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Art. 158 ZPO
ab, ob er mitsamt seiner Stellungnahme im Hauptverfahren gestützt auf Art. 49 ZPO und Art. 47 Abs. 1 lit. a und f ZPO i.V.m. Art. 183 Abs. 2 ZPO in den Ausstand zu treten habe oder seine Stellungnahme gemäss anisation einen medizinischen Bericht eingeholt hatte, als sachverständigen Zeugen anzurufen. Um seine Prozesschancen abschätzen zu können, beantragte A. beim Kantonsgericht Zug als vorsorgliche Beweisführung Klärung der Prozesschancen durch die vorsorgliche Beweisführung habe. Der Gesuchsteller beurteile seine Prozesschancen als ausreichend, ansonsten hätte er die Teilklage mit gleich lautenden Beweisbegehren
Strafrechtspflege
Regressansprüchen Einsicht in die entsprechenden Strafakten erhält, noch hat der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur Einsichtnahme durch den Beschwerdegegner erklärt. Vielmehr wehrte er sich in der Einsprache Schreiben des Psychotherapeuten von A. vom 7. Februar 2011 erkennbar sei, habe der Beschwerdegegner seine Leistungen erst nach Abschluss des Strafverfahrens erbracht. Damit fehle es A. an der Opferstellung sei, keine Interessenabwägung vorgenommen. Wäre eine solche erfolgt, hätte sich klar ergeben, dass seine Interessen an einer Verschlusshaltung dieser Akten gegenüber den nur ansatzweise behaupteten Interessen
§ 79 Abs. 1 lit. b GOG, § 2 und 5 DSG
Regressansprüchen Einsicht in die entsprechenden Strafakten erhält, noch hat der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur Einsichtnahme durch den Beschwerdegegner erklärt. Vielmehr wehrte er sich in der Einsprache Schreiben des Psychotherapeuten von A. vom 7. Februar 2011 erkennbar sei, habe der Beschwerdegegner seine Leistungen erst nach Abschluss des Strafverfahrens erbracht. Damit fehle es A. an der Opferstellung sei, keine Interessenabwägung vorgenommen. Wäre eine solche erfolgt, hätte sich klar ergeben, dass seine Interessen an einer Verschlusshaltung dieser Akten gegenüber den nur ansatzweise behaupteten Interessen
Grundlagen, Organisation, Gemeinden
Mit schriftlichem Entscheid vom 6. Oktober 2011 habe der Gemeinderat X seine Bitte abgelehnt, ohne dabei auch nur ansatzweise auf seine Darlegungen einzugehen. Die Argumentation des Gemeinderates erscheine in einen neuen Arbeitsbereich konnten dem Beschwerdeführer keine Vorwürfe der Art gemacht werden, seine Arbeitsleistung entspreche in fachlicher wie auch in pädagogischer Hinsicht nicht den gestellten Nutzungsplanung sowie Sondernutzungsplanung im Zusammenhang mit dem Golfpark Zugersee zur Darlegung seines Standpunktes zur Verfügung zu stellen. M. Mit Schreiben vom 23. April 2012 reichten die Besc
Wettbewerbsrecht
als unlauter. Unlauter handelt demnach, wer mit seinem Werbeauftritt im Ergebnis den guten Ruf von unter einem anderen Zeichen bekannten Waren auf seine eigenen überträgt (Imagetransfer), indem er Ged nachahmende Konkurrent durch eine deutlich abweichende Bezeichnung und Verpackung dem Eindruck vorbeugen, seine Ware stamme vom gleichen Hersteller (vgl. BGE 108 II 327 E. 5a S. 332 f.). 7.2.2 Dem Gericht wurden den Tatbestand von Art. 3 lit. e UWG subsumieren, wonach unter anderem unlauter handelt, wer sich, seine Waren, Werke und Leistungen in unnötig anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken oder Leistungen
Art. 261 Abs. 1 ZPO
3). Der Gesuchsteller muss das tatsächliche Fundament seines Begehrens dabei schlüssig behaupten, d.h. jedenfalls so detailliert schildern, dass seine Tatsachbehauptungen für den Richter nachvollziehbar N 11). Der Gesuchsteller muss demnach im vorliegenden Massnahmeverfahren keinen vollen Beweis für seine Behauptungen er-bringen, sondern bloss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für deren Richtigkeit dartun glaubhaft zu machen, weshalb das Gesuch zu Recht abgewiesen worden ist. Der Gesuchsgegner belegt seine Sachverhaltsdarstellung mit diversen Urkunden und lässt damit die Darstellung des Gesuchstellers als
§ 25 DMSG, Art. 36 BO Oberägeri i.V.m. § 20 DMSG
Gemeinderat seine Einschätzung nicht vertieft begründet, beispielsweise nicht mittels einer Expertenaussage untermauert oder konkrete Beweise anbietet, sieht das Gericht keinen Anlass, auf seine diesbezügliche Standortgemeinde verfasste. Vom Schutzumfang betroffen werden sollte demgemäss der Standort des Gebäudes, seine äussere Erscheinung und historische Bausubstanz (tragende Wände, Decken und Böden) sowie das Eckbuffet erstellt werden dürfte. Mit der Ortsbildschutzzone soll insbesondere ein Siedlungsteil in seiner Erscheinung und seiner Massstäblichkeit geschützt werden. Auch die Bewertung als «prägende Baute» im QGP Kernzone
Personalrecht
Bringt der Beschwerdegegner 1 zu seiner Rechtfertigung des Nichtspielens der Lieder unter Hinweis auf den Anstellungsvertrag vom 28. November 2003 vor, er habe seine Tätigkeit hauptsächlich nach den geltenden wurde der Beschwerdegegner 1 mit dem genannten Schreiben darauf hingewiesen, dass der Kirchenrat seine Kündigung erwarte, da er (der Beschwerdegegner 1) mehrmals signalisiert habe, dass für ihn eine weitere so festgehalten wird. Dem Beschwerdegegner 1 kann somit nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er seine Tätigkeit in all den Jahren zuerst nach den geltenden liturgischen Vorschriften der Kirche, welche
Verwaltungspraxis
ip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) vorschreibt, dass seine Behörden – ausser bei umfangreichen, komplexen oder schwer beschaffbaren Dokumenten – so rasch wie rechtswidrig erachtet. (...) Das Sitzzuteilungsverfahren bei der Nationalratswahl soll generell auf seine Konformität mit dem übergeordneten Recht überprüft werden. (...) 5. (...) In BGE 137 II 179 hält Standort, Grösse, Form, Farbe, Ausführung, Häufigkeit etc.) der Plakatierung für das Gebäude und seine Umgebung verbindlich festzulegen. Es geht also nicht um einen generellen Ausschluss von Grossreklamen
Art. 132 StPO
Beschwerdeverfahren gültig ist und der amtliche Verteidiger unabhängig vom Ausgang des Verfahrens für seine notwendigen und angemessenen Bemühungen entschädigt wird. Die Staatsanwaltschaft beantragt indessen iger ohne Weiteres legitimiert, die beschuldigte Person im Beschwerdeverfahren zu vertreten. Für seine Bemühungen ist er gestützt auf Art 135 Abs. 1 StPO zu entschädigen. Neu anzuordnen wäre eine amtliche dem Vorerwähnten ist Rechtsanwalt A mithin ohne Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde für seine angemessenen und notwendigen Bemühungen zu entschädigen. (...) Obergericht, I. Beschwerdeabteilung

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