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Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung
zweien unterzeichnet. 2 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich Verträge einzeln unterzeichnen. 3 Unterschriften sind eigenhändig vorzunehmen
Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung)
nahestehenden Personen: 1/2 Tag; f) für den eigenen Wohnungsumzug: 1 Tag; g) als Vater bei der Geburt seines Kindes: 5 Tage; h) als Mutter oder Vater im Zusammenhang mit der Adoption eines Kin- des: 5 Tage
Verordnung über die amtliche Vermessung
aufgelegt. Die Gemeinden stellen geeignete Lokalitäten zur Verfügung. 2 Wer durch das Vermessungswerk in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist beim Grundbuch- und Vermes-
215.35 - Gesetz über den Gebührentarif im Grundbuchwesen (Grundbuchgebührentarif)
Auslagen 1 Auslagen sind Kosten, die dem Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) bei der Erfüllung seiner Aufgaben erwachsen. Darunter fallen insbe­ sondere die Kosten für Übersetzungen, Abklärungen, Porti
Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz
Direktion kann gemäss den Bestimmungen des Bundesge- setzes über den Natur- und Heimatschutz und seiner Ausführungsverord- nungen sowie des vorliegenden Gesetzes Ausnahmen gewähren. 2 Ausnahmen sind möglich
Reglement über die Förderung von Partikelfiltern bei schweren landwirtschaftlichen Fahrzeugen
mit Kontrollaufgaben und Abklärungen beauftragen. 3 Auf Verlangen ist dem Landwirtschaftsamt und seinen Beauftragten Ein- blick in die für diesen Beitrag relevanten betrieblichen Unterlagen zu gewähren
Gesetz über Lotterien und gewerbsmässige Wetten (Lotteriegesetz)
Personen vertrauenswürdig sind. 3 942.41 2 Eine Bewilligung wird überdies nur erteilt, wenn der Bewerber seinen Wohnsitz oder sein Geschäftsdomizil im Kanton Zug hat. § 11 Bewilligungsgebühr 1 Die Kosten des
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes
zukommen.» * § 2 Wahl des Vizepräsidenten 1 Das Verwaltungsgericht wählt den Vizepräsidenten aus seinen Mitglie­ dern. 1) BGS 162.1 GS 21, 3 1 162.11 § 3 Gesamtgericht 1 Dem Gesamtgericht obliegen folgende zu bringen. § 28 Beratung und Abstimmung 1 Bei der Beratung unterbreitet der Referent dem Gericht seinen Antrag. 2 Anschliessend erteilt der Präsident zuerst denjenigen Richtern das Wort, die einen Gegenantrag schriften von § 4 ff. des Personalgesetzes3). * § 4 Organisation 1 Das Verwaltungsgericht bestimmt aus seiner Mitte folgende Kammern: 1. die verwaltungsrechtliche Kammer; 2. die abgaberechtliche Kammer; 3. die
Spitalgesetz
Erfüllung der Leistungsaufträge notwendig sind. 2 Ein Darlehen wird nur gewährt, wenn a) das Spital seinen Standort im Kanton Zug hat; b) das Spital die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen oder
823.5 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (EG BetmG)
Die Gemeinden delegieren vier Mitglieder gemeindlicher Exekutiven, der Re­ gierungsrat wählt drei seiner Mitglieder in die Drogenkonferenz. Der Vor­ steher oder die Vorsteherin der Gesundheitsdirektion

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