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231.11 - Verordnung der Justizkommission des Obergerichts über die Prüfung der Betreibungsbeamten
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Kandidatin das Prüfungsergebnis schriftlich mit. 2 Wer die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, kann seine Prüfungsar- beiten einsehen und eine mündliche Erläuterung des Prüfungsergebnisses verlangen. § 8
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412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
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einer Lernbehinderung bezeichnet, die dazu füh- ren, dass die Schülerin oder der Schüler in Bezug auf seine schulischen und beruflichen Laufbahnmöglichkeiten eingeschränkt wird. * § 6c * Schulisches Stando
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412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
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obligatorischen Schul- zeit ärztlich zu betreuen hat. * 2 Die Schulärztin oder der Schularzt koordiniert seine Tätigkeit mit dem Rektorat bzw. mit der Schulleitung der Privatschule. * 3 … * 4 Als Schulärztinnen soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 5 Der Gemeinderat erhält das Gesamtergebnis seiner Schulen und die an- onymisierten Gesamtergebnisse aller teilnehmenden Schulen. 6 Die Direktion für
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826.162 - Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekonkordat)
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bereits geleisteter Beiträge. Abs. 3 und 4 bleiben vorbehalten. 3 Ein austretender Kanton bietet seine Aktien zum Nennwert und nach Be- teiligung am Aktienkapital den verbleibenden Kantonen an. 4 Nehmen
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826.153 - Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens
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erstmals auf Ende des fünften Beitrittsjahres erfolgen. 2 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung bezüglich der zum Zeitpunkt des Austritts bereits auf- genommenen
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753.6 - Verordnung über das Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten auf dem Zuger- und dem Ägerisee
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Betriebskonzept. § 5 Betriebskonzept 1 Das Betriebskonzept umfasst neben den Angaben über den Betrieb und seine Führung insbesondere Angaben über die Anzahl und technische Be- schaffenheit der eingesetzten Motorboote Auflagen und Bedingungen ver- bunden werden. 3 Die Bewilligung setzt voraus: * a) der Betrieb hat seinen Sitz im Kanton Zug; b) der Bewilligungsinhaber ist mit den Verhältnissen im Kanton Zug und auf den
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131.2 - Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV)
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im oder vor dem Abstim- mungslokal die Stimmenden belästigen oder die Stimmabgabe stören. 3 Werden seine Anordnungen nicht befolgt, hat es nötigenfalls die Polizei um Hilfe anzugehen. Die Polizeiorgane sind
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131.7 - Richtlinien für die Ausgestaltung der amtlichen Abstimmungserläuterungen
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aus verfassungsrechtlichen Überlegungen eine vom Kantonsrat abweichende Auffassung vertritt, kann seine Empfehlung nebst derjenigen des Kantonsrates heissen: «Der Regierungsrat empfiehlt …». * § 3 Schl ein. c) Der Regierungsrat übernimmt die Argumente der Urheberkomitees in der Regel unverändert in seinen erläuternden Bericht. Er kann ehrver- letzende, offensichtlich wahrheitswidrige oder bezüglich Umfang
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541.1 - Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz; BevSG)
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Führungsinfrastruktur und der Verbundsysteme für die Informations- und Kommunikationstechnik sowie seine Einsatzkosten trägt der Kanton unter Vorbehalt von Abs. 3. 2 Die Gemeinden tragen die Kosten der gestützten Erlassen und Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. 2 Strafbar ist, wer seinen Verhaltenspflichten gemäss diesem Gesetz, insbe- sondere zur Duldung einer Massnahme, Vornahme einer oder der Regierungsrat bzw. der Grosse Gemeinderat oder Gemeinderat infolge Ausfalls der Mehrheit seiner Mitglieder auf unbe- stimmte Zeit nicht mehr beschlussfähig, so ist die Beschlussfähigkeit des Rats
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741.2 - Konzession an die Aktiengesellschaft «Elektrizitätswerk an der Sihl» in Wädenswil
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Genossenschaft Zugerisches Sihlwerk vom 28. November 1902, beschliesst: § 1 1 Der Kanton Zug gibt seine Zustimmung dazu, dass die Genossenschaft Zugerisches Sihlwerk auf die ihr unterm 4. Februar 1897 erteilte unter demselben in dem Sinne, dass es dem Elektrizitätswerk an der Sihl freisteht, diese Kraft aus seiner Wasserwerk- oder Dampfanlage oder auf irgend eine Weise in gleicher Qualität zu beschaffen; es fällt