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821.16 - Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich des Koordinierten Sanitätsdienstes zwischen den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Nidwalden, Obwalden, Zug und Tessin
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die Koordination mit Dritten si- cherzustellen. Ziff. 5 Abgeltung 1 Jeder Vereinbarungskanton trägt seine eigenen Kosten der Vorbereitungen für den Koordinierten Sanitätsdienst. 2 Der Hilfe erhaltende Kanton
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614.11 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beitrag des Kantons Zug zur Unterstützung des Aufbaus des Nationalen Testinstituts für Cybersicherheit NTC (KRB NTC)
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an den Verein «Nationales Testinstitut für Cybersicherheit NTC» ausgerichtet. 2 Der Verein lässt seine Buchführung mindestens bis ein Jahr nach Ausrich- tung des letzten Kantonsbeitrags durch eine externe
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751.14 - Gesetz über Strassen und Wege (GSW)
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übermässig verschmutzt, hat sie zu reinigen. Unterlässt der Verursacher die Reinigung, so kann sie auf seine Kosten veranlasst wer- den. 3 Wer die Anlagen beschädigt oder übermässig abnutzt, trägt die Kosten Spezialgesetzgebung7). 2 Die Einwohnergemeinden können im Einvernehmen mit dem Kanton ein- zelne seiner Planungsaufgaben übernehmen. § 14 Generelle Projekte für Kantonsstrassen 1 Der Kantonsrat beschliesst
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312.1 - Übertretungsstrafgesetz (ÜStG)
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öffentlichen Verkehr trotz ordnungsgemässer Legitimation auf berechtigte Aufforderung hin An- gaben über seine Person verweigert oder unrichtige Angaben macht. § 12 Titelanmassung, unbefugte Berufsausübung 1 Mit einer Verfügung auf das Polizeistrafge- setz vom 26. Februar 198111) allgemein oder auf bestimmte seiner Paragra- fen, namentlich auf § 8, gelten als Hinweise auf § 4 bzw. auf die entspre- chenden Bestimmungen
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915.1 - Gesetz über die Wirtschaftspflege im Kanton Zug (Wirtschaftspflegegesetz)
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schaften, Plattformen und/oder Institutionen im Wirtschaftsbereich beitre- ten. 3 Der Kanton koordiniert seine innerkantonalen Aktivitäten mit jenen der Gemeinden, der Wirtschaftsverbände und der Arbeitnehmen
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721.7 - Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)
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Vereinbarung, indem es: a) deren Anwendung regelt und die Durchführung durch die Kantone kontrolliert; b) seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorgani- sationen koordiniert, um unterschiedliche
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612.11 - Verordnung zur Errichtung eines Stützungsfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Stützungsfondsverordnung)
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Auswirkungen des Coronavirus nicht überschreiten dürfen. § 7 Rückzahlung der Beiträge 1 Sollte der Bund seine Massnahmen für diejenigen Fälle ausbauen, für wel- che die Gesuchsstellenden Beiträge aus dem Stü
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942.43-1-1.de.pdf
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Konkordat geschaffenen Organen legen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offen. 2 Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als Mitglied eines Organs nicht wählbar. Art. 41 Ausstandspflicht Trägerschaft nach aussen. Art. 9 Entscheidverfahren 1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. 2 Ein Beschluss des Vorstands kommt zustande, wenn ihm die Mehrheit der geschaffenen Organisationen bzw. deren Organe. Art. 13 Unabhängigkeit Das Geldspielgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet. Art. 14 Organisation und
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511.2 - Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat)
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Vereinbarung jederzeit beitreten. Der Beitritt wird sofort wirksam. 2 Jeder Vertragspartner kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen Fürstentum Liechtenstein 1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundla- ge seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner
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942.46 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS)
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. § 11 Zuständigkeit 1 Der Regierungsrat entscheidet über die Gewährung von Beiträgen. 2 Er kann seine Entscheidkompetenz bis zu einem bestimmten Betrag an die Direktionen und an die Staatskanzlei delegieren