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822.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG FAP)
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in die Pflege leisten. § 3 Ersatzabgabe 1 Erfüllt ein Akteur im Bereich der praktischen Ausbildung seine Ausbil- dungspflicht nicht, hat er eine Ersatzabgabe zu leisten. 2 Die Höhe der Ersatzabgabe beträgt
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614.12 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beitrag des Kantons Zug zur Unterstützung des Aufbaus einer zentralen Informations- und Anlaufstelle für KMU im Kontext der Cybersicherheit (ITSec4KMU) (KRB ITSec4KMU)
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bis 2026 an den Verein «ITSec4KMU - Cyber- sicherheit Schweiz» ausgerichtet. 2 Der Verein lässt seine Buchführung mindestens bis ein Jahr nach Ausrich- tung des letzten Kantonsbeitrags durch eine externe
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751.41 - Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen
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mt AG zuständig. Art. 6 Anwendbares Recht 1 Das Strassenverkehrsamt ZG wendet für Amtshandlungen seine Verfah- rensvorschriften an. 2 Für die Festsetzung und den Bezug der Prüfungs- und Verwaltungsgebüh- Direktor bzw. die Direktorin des Bun- desamts für Strassen (ASTRA) ernannt. 3 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz im Kanton Aargau. 4 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivil- pr
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121.32 - Übergangsverordnung zum revidierten Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (ÜVBüG)
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Gemeinde- bürgerrechts. Sind die Voraussetzungen erfüllt, teilt der Bürgerrat der Di- rektion des Innern seine Zusicherung zur Erteilung des Gemeindebürger- rechts mit. 2 Erachtet der Bürgerrat mindestens eine
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414.41 - Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PH-Gesetz, PHG)
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er. 2 Die Rektorin oder der Rektor ernennt eine Prorektorin oder einen Prorek- tor als ihre oder seine Stellvertretung aus dem Kreis der Leitenden der Leis- tungsbereiche. * 3 Im Organisationsreglement von Studiengän- gen; c2) * stellt Antrag an die Direktion für Bildung und Kultur zur Genehmi- gung seiner Geschäftsordnung; c3) * stellt Antrag an die Direktion für Bildung und Kultur zur Genehmi- gung des
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erreichen, das heisst zu deren Behebung die ge- meindlichen Mittel nicht ausreichen, setzt der Kanton seine Organe und Mittel zur Führung, Koordination und Unterstützung der gemeindlichen Massnahmen ein (Anhänge
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162.11 - Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG)
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Revisionsgesuch entscheidet. § 34 Veröffentlichung von Urteilen * 1 Das Verwaltungsgericht veröffentlicht seine Urteile in geeigneter Form. * 2 Berechtigte öffentliche oder private Interessen dürfen dabei nicht zukommen.» * § 2 Wahl des Vizepräsidenten 1 Das Verwaltungsgericht wählt den Vizepräsidenten aus seinen Mitglie- dern. 1) BGS 162.1 GS 21, 3 1 162.11 § 3 Gesamtgericht 1 Dem Gesamtgericht obliegen folgende zu bringen. § 28 Beratung und Abstimmung 1 Bei der Beratung unterbreitet der Referent dem Gericht seinen Antrag. 2 Anschliessend erteilt der Präsident zuerst denjenigen Richtern das Wort, die einen Gegenantrag
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511.61 - Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)
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besteht, kann die Verrechnung gestützt auf diese erfolgen. 2 511.61 k) * Der Standortkanton stellt seine Polizeikräfte nicht in Rechnung. Vor- behalten bleibt die Abgeltung des Bundes bei ausserordentlichen ist derjenige Kanton kostenpflichtig, auf dessen Territorium die IKAPOL-Kräfte eingesetzt oder zu seinen Gunsten auf Re- serve gestellt werden. 2 Beginnt ein IKAPOL-Einsatz im einen Kanton und endet in positiv eingebundenen Mittel. * 2 Der FSTP, als ständiges Organ der AG OP, konstituiert sich im Rahmen seiner Handlungsrichtlinien selbst. * 3 Die Chefin/der Chef FSTP wird durch den Vorstand der KKPKS be- stimmt
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531.17 - Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsame Durchführung der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz)
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Ausbildungsstandort. Dem hauptamtlichen Lehrpersonal werden die Reisekosten und Inkonvenienzen durch seine Anstellungskanto- ne entschädigt. * 2 Für nebenamtliches Lehrpersonal, Referenten und Fachpersonal
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942.22 - Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)
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(Art. 9); d) die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund. 2) Art. 3 lit. b THG 3) Art. 3 lit. c THG 2 942.22 Art. 5 Beschlussfassung 1 Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit 6. Finanzen Art. 10 Verteilung der Kosten 1 Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats und der Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilneh- menden Kantonen von18 Stimmen. 2 Jedes Mitglied hat eine Stimme. 3 Das Weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung. 3. Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen an Bauwerke Art. 6 Grundsätze