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614.12 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beitrag des Kantons Zug zur Unterstützung des Aufbaus einer zentralen Informations- und Anlaufstelle für KMU im Kontext der Cybersicherheit (ITSec4KMU) (KRB ITSec4KMU)
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bis 2026 an den Verein «ITSec4KMU - Cyber- sicherheit Schweiz» ausgerichtet. 2 Der Verein lässt seine Buchführung mindestens bis ein Jahr nach Ausrich- tung des letzten Kantonsbeitrags durch eine externe
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614.11 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beitrag des Kantons Zug zur Unterstützung des Aufbaus des Nationalen Testinstituts für Cybersicherheit NTC (KRB NTC)
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an den Verein «Nationales Testinstitut für Cybersicherheit NTC» ausgerichtet. 2 Der Verein lässt seine Buchführung mindestens bis ein Jahr nach Ausrich- tung des letzten Kantonsbeitrags durch eine externe
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423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG)
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Planungs- und Baugesetzes für den Kanton Zug13) zu Lasten des Eigentümers anordnen. Der Kanton hat für seine Forderungen und Schadenersatzansprüche ein gesetzliches Grund- pfandrecht im Sinne von § 137 des § 75 Bst. b PBG) 11 423.11 § 33 Ersatzvornahme 1 Kommt der Eigentümer eines geschützten Denkmals seinen Verpflichtun- gen gemäss § 26 trotz Mahnung nicht nach, kann der Regierungsrat die Ersatzvornahme
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823.2 - Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
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Plangenehmigung 1 Wird ein Detailhandelsgeschäft neu eingerichtet, verlegt, umgebaut oder werden seine Einrichtungen wesentlich verändert, so sind die entsprechen- den Pläne vor Baubeginn der Kantonsa
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932.11 - Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
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9 932.11 2 Die Direktion des Innern kann die Unterschreitung dieses Abstands bewil- ligen, wenn seine Einhaltung zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lö- sung führen oder eine unbillige Härte bedeuten
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932.1 - Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)
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Wildbestand so, dass er für die Landwirtschaft tragbar ist und die Erhaltung des Waldes, insbesondere seine natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten, ohne Schutzmass- nahmen gewährleistet werden
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414.363 - Verordnung über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen)
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Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz umfasst die Schaffung von Wis- sen und seine Nutzbarmachung für die PHZ und weitere nationale und inter- nationale Institutionen. Er trägt damit
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651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank (Kantonalbankgesetz; ZGKBG)
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Aufgaben und Befugnisse des Bankrats 1 Dem Bankrat obliegt die Oberleitung der Zuger Kantonalbank. Seine wei- teren Aufgaben und Befugnisse regeln die Statuten. 3.4. Geschäftsleitung § 14 Aufgaben und Befugnisse chen Vorgaben eine Extrazuweisung in der Höhe von zehn Prozent der letztjähri- gen Dividende auf seinem im relevanten Geschäftsjahr durchschnittlich ge- haltenen Anteil am Aktienkapital zusammen mit der der Mitglieder des Bankrats, die durch die Generalversammlung gewählt werden, stimmt der Kanton mit seinem Akti- enanteil nicht mit. 4 Die Einzelheiten über die Wahl und die Amtsdauer der Mitglieder des Bankrats
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512.1 - Polizeigesetz (PolG)
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Daten zum Austausch bereitgestellt hat. 3 Wer Auskunft verlangt, darf auch Einsicht in ihre bzw. seine Daten neh- men, soweit dies nicht eingeschränkt ist. § 38e * Auskunfts- und Einsichtsrecht – Einschränkung
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732.2 - Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) – Verbandsordnung
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rat genehmigt ist. 11) BGS 162.1 12) GS 21, 475 7 732.2 2 Der Verband nimmt vorbehältlich Abs. 1 seine Geschäftstätigkeit am 1. Juli 1995 auf. § 26 Auflösung des Verbandes 1 Die Auflösung des Verbandes