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Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung
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Organe der wirtschaftlichen Landes- versorgung; c) * sie organisiert die Ausbildung und den Einsatz seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; d) * sie berät und überprüft die mit den Aufgaben der wirtschaftlichen
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Reglement betreffend Gewährleistung des Mitspracherechts der öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmer gegenüber dem Kanton
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und Lehrerver- eins des Kantons Zug als Repräsentanten der Beamten und Angestellten des Kantons und seiner Anstalten sowie der kantonalen und gemeindlichen Lehrkräfte. 2 Den Arbeitnehmervertretungen obliegt
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Kantonsratsbeschluss betreffend die Verwendung von 10 % der Einnahmen aus dem Alkoholmonopol
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Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen zu ver- wenden. § 2 1 Der daherige Betrag soll folgende Verwendung finden: 1. Wenigstens die Hälfte zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen: a) für armer Durchreisender. 1) AS 8, 349 GS 11, 153 1 862.11 2. Der Rest zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Wirkungen: a) zur Versorgung armer Irren in Heilanstalten; b) zur Versorgung schwachsinniger, blinder
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Gesetz betreffend Entschädigung für ungeniessbares Fleisch bei Rindviehhaltung
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iet gestanden oder ausser Kanton zur Sömmerung gegeben worden ist; c) wenn das Tier im Zeitpunkt seines Todes mindestens 6 Monate alt war; 1) BGS 111.1 GS 23, 281 1 925.12 d) wenn das Fleisch durch die
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Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
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Aufhebung entfernt. Beim Eintrag eines befristeten Berufsausübungs verbotes wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register der Vermerk «gelöscht» angebracht. * 10 Das Einsichtsrecht der betroffenen
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Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
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n wei- ter. Art. 34 Austritt 1 Tritt ein Kanton aus dem Konkordat aus, haftet er für die während seiner Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen der Anstalt. Ein allfälliger Haftungsanteil errechnet
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Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat)
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erlauben, die Finanzie- rungsbestimmungen dieses Konkordats zu vollziehen. Dem Konkordatsrat und seinen Diensten steht jederzeit die volle Einsicht in diese Kostenrech- nungen zu. 2 Weitere Einzelheiten Konkordatskantone. 3 Der Konkordatsrat konstituiert und organisiert sich selbst. Zur Wahrneh- mung seiner Aufgaben verfügt er über ein Sekretariat und die erforderlichen Dienste. 5 414.361 Art. 15 Zustä
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Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut)
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zentralen Dienste zu verwalten einschliesslich der Mittel des Risikofonds, h) im Rahmen ihres oder seines Zuständigkeitsbereichs Verträge mit an- deren Pädagogischen Hochschulen und weiteren Institutionen Wertvermehrende Investitionen, insbesondere Erweiterungsinvestitionen, sind vom Eigentümer nach Massgabe seines Rechts zu finanzieren und bei der Festlegung des Mietpreises zu berücksichtigen. 4 Ist eine Teilschule Konkordat über die Pädagogi- sche Hochschule Zentralschweiz festgelegten Aufgaben wahr. 2 Er regelt seinen Geschäftsablauf in einem Organisationsreglement. 2 414.365 Art. 8 Direktion 1 Die Aufgaben der Direktion
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Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
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Delegation von Aufgaben 1 Der Hochschulrat kann nach Bedarf aus seiner Mitte ständige oder befris- tete Ausschüsse einsetzen und ihnen wie auch seiner Präsidentin oder sei- nem Präsidenten selbstständig zu e Hochschule haftet für den Schaden, den eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in Ausübung ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit, widerrecht- lich, ob mit oder ohne Verschulden, Dritten zufügt. 2 Die oder der
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651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank
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der neuen Aktien, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschliesst. * 3 Für denjenigen Teil seines Aktienbesitzes, der die Hälfte übersteigt, ist der Kanton den Privataktionären gleichgestellt. § Bankräte und Revisoren, soweit sie in die Kompetenz der Generalversammlung fällt, stimmt der Kanton mit seinem gesetzlichen Aktienanteil nicht mit. 7 651.1 4.2. Der Bankrat § 23 Zusammensetzung 1 Der Bankrat ausgeschüttet, wobei der Kanton eine Extrazuweisung in der Höhe von 10 Prozent der Dividende auf seinem gesetzlichen Anteil am Aktienkapital er hält. * 2 … * 6. Änderung des Gesetzes und Auflösung der