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412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
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einer Lernbehinderung bezeichnet, die dazu füh- ren, dass die Schülerin oder der Schüler in Bezug auf seine schulischen und beruflichen Laufbahnmöglichkeiten eingeschränkt wird. * § 6c * Schulisches Stando
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614.12 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beitrag des Kantons Zug zur Unterstützung des Aufbaus einer zentralen Informations- und Anlaufstelle für KMU im Kontext der Cybersicherheit (ITSec4KMU) (KRB ITSec4KMU)
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bis 2026 an den Verein «ITSec4KMU - Cyber- sicherheit Schweiz» ausgerichtet. 2 Der Verein lässt seine Buchführung mindestens bis ein Jahr nach Ausrich- tung des letzten Kantonsbeitrags durch eine externe
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614.11 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beitrag des Kantons Zug zur Unterstützung des Aufbaus des Nationalen Testinstituts für Cybersicherheit NTC (KRB NTC)
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an den Verein «Nationales Testinstitut für Cybersicherheit NTC» ausgerichtet. 2 Der Verein lässt seine Buchführung mindestens bis ein Jahr nach Ausrich- tung des letzten Kantonsbeitrags durch eine externe
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942.46 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS)
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. § 11 Zuständigkeit 1 Der Regierungsrat entscheidet über die Gewährung von Beiträgen. 2 Er kann seine Entscheidkompetenz bis zu einem bestimmten Betrag an die Direktionen und an die Staatskanzlei delegieren
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822.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG FAP)
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in die Pflege leisten. § 3 Ersatzabgabe 1 Erfüllt ein Akteur im Bereich der praktischen Ausbildung seine Ausbil- dungspflicht nicht, hat er eine Ersatzabgabe zu leisten. 2 Die Höhe der Ersatzabgabe beträgt
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131.2 - Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV)
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im oder vor dem Abstim- mungslokal die Stimmenden belästigen oder die Stimmabgabe stören. 3 Werden seine Anordnungen nicht befolgt, hat es nötigenfalls die Polizei um Hilfe anzugehen. Die Polizeiorgane sind
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740.1 - Energiegesetz (EnG-ZG)
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zusätzlich in Rechnung gestellt. § 8 Strafbestimmung 1 Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder seine Ausführungsbestim- mungen werden nach der Strafbestimmung des Planungs- und Baugesetzes7) verfolgt sowie die Nutzung erneuerbarer Energien. * § 2 Energieversorgung 1 Der Kanton sichert im Rahmen seines Richtplans die Trassen für die Zu- fuhr leitungsgebundener Energie. 2 Er kann sich an privaten oder § 7 Ausnahmen 1 Die zuständigen Behörden gewähren Ausnahmen von Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Verordnung, wenn ausserordentliche Verhältnisse vor- liegen und die Einhaltung der Bestimmungen dieses
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753.3 - Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten (Bootsstationierungsverordnung, BSVO)
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e voraus. * 1b Die Bojenfelder sind durch die Konzessionärin bzw. den Konzessionär auf ihre bzw. seine Kosten zu setzen und zu unterhalten (nach dem Stand der Technik). Die Bojen stehen im Eigentum der
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414.41 - Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PH-Gesetz, PHG)
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er. 2 Die Rektorin oder der Rektor ernennt eine Prorektorin oder einen Prorek- tor als ihre oder seine Stellvertretung aus dem Kreis der Leitenden der Leis- tungsbereiche. * 3 Im Organisationsreglement von Studiengän- gen; c2) * stellt Antrag an die Direktion für Bildung und Kultur zur Genehmi- gung seiner Geschäftsordnung; c3) * stellt Antrag an die Direktion für Bildung und Kultur zur Genehmi- gung des
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417.16 - Verordnung über den Sportfonds
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weisen; b) * sie müssen zusätzlich zum regulären Trainings- und Wettkampfbetrieb des Organisators für seine eigenen Mitglieder angeboten werden. 2 Beitragsberechtigt sind nicht kommerziell ausgerichtete Zuger