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412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
einer Lernbehinderung bezeichnet, die dazu füh- ren, dass die Schülerin oder der Schüler in Bezug auf seine schulischen und beruflichen Laufbahnmöglichkeiten eingeschränkt wird. * § 6c * Schulisches Stando
614.12 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beitrag des Kantons Zug zur Unterstützung des Aufbaus einer zentralen Informations- und Anlaufstelle für KMU im Kontext der Cybersicherheit (ITSec4KMU) (KRB ITSec4KMU)
bis 2026 an den Verein «ITSec4KMU - Cyber- sicherheit Schweiz» ausgerichtet. 2 Der Verein lässt seine Buchführung mindestens bis ein Jahr nach Ausrich- tung des letzten Kantonsbeitrags durch eine externe
614.11 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beitrag des Kantons Zug zur Unterstützung des Aufbaus des Nationalen Testinstituts für Cybersicherheit NTC (KRB NTC)
an den Verein «Nationales Testinstitut für Cybersicherheit NTC» ausgerichtet. 2 Der Verein lässt seine Buchführung mindestens bis ein Jahr nach Ausrich- tung des letzten Kantonsbeitrags durch eine externe
942.46 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS)
. § 11 Zuständigkeit 1 Der Regierungsrat entscheidet über die Gewährung von Beiträgen. 2 Er kann seine Entscheidkompetenz bis zu einem bestimmten Betrag an die Direktionen und an die Staatskanzlei delegieren
822.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG FAP)
in die Pflege leisten. § 3 Ersatzabgabe 1 Erfüllt ein Akteur im Bereich der praktischen Ausbildung seine Ausbil- dungspflicht nicht, hat er eine Ersatzabgabe zu leisten. 2 Die Höhe der Ersatzabgabe beträgt
131.2 - Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV)
im oder vor dem Abstim- mungslokal die Stimmenden belästigen oder die Stimmabgabe stören. 3 Werden seine Anordnungen nicht befolgt, hat es nötigenfalls die Polizei um Hilfe anzugehen. Die Polizeiorgane sind
740.1 - Energiegesetz (EnG-ZG)
zusätzlich in Rechnung gestellt. § 8 Strafbestimmung 1 Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder seine Ausführungsbestim- mungen werden nach der Strafbestimmung des Planungs- und Baugesetzes7) verfolgt sowie die Nutzung erneuerbarer Energien. * § 2 Energieversorgung 1 Der Kanton sichert im Rahmen seines Richtplans die Trassen für die Zu- fuhr leitungsgebundener Energie. 2 Er kann sich an privaten oder § 7 Ausnahmen 1 Die zuständigen Behörden gewähren Ausnahmen von Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Verordnung, wenn ausserordentliche Verhältnisse vor- liegen und die Einhaltung der Bestimmungen dieses
753.3 - Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten (Bootsstationierungsverordnung, BSVO)
e voraus. * 1b Die Bojenfelder sind durch die Konzessionärin bzw. den Konzessionär auf ihre bzw. seine Kosten zu setzen und zu unterhalten (nach dem Stand der Technik). Die Bojen stehen im Eigentum der
414.41 - Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PH-Gesetz, PHG)
er. 2 Die Rektorin oder der Rektor ernennt eine Prorektorin oder einen Prorek- tor als ihre oder seine Stellvertretung aus dem Kreis der Leitenden der Leis- tungsbereiche. * 3 Im Organisationsreglement von Studiengän- gen; c2) * stellt Antrag an die Direktion für Bildung und Kultur zur Genehmi- gung seiner Geschäftsordnung; c3) * stellt Antrag an die Direktion für Bildung und Kultur zur Genehmi- gung des
417.16 - Verordnung über den Sportfonds
weisen; b) * sie müssen zusätzlich zum regulären Trainings- und Wettkampfbetrieb des Organisators für seine eigenen Mitglieder angeboten werden. 2 Beitragsberechtigt sind nicht kommerziell ausgerichtete Zuger

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