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Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
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Obligationenrecht. 3. Einsatz und Weiterbildung § 5 Einsatz 1 Die oder der Arbeitnehmende ist ihren bzw. seinen Fähigkeiten entspre- chend und gemäss den Bedürfnissen des Betriebs einzusetzen. § 6 Aus- und We dauert es länger als drei Monate und wird die oder der Arbeit- nehmende aus Gründen, die in ihrer bzw. seiner Person liegen, wie Krank- heit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentli-
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (EG AuG)
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Die Einwohnergemeinden und Zivilstandsbehörden unterstützen das Amt für Migration in der Erfüllung seiner Aufgaben. Insbesondere nehmen sie Stellung zu Fragen, die ihnen das Amt für Migration unterbreitet mit, welche Ausländerinnen und Aus- länder betreffen und das Amt für Migration für die Erfüllung seiner Aufga- ben benötigt. * 3 Die Einwohnergemeinden nehmen überdies Stellung zu Fragen, die ihnen das
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Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
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Aufteilung dieser Plätze im Verhält- nis des Minimalkontingents. 4 Der Kanton Bern kann im Rahmen seines Kontingents im Austausch sei- ner französischsprachigen Auszubildenden deutschsprachige Auszubildende Standortkanton erbringt zugunsten der IPH folgen- de Sonderleistungen: a) Der Kanton Luzern errichtet auf seinen für den Schulbetrieb erforder- lichen Liegenschaften in Hitzkirch ein selbstständiges und dauerndes Kommandanten ihrer Kantons- bzw. Stadtpolizeikorps. Art. 11 Organisation 1 Der Schulrat wählt aus seiner Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung
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Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)
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haftet der jeweilige Betreuungskanton, soweit eine solche Haftung auch für die übrigen Angehörigen seines Polizeikorps besteht. 4 Vorbehalten bleibt die Haftung des Betreuungskantons als Motorfahrzeug- halter
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Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
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Entscheidungen. 3 Stellt ein Konkordatskanton fest, dass ein anderer Konkordatskanton oder einer seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden einen Steuerpflichtigen nicht in Übereinstimmung mit den vorstehenden Entscheid der Konkordatskommission festgestellt, dass die Be- hörden oder Beamten eines Kantons, seiner Bezirke, Kreise oder Gemein- den die Bestimmungen des Konkordates verletzt haben, so wird der dem
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Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik
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gemeinsame Nutzung von Logistikdienstleistungen, b) führt die interkantonalen Submissionsverfahren gemäss seinem kanto- nalen Recht durch, c) arbeitet die Verträge mit den Anbietern aus. 2 Der federführende Kanton
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Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz
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Verwaltungsrat der Rheinsalinen. 2 Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben: a) Bestimmung der Höhe der Regalgebühren
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Übereinkommen zwischen dem Kanton Zug, vertreten durch die hohe Regierung, und der Einwohner-Gemeinde Baar, vertreten durch den Einwohnerrat Baar, betreffend Benützung und Unterhalt der von Kanton und Gemeinde erstellten Dorfbach- und Marktgass-Kanalisation, sowie der von der Gemeinde mit Beitrag des Kantons erstellten Ableitung des Katzenbaches in die Bahndamm-Kanalisation und Weiterführung der Dorf- und Bahndamm-Kanalisation in die Lorze
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ch verboten. 2 Die zur Klärung des Abwassers erforderlichen Anlagen sind vom Gesuch- steller auf seinem Grund und Boden zu erstellen. Die Anschlussbewilligung darf erst erteilt werden, wenn die notwendigen hat auch allfällige Reklamationen oder Forderungen Dritter, die infolge Erstellung oder Unterhalt seiner Zulei- tung erhoben werden, in eigenen Kosten zu erledigen. § 13 1 Die an die Hauptleitung anges
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Verordnung betreffend Steuerung der Verwaltungstätigkeit (Steuerungs-Verordnung)
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kontrolliert die Umsetzung der Legislatur- ziele auf Basis einer Meilensteinplanung und informiert in seinem Jahresbe- richt über die Zielerreichung. 4 Die Staatskanzlei koordiniert die Erarbeitung, die Ko
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Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
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(Defizitdeckung) als auch Methode P (Pauschalen) erfolgen. 2 Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abma- chung bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwen- dung. * Einrichtungen Art. 31 Bezeichnen der Einrichtungen 1 Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständigkeit, welche er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne des Arti- kel