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Geschichte
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ein Kaspar Kost aus der Sonderi die "Ehrsame gmeindt" um Hilfe nachsucht, nachdem ihm seine Scheune, sein Haus und seine Mosttrotte niederbrannten. Er erhielt 5 Gulden aus dem "stürseckell" nebst der Bewilligung und Hellmühle die Weidscheune des Sebastian Siegrist, Stocwerki, ab. Ein Übernächtler verbrannte. Seine Personalien konnten nicht ermittelt werden. 1875 In der Nacht des 24. Septembers brannte in der Maschinen verbrannten. Die kantonale Assekuranzsumme betrug 11'500.00 Franken. Der Hausbesitzer und seine Frau waren beim Brandausbruch nicht daheim. 1878 Am 28. November brannte in Rotkreuz die Scheune
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Art. 12 lit. a BGFA / Art. 28 Abs. 1 Schweizerische Standesregeln (SSR
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Regelung unterliegt.
6.1 Der Anzeigeerstatter rügte die Einreichung vertraulicher E-Mails von ihm an seine Ehefrau durch die Verzeigte in ein vorsorgliches Massnahmeverfahren vor dem Kantonsgericht Zug, welche n faktisch sistiert war. Zutreffend ist, dass es sich dabei um E-Mails des Anzeigeerstatters an seine Ehefrau handelt und zutreffend ist, dass diese materiell Vergleichsinhalt aufweisen:
[…]
6.2 for court use» bzw. nicht für den Gerichtsgebrauch bezeichnet. Adressatin aller E-Mails war stets seine Ehefrau und Gegenpartei im Scheidungsverfahren. Dass er mit dieser korrespondierte, ohne die Anwälte
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2569.1b - Beilage Auswertung Vernehmlassung
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auf dem Buckel der Schwächsten seine Steuerpolitik abwickelt. Bei der Einführung der Mutterschaftsbeiträge war der Kanton Zug Pionier in der Schweiz. Abgelehnt. Wegen seiner angespannten finanziellen Lage inklusive Gesellschaft einsetzt, Problem, dass der Bund seine Leistungen dort, wo er noch für die Finanzierung im Behindertenbereich zu- ständig ist, seine Leistungen stetig kürzt oder zumin- dest seit vielen allg. Massnahmen auf Wirksamkeit prüfen: Im Vergleich mit anderen Kantonen erbringt der Kanton Zug seine Leistungen zu massiv höheren Kosten. Dies belegt die Benchmark- studie BAK Basel. Die CVP Fraktion
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Familienergänzende Kinderbetreuung
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Gemeinderat Y. reichte mit Schreiben vom 11. Januar 2012 seine Vernehmlassung zur Beschwerde ein und beantragte ihre Abweisung bzw. hielt an seinem Entscheid vom 23. November 2011 fest. Zusammenfassend macht Erteilung einer Betriebsbewilligung zur Führung einer Kindertagesstätte setzt voraus, dass die Leiter und seine Mitarbeiter nach Persönlichkeit, Gesundheit, erzieherischer Befähigung und Ausbildung für ihre Aufgaben darf die Bewilligung u.a. nur dann erteilt werden, wenn die Leiterin oder der Leiter und ihre bzw. seine Mitarbeitenden der Kindertagesstätte nach Persönlichkeit, Gesundheit, erzieherischer Befähigung und
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Grundlagen, Organisation, Gemeinden
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in oder der mit dem Vorentscheid befasste Amtsträger auf seinen mit der Instruktion des Beschwerdentscheides betrauten Amtskollegen resp. seine betraute Amtskollegin einwirkt. Inwiefern eine solche sy durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber und der Tatsache, dass XY Jurist ist, widerspricht seine Berufung auf Irrtum Treu und Glauben und ist somit unstatthaft (Art. 25 Abs. 1 OR). Deshalb ist sein Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zug. Darin macht er geltend, dass der Gemeinderat Y. seine baupolizeilichen Pflichten nicht wahrnehme. Er beantragte, dass der Gemeinderat Y. anzuweisen sei
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Schule, Kultur, Natur- und Heimatschutz, Kirche
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Gemeinderat Y. reichte mit Schreiben vom 11. Januar 2012 seine Vernehmlassung zur Beschwerde ein und beantragte ihre Abweisung bzw. hielt an seinem Entscheid vom 23. November 2011 fest. Zusammenfassend macht Erteilung einer Betriebsbewilligung zur Führung einer Kindertagesstätte setzt voraus, dass die Leiter und seine Mitarbeiter nach Persönlichkeit, Gesundheit, erzieherischer Befähigung und Ausbildung für ihre Aufgaben darf die Bewilligung u.a. nur dann erteilt werden, wenn die Leiterin oder der Leiter und ihre bzw. seine Mitarbeitenden der Kindertagesstätte nach Persönlichkeit, Gesundheit, erzieherischer Befähigung und
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Bürgerrecht
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Einbürgerungsgesuch. Im April 2012 unterzeichneten der inzwischen 17 Jahre alt gewordene S.X. und seine Eltern die Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung. Damit bestätigten sie, dass sie in den schweizerische Rechtsordnung beachte. Durch die Unterzeichnung der Erklärung bestätigten S.X. und seine Eltern zudem, ausdrücklich davon Kenntnis genommen zu haben, dass aufgrund von Art. 41 eidg. BüG falsche Urteil des BGer vom 11. November 2009, 1C_578/2008, E. 3.3).
6. Fazit: Im konkreten Fall hat S.X. seine Einbürgerung erschlichen, indem er sie durch sein täuschendes Verhalten erwirkte. Dieses Verhalten
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§ 15 Abs. 1 lit. b und e PAVO
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Gemeinderat Y. reichte mit Schreiben vom 11. Januar 2012 seine Vernehmlassung zur Beschwerde ein und beantragte ihre Abweisung bzw. hielt an seinem Entscheid vom 23. November 2011 fest. Zusammenfassend macht Erteilung einer Betriebsbewilligung zur Führung einer Kindertagesstätte setzt voraus, dass die Leiter und seine Mitarbeiter nach Persönlichkeit, Gesundheit, erzieherischer Befähigung und Ausbildung für ihre Aufgaben darf die Bewilligung u.a. nur dann erteilt werden, wenn die Leiterin oder der Leiter und ihre bzw. seine Mitarbeitenden der Kindertagesstätte nach Persönlichkeit, Gesundheit, erzieherischer Befähigung und
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Art. 3 lit. d und 2 UWG
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als unlauter. Unlauter handelt demnach, wer mit seinem Werbeauftritt im Ergebnis den guten Ruf von unter einem anderen Zeichen bekannten Waren auf seine eigenen überträgt (Imagetransfer), indem er Ged nachahmende Konkurrent durch eine deutlich abweichende Bezeichnung und Verpackung dem Eindruck vorbeugen, seine Ware stamme vom gleichen Hersteller (vgl. BGE 108 II 327 E. 5a S. 332 f.).
7.2.2 Dem Gericht wurden den Tatbestand von Art. 3 lit. e UWG subsumieren, wonach unter anderem unlauter handelt, wer sich, seine Waren, Werke und Leistungen in unnötig anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken oder Leistungen
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Art. 32 Abs. 1 KVG
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2. Oktober 2013 äusserte Vertrauensarzt Dr. D., FMH für orthopädische Chirurgie, seine Äusserungen basierten auf seiner 28-jährigen Erfahrung mit eigenem Praxisoperationssaal. Seit Ende 1985 habe er jährlich Begleitmassnahme handle. Nach seiner Erfahrung würde ein Knorpeldebridement alleine ausreichen. Zum Schluss äusserte sich Dr. D. zu den Finanzierungsanreizen und fasste seine Auffassung noch einmal zusammen Microfracturing mit anschliessender Redondrainage geplant sei, hingewiesen. Der Tenor der Antworten habe seine ablehnende Haltung gestützt. Doktor B. könne gerne mit Dr. D. in Winterthur Kontakt aufnehmen (vgl