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614.12 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beitrag des Kantons Zug zur Unterstützung des Aufbaus einer zentralen Informations- und Anlaufstelle für KMU im Kontext der Cybersicherheit (ITSec4KMU) (KRB ITSec4KMU)
bis 2026 an den Verein «ITSec4KMU - Cyber- sicherheit Schweiz» ausgerichtet. 2 Der Verein lässt seine Buchführung mindestens bis ein Jahr nach Ausrich- tung des letzten Kantonsbeitrags durch eine externe
614.11 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beitrag des Kantons Zug zur Unterstützung des Aufbaus des Nationalen Testinstituts für Cybersicherheit NTC (KRB NTC)
an den Verein «Nationales Testinstitut für Cybersicherheit NTC» ausgerichtet. 2 Der Verein lässt seine Buchführung mindestens bis ein Jahr nach Ausrich- tung des letzten Kantonsbeitrags durch eine externe
423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG)
Planungs- und Baugesetzes für den Kanton Zug13) zu Lasten des Eigentümers anordnen. Der Kanton hat für seine Forderungen und Schadenersatzansprüche ein gesetzliches Grund- pfandrecht im Sinne von § 137 des § 75 Bst. b PBG) 11 423.11 § 33 Ersatzvornahme 1 Kommt der Eigentümer eines geschützten Denkmals seinen Verpflichtun- gen gemäss § 26 trotz Mahnung nicht nach, kann der Regierungsrat die Ersatzvornahme
823.2 - Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
Plangenehmigung 1 Wird ein Detailhandelsgeschäft neu eingerichtet, verlegt, umgebaut oder werden seine Einrichtungen wesentlich verändert, so sind die entsprechen- den Pläne vor Baubeginn der Kantonsa
932.11 - Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
9 932.11 2 Die Direktion des Innern kann die Unterschreitung dieses Abstands bewil- ligen, wenn seine Einhaltung zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lö- sung führen oder eine unbillige Härte bedeuten
932.1 - Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)
Wildbestand so, dass er für die Landwirtschaft tragbar ist und die Erhaltung des Waldes, insbesondere seine natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten, ohne Schutzmass- nahmen gewährleistet werden
414.363 - Verordnung über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen)
Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz umfasst die Schaffung von Wis- sen und seine Nutzbarmachung für die PHZ und weitere nationale und inter- nationale Institutionen. Er trägt damit
651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank (Kantonalbankgesetz; ZGKBG)
Aufgaben und Befugnisse des Bankrats 1 Dem Bankrat obliegt die Oberleitung der Zuger Kantonalbank. Seine wei- teren Aufgaben und Befugnisse regeln die Statuten. 3.4. Geschäftsleitung § 14 Aufgaben und Befugnisse chen Vorgaben eine Extrazuweisung in der Höhe von zehn Prozent der letztjähri- gen Dividende auf seinem im relevanten Geschäftsjahr durchschnittlich ge- haltenen Anteil am Aktienkapital zusammen mit der der Mitglieder des Bankrats, die durch die Generalversammlung gewählt werden, stimmt der Kanton mit seinem Akti- enanteil nicht mit. 4 Die Einzelheiten über die Wahl und die Amtsdauer der Mitglieder des Bankrats
512.1 - Polizeigesetz (PolG)
Daten zum Austausch bereitgestellt hat. 3 Wer Auskunft verlangt, darf auch Einsicht in ihre bzw. seine Daten neh- men, soweit dies nicht eingeschränkt ist. § 38e * Auskunfts- und Einsichtsrecht – Einschränkung
732.2 - Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) – Verbandsordnung
rat genehmigt ist. 11) BGS 162.1 12) GS 21, 475 7 732.2 2 Der Verband nimmt vorbehältlich Abs. 1 seine Geschäftstätigkeit am 1. Juli 1995 auf. § 26 Auflösung des Verbandes 1 Die Auflösung des Verbandes

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