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1160.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Rechts Der Kantonsratsbeschluss über das Strassenbauprogramm 1998 – 2003 vom 28. August 19973) in seiner Fassung vom 7. September 2002 wird auf- gehoben. 1) BGS 111.1 2) BGS 751.14 3) BGS 751.12, GS 25
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1160.2 - Antrag des Regierungsrates
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Rechts Der Kantonsratsbeschluss über das Strassenbauprogramm 1998 – 2003 vom 28. August 19973) in seiner Fassung vom 7. September 2002 wird auf- gehoben. 1) BGS 111.1 2) BGS 751.14 3) BGS 751.12, GS 25
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1160.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 1. März 2004
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Rechts Der Kantonsratsbeschluss über das Strassenbauprogramm 1998 – 2003 vom 28. August 19973) in seiner Fassung vom 7. September 2002 wird auf- gehoben. 1) BGS 111.1 2) BGS 751.14 3) BGS 751.12, GS 25
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1181.2 - Antwort des Regierungsrates
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parlamentarische Vorstoss enthält 6 Fragen (siehe Vorlage Nr. 1181.1 - 11310). Der Kantonsrat hat an seiner Sitzung vom 30. Oktober 2003 die Interpellation dem Regierungsrat zur Beantwortung überwiesen. 2 schriftliche Einladung hin. Wer ein Angebot eingereicht hat, dem wird das höchste und das tiefste Angebot seiner Kon- kurrentinnen und Konkurrenten schriftlich mitgeteilt. Er hat sodann Gelegenheit, sein eigenes sagen - nicht allein der Preis in Fran- ken und Rappen, sondern auch die Qualität des Offerenten und seiner Leistungen aufgrund von Referenzen. Die Totalunternehmergemeinschaft ist insofern frei, eine Unternehmung
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740.11 - Verordnung zum Energiegesetz
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g generell. Das TISG stellt den Betreibern von Rohrleitungsanlagen und den Baugesuchstellern für seinen Prüfauf- wand direkt Rechnung. 3 Wo von vornherein die Rechte Dritter betroffen sind und keine gütliche
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861.52 - Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
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(Defizitdeckung) als auch Methode P (Pauschalen) erfolgen. 2 Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abma- chung bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwen- dung. * Einrichtungen Art. 31 Bezeichnen der Einrichtungen 1 Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständigkeit, welche er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne des Arti- kel
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Reglement über die Beiträge für den obligatorischen Fremdsprachenaufenthalt der kantonalen Mittelschulen (Beiträge Fremdsprachenaufenthalt)
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entrichtet, sofern die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers bzw. ihrer oder seiner Erziehungsberechtig ten zur Deckung der Kosten für den Fremdsprachenaufenthalt nicht aus reicht
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Justizvollzugsverordnung (JVV)
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Dezember 20151). § 2 Strafvollzugskonkordat 1 Das Amt für Justizvollzug richtet sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach den Erlassen des Strafvollzugskonkordats. 2. Gemeinsame Bestimmungen § 3 Kostenbeteiligung
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141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
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3 Der abtretende Kantonsrat bleibt in seinem Amt, bis sich der neue konsti tuiert hat. § 2 Provisorisches Büro 1 Der neu gewählte Kantonsrat wird bis zu seiner Konstituierung durch das amtsälteste Mitglied Obergerichts und des Verwaltungs gerichts nehmen an der Behandlung von Berichten und Anträgen ihres bzw. seines Gerichts teil. Sie haben beratende Stimme und können Anträge stel len. 2 Bei weiteren Geschäften öffentlich. Die Staatskanzlei schaltet sie im Internet auf. 3 Der Regierungsrat veröffentlicht in seinem jährlichen Geschäftsbericht ein Verzeichnis der hängigen und der erledigten Kantonsratsgeschäfte
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Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung)
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Dienstleistung honoriert oder Ausdruck einer allgemeinen Wertschätzung des Kantons oder seiner Vertreterin bzw. seines Vertreters ist. 3 Bestehen Zweifel, ob ein Geschenk von geringem Wert vorliegt, entschei