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417.16 - Verordnung über den Sportfonds
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weisen; b) * sie müssen zusätzlich zum regulären Trainings- und Wettkampfbetrieb des Organisators für seine eigenen Mitglieder angeboten werden. 2 Beitragsberechtigt sind nicht kommerziell ausgerichtete Zuger * … b) * … 2 Innerhalb von fünf Jahren kann ein Verein für die Gesamtheit seiner Infra- strukturvorhaben sowie derjenigen seiner Abteilungen oder Sektionen mit maximal Fr. 250 000.– aus Mitteln des Sportfonds
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412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
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im Bereich der obligatorischen Schulzeit ärztlich zu betreuen hat. * 2 Der Schularzt koordiniert seine Tätigkeit mit dem Rektorat bzw. mit der Schulleitung der Privatschule. * 3 … * 4 Als Schulärzte sind soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 5 Der Gemeinderat erhält das Gesamtergebnis seiner Schulen und die an- onymisierten Gesamtergebnisse aller teilnehmenden Schulen. 6 Die Direktion für
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412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
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ngen aufgrund einer Lernbehinderung bezeichnet, die dazu füh- ren, dass der Schüler in Bezug auf seine schulischen und beruflichen Lauf- bahnmöglichkeiten eingeschränkt wird. * § 6c * Schulisches Stan
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931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
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maximale Holznutzungsmenge für einen bestimmten Zeitraum peri- odisch so festgesetzt, dass der Wald seine Funktionen dauernd, uneinge- schränkt und somit nachhaltig erfüllen kann. 3 Die Erstellung der Wa Bewilligung kann mit Auflagen und Bedin- gungen verbunden werden. Das Amt für Wald und Wild hört vor seinem Entscheid allfällige weitere betroffene Amtsstellen an. * 4 Die Zustimmung der Waldeigentumsberechtigten
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412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
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obligatorischen Schul- zeit ärztlich zu betreuen hat. * 2 Die Schulärztin oder der Schularzt koordiniert seine Tätigkeit mit dem Rektorat bzw. mit der Schulleitung der Privatschule. * 3 … * 4 Als Schulärztinnen soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 5 Der Gemeinderat erhält das Gesamtergebnis seiner Schulen und die an- onymisierten Gesamtergebnisse aller teilnehmenden Schulen. 6 Die Direktion für
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412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
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obligatorischen Schul- zeit ärztlich zu betreuen hat. * 2 Die Schulärztin oder der Schularzt koordiniert seine Tätigkeit mit dem Rektorat bzw. mit der Schulleitung der Privatschule. * 3 … * 4 Als Schulärztinnen soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 5 Der Gemeinderat erhält das Gesamtergebnis seiner Schulen und die an- onymisierten Gesamtergebnisse aller teilnehmenden Schulen. 6 Die Direktion für
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821.1 - Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
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Gesundheitsbehörde der Gemeinde 1 Der Gemeinderat ist die Gesundheitsbehörde der Gemeinde. Er kann seine Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise an eine gemeindliche Ge- sundheitskommission übertragen
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932.11 - Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
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9 932.11 2 Die Direktion des Innern kann die Unterschreitung dieses Abstands bewil- ligen, wenn seine Einhaltung zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lö- sung führen oder eine unbillige Härte bedeuten
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162.11 - Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG)
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Revisionsgesuch entscheidet. § 34 Veröffentlichung von Urteilen * 1 Das Verwaltungsgericht veröffentlicht seine Urteile in geeigneter Form. * 2 Berechtigte öffentliche oder private Interessen dürfen dabei nicht zukommen.» * § 2 Wahl des Vizepräsidenten 1 Das Verwaltungsgericht wählt den Vizepräsidenten aus seinen Mitglie- dern. 1) BGS 162.1 GS 21, 3 1 162.11 § 3 Gesamtgericht 1 Dem Gesamtgericht obliegen folgende zu bringen. § 28 Beratung und Abstimmung 1 Bei der Beratung unterbreitet der Referent dem Gericht seinen Antrag. 2 Anschliessend erteilt der Präsident zuerst denjenigen Richtern das Wort, die einen Gegenantrag
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3133.1 - Antwort des Regierungsrats
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Corona, wo besondere Vorsicht und Eigenverantwortung gefragt ist. Der Integrationsauftrag findet seine Grenze bei den in der Bundesverfassung verankerten Rechten auf persönliche Freiheit und auf Achtung der Betrieb seinen Hauptsitz hat. Falls diese Tä- tigkeit nicht gewerblich erfolgt, ist die Lebensmittelkontrolle des Kantons, in dem die Händlerin oder der Händler ihren respektive seinen Wohnsitz hat die Lebensmittelkontrolle die Behörden des Kantons St. Gallen zuständig, da das Unternehmen dort seinen Sitz hat. Betreffend Kühlmöglichkeiten ist festzuhalten, dass die Bewohnerinnen und Bewohner in der