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Art. 176 Abs. 3 ZGB, Art. 6 Abs. 1 EMRK
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bestreitet, den Haushalt nicht führen zu können. Seit Einreichung des Eheschutzbegehrens habe er seine Wäsche weitgehend selber erledigt und für sich gekocht bzw. am Abend gemeinsam das Nachtessen mit gewohnten Umgebung gerissen worden und hätten ihre Spielgefährten verloren. Vor dem Umzug nach Cham sei seine Mutter bzw. die Grossmutter der Kinder deren Hauptbezugsperson gewesen. Nach dem Umzug seien die Kinder wollten. Sie seien von ihm nicht instruiert worden, Kontaktversuche der Gesuchstellerin abzulehnen. Seine weiteren Ausführungen, wonach er den Kindern angeboten habe, für Anrufe bei der Gesuchstellerin sein
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Verordnung über die Anwaltsprüfung und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
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Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass seine Leistungen im Fach Beurkundungsrecht im schriftlichen und im mündlichen Teil je als gut qualifiziert wurden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Keine Rolle spielt Anwaltsprüfungskommission mit Verfügungen vom 22. September 2014 und vom 16. März 2015 seine schriftliche Arbeit und seine mündliche Prüfung im Fach Beurkundungsrecht je mit «gut» bewertet habe, habe er die Beschwerdeabteilung des Obergerichts weist die Beschwerde ab.Aus den Erwägungen:
1. Zur Begründung seines Hauptantrags, wonach ihm der Fähigkeitsausweis zur öffentlichen Beurkundung sofort zu erteilen sei
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§ 76 Ziff. 2 VRG, § 3 Abs. 3 EG ZGB, § 3 Verordnung über die amtliche Schätzung
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angefochten werden (Erw. 4). Will ein Steuerpflichtiger das Schätzungsergebnis anfechten, hat er seine Rechte im steuerrechtlichen Einsprache- und Rekursverfahren geltend zu machen (Erw. 4). Die Schät Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und Änderung. Seine Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den übrigen Formerfordernissen (§§ 64 und Steuerpflichtige mit den zugrunde gelegten Vermögenswerten nicht einverstanden, kann (und muss) er seine Rechte im steuerrechtlichen Einsprache- bzw. im Rekursverfahren beim Verwaltungsgericht geltend machen
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Art. 4 ATSG, Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV
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Genese einer Inguinalhernie verfügt und seine diesbezügliche Aussage auch mit der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmt, ist auf seinen Bericht vom 11. April 2014 insoweit abzustellen nach eigenen Angaben am 24. März 2014 einen heftigen Hustenanfall erlitten hat. Er macht diesen für seine Inguinalhernie verantwortlich und fügt zur Begründung an, dass er vor dem erwähnten Ereignis besc können, nichts zu ändern. Des Weiteren nennt er einen besonders heftigen Hustenanfall als Ursache für seine Inguinalhernie. Als Husten bezeichnet man eine stossartige Expirationsbewegung, die durch die Ate
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Namensänderung
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Namensänderungsgründe. Als Beispiel führt er das Bestreben eines Trägers eines ausländischen Namens an, seine Herkunft und Abstammung tilgen zu wollen. Damit könne ein Integrationswille dokumentiert werden und Auch sah er eine Diskriminierung des jüngsten Kindes, wenn es einen anderen Namen tragen muss als seine beiden älteren Geschwister. Trotz dieser Bedenken entschied das Bundesgericht, dass die Namensführung Änderung des Nachnamens des dritten Kindes gutgeheissen und ihm die Führung des gleichen Nachnamens wie seine Geschwister, mithin die Führung eines Doppelnamens bewilligt hätte. Im Übrigen ist das von der Be
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Verfahrensrecht
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angefochten werden (Erw. 4). Will ein Steuerpflichtiger das Schätzungsergebnis anfechten, hat er seine Rechte im steuerrechtlichen Einsprache- und Rekursverfahren geltend zu machen (Erw. 4). Die Schät Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und Änderung. Seine Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den übrigen Formerfordernissen (§§ 64 und Steuerpflichtige mit den zugrunde gelegten Vermögenswerten nicht einverstanden, kann (und muss) er seine Rechte im steuerrechtlichen Einsprache- bzw. im Rekursverfahren beim Verwaltungsgericht geltend machen
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Kindes- und Erwachsenenschutz
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Besuchsrecht zwischen B. und seiner Tochter A. Die Aufgaben des Beistands änderte die KESB dahingehend ab, als er den Kindsvater künftig mit den für ihn notwendigen Informationen über seine Tochter zu versorgen Vermögenssorge ihren Sohn B. ein. Mit Gefährdungsmeldung vom 26. Januar 2017 teilte B. der KESB mit, dass seine Mutter A. am 10. Juli 2015 einen Stolpersturz erlitten und in der Folge eine Implantation einer inversen Kinder als beauftragte Personen eingesetzt hat. Sollte nun der Beschwerdeführer die Kompetenz haben, seine Entschädigung selber festzulegen, besteht, nicht zuletzt auch wegen der nicht vollständig klaren
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Rückerstattung der Verrechnungssteuer
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b/bb) Hier hat der Beschwerdeführer seine Steuererklärung durch einen Steuervertreter ausfüllen und einreichen lassen. Die Handlungen des Vertreters gelten daher als seine eigenen. Aufgrund der konkreten Umstände unter alter Rechtslage ab, und es ging im Rechtsstreit nicht um die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Verfahrenspflichten fahrlässig oder absichtlich missachtet hatte. Doch weist der Beschwerdeführer Steuerverwaltung als auch die EStV sind der Ansicht, dass das Handeln des Beschwerdeführers bzw. das seines Steuervertreters als fahrlässig einzustufen ist. Wie die Steuerverwaltung richtig feststellt, wird
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Art. 66 a ff. StGB
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spricht zwar Schweizerdeutsch und hat in der Person seiner im Kanton Wallis wohnhaften Schwester eine gewisse familiäre Beziehung in der Schweiz. Auch ist seine Partnerin Schweizerin, doch lebt er gemäss eigenen für Migration den Asylantrag von X. gutgeheissen hat (act. 13/3/3/4), ist davon auszugehen, dass seine Angaben geprüft und als zutreffend erachtet wurden. Die beigezogenen Akten des Asylverfahrens drängen hohes öffentliches Interesse an der Landesverweisung besteht, geht der Schutz des Lebens von X. vor. Seine Berufung ist insoweit gutzuheissen und auf eine Landesverweisung ist im Sinne von Art. 66a Abs. 2
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Art. 1b IVG, Art. 27 EOG, Art. 2 AVIG, Art. 1a und Art. 5 AHVG, Art. 319 OR
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daher nur auf die Entschädigung für die leitende Tätigkeit von B in seiner Funktion als Verwaltungsrat geschuldet, nicht jedoch auf seine Tätigkeit als einfacher Angestellter, da er im Ausland (Monaco) wohne verfügen, wurde seine Verfügungsmacht doch durch eine Kollektivunterschrift zu zweien beschränkt. Dies ändert indes nichts an der vorherrschenden Stellung von B, zumal dieser aufgrund seiner Aktienmehrheit dafür bezahlt worden. Da B weder in der Schweiz Wohnsitz gehabt noch hier gearbeitet habe, sei er für seine Tätigkeit als Arbeitnehmer in der Schweiz nicht beitragspflichtig gewesen.
4.1 Gemäss Art. 319 Abs