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753.3 - Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten (Bootsstationierungsverordnung, BSVO)
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e voraus. * 1b Die Bojenfelder sind durch die Konzessionärin bzw. den Konzessionär auf ihre bzw. seine Kosten zu setzen und zu unterhalten (nach dem Stand der Technik). Die Bojen stehen im Eigentum der
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215.313 - Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik, den elektronischen Geschäftsverkehr sowie die Aufsicht über das Grundbuch (IT-Grundbuch-Verordnung)
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weisungen. 3 Das Grundbuchinspektorat erstattet der Direktion des Innern jährlich Be- richt über seine Tätigkeit und diejenige der Abteilung Grundbuch des Amtes für Grundbuch und Geoinformation (AGG).
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811.15 - Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur
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gemeinsam mindestens 51 Prozent des Aktienkapitals in ihrem Besitz behalten. Will ein Vereinbarungskanton seine Aktien ganz oder teilweise verkaufen, hat er das den übrigen Vereinbarungskantonen mitzuteilen. Die- trotzdem für Verpflichtungen aus der Zeit während seiner Mitgliedschaft. 2 Der austretende Vereinbarungskanton hat neben dem Erlös aus dem Ver- kauf seiner Aktien keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 3
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421.3 - Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen
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Kanton ist ein Vereinbarungskanton, der für die Nutzung von überregionalen Kultureinrichtungen durch seine Bevölkerung Abgeltungen zu zahlen hat. Standortkanton ist ein Kanton, auf dessen Ge- biet die übe Kultureinrichtungen 1 Die Abgeltungen werden vom Standortkanton vereinnahmt und dienen der Entlastung seiner Staatskasse. Die Regelung der finanziellen Beziehungen mit dem einzelnen Instituten und der innerkantonal
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844.413 - Vereinbarung zwischen dem Kanton St. Gallen und dem Kanton Zug über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen
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dessen Unternehmen den Hauptsitz in einem Verein- barungskanton hat, kann bewilligt werden, für seine im anderen Vereinba- rungskanton beschäftigten Arbeitnehmer mit der für den Hauptsitz zuständi- gen vorschreibt oder sich der Arbeitgeber vorbehalt- los verpflichtet, eine allfällige Differenz zu seinen Lasten zu überneh- men; c) weder Interessen einer anderen beteiligten Familienausgleichskasse erheblich
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152.42 - Verordnung über die Aktenführung
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Ordnungssystem ab- gebildet. 2 Für die Erstellung und Pflege der Ordnungssysteme bietet das Staatsarchiv seine Unterstützung an. 2) BGS 611.1 2 152.42 § 7 Dossierbildung 1 Die relevanten Unterlagen zu dokumen
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740.1 - Energiegesetz (EnG-ZG)
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zusätzlich in Rechnung gestellt. § 8 Strafbestimmung 1 Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder seine Ausführungsbestim- mungen werden nach der Strafbestimmung des Planungs- und Baugesetzes7) verfolgt sowie die Nutzung erneuerbarer Energien. * § 2 Energieversorgung 1 Der Kanton sichert im Rahmen seines Richtplans die Trassen für die Zu- fuhr leitungsgebundener Energie. 2 Er kann sich an privaten oder § 7 Ausnahmen 1 Die zuständigen Behörden gewähren Ausnahmen von Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Verordnung, wenn ausserordentliche Verhältnisse vor- liegen und die Einhaltung der Bestimmungen dieses
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834.17 - Reglement über das kantonale Kontrollorgan im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit («Pflichtenheft»)
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chenden Kontrollen; f) erstattet dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) jährlich Bericht über seine Tätigkeit; g) sorgt für die korrekte Abrechnung der durch Gebühren und Bussen nicht gedeckten Kon
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161.112 - Geschäftsordnung des Obergerichts (GO OG)
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en- de Verfügungen einzeln. 4 Die Einzelrichterin bzw. der Einzelrichter unterzeichnet ihre bzw. seine Urteile und Verfügungen einzeln. 5 Protokolle werden von der protokollführenden Person einzeln unterzeich-
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223.2 - Kreisschreiben des Obergerichtes und der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug an die Urkundspersonen zur Einführung des Gesetzes vom 3. Juni 1946 über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen
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deren Schreiber er ist. Liegt der Vertragsgegen- stand teilweise im Gebiet einer andern Gemeinde, ist seine Zuständigkeit ebenfalls gegeben, doch hat er von Amtes wegen je ein Vertragsexemplar der Gemeindekanzlei schriften aufzubewahren hat, entgegen den bisherigen Weisungen auch von den Bürgschaften. Die seinerzeitige Befürchtung des Regierungsrates, dass die Aufbewahrung der Bürgschaftsurkunden zu einem Bürgs hinsetzen, hat ein Zeuge mitzuwirken. Der Zeuge hat auf der Urkunde zu bestätigen, dass die Partei nach seiner Wahrnehmung dem Inhalt der Urkunde zuge- stimmt habe (§ 18). Ziff. 19 1 In § 19 Abs. 2 und 3 ist