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311.1 - Polizeistrafgesetz
Verweigerung der Namesangabe 1 Wer einer Behörde oder einem Beamten auf berechtigte Aufforderung hin seine Personalien nicht nennt oder darüber unrichtige Angaben macht, wird mit Busse bestraft. § 20 Störung
933.21 - Gesetz über die Fischerei
ahmen verpflichtet werden. § 9 Grundlagenbeschaffung 1 Wer den Fisch- oder Krebsfang ausübt, hat seine Fangergebnisse, nach Gewässern und nach Fisch- und Krebsarten getrennt, dem Amt für Wald und Wild
332.311 - Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel
Schadenersatz gegen die Anstalt verjährt nach zwei Jahren, seitdem der Ersatzberechtigte von den seine Forderung begründen- den Tatsachen und vom Umfang des Schadens Kenntnis erlangt hat. 2 Für den Re
162.11 - Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG)
such entscheidet. * § 34 Veröffentlichung von Urteilen * 1 Das Verwaltungsgericht veröffentlicht seine Urteile in geeigneter Form. * 2 Berechtigte öffentliche oder private Interessen dürfen dabei nicht Vizepräsidiums * 1 Das Verwaltungsgericht wählt die Vizepräsidentin oder den Vizepräsiden- ten aus seinen Mitgliedern. * 1) BGS 162.1 GS 21, 3 1 162.11 § 3 Gesamtgericht 1 Dem Gesamtgericht obliegen folgende schriften von § 4 ff. des Personalgesetzes5). * § 4 Organisation 1 Das Verwaltungsgericht bestimmt aus seiner Mitte folgende Kammern: 1. die verwaltungsrechtliche Kammer; 2. die abgaberechtliche Kammer; 3. die
414.302 - Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (FHV)
gekündigt werden; erstmals auf den 30. September 2008. 2 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austrittes eingeschriebenen Studierenden Fürstentum Liechtenstein 1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundla- ge seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der andern Vereinbarungspartner
153.1 - Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz, OG)
Bestimmungen des Finanz- haushaltgesetzes. § 6 Kompetenzdelegation 1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, seine Entscheidungsbefugnisse in Ver- waltungsangelegenheiten in einzelnen, genau bezeichneten Bereichen dem Stellvertreter / der Stellvertre- terin Fachauskünfte zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung seiner / ihrer Auf- gaben gemäss Abs. 3 Bst. a notwendig ist. 6 Der Regierungsrat kann weitere Mitarbeitende
942.48 - Gesetz über Spielautomaten und Spiellokale
Betrieb der diesem Gesetz un- terstellten Automaten und der Spiellokale. 2 Der Bewilligungsinhaber und seine Mitarbeiter haben den Kontrollorga- nen jederzeit Zutritt zu gewähren und ihre Arbeit zu erleichtern sie ohne besondere Vorkehrungen personeller und technischer Art ständig vom Bewilligungsinhaber, seinem verantwortlichen Stellvertreter oder dem Personal der Gaststätten überwacht werden können. 3 Es ist jedem Einzelspiel darf nur ein einfacher Spielverlauf ausgelöst werden, der in einem Zuge wieder seinen Abschluss finden muss; 7 942.48 b) die Einzelspiele dürfen mit Ausnahme von Bonusgutschriften (Abs
821.1 - Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
Gesundheitsbehörde der Gemeinde 1 Der Gemeinderat ist die Gesundheitsbehörde der Gemeinde. Er kann seine Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise an eine gemeindliche Ge- sundheitskommission übertragen
411.3 - Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsreglement MAR)
bis spätestens acht Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Regle- ments den Nachweis zu erbingen, dass seine Maturitätszeugnisse oder die von ihm anerkannten Maturitätszeugnisse den Bestimmungen dieses Regle-
411.5 - Interkantonale Universitätsvereinbarung
mitzuteilen. Art. 27 Weiterdauer der Verpflichtungen 1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung bezüglich der zum Zeitpunkt des Austritts immatriku- lierten Bundessteuer. Art. 19 Verrechnung 1 Beiträge, die ein Vereinbarungskanton zu leisten hat, werden mit seinen Forderungen aus dieser Vereinbarung verrechnet. Art. 20 Zinsertrag aus den Beiträgen 1 Die Kosten

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