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442.1-1-1.de.pdf
bei der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft, als von Seite Seiner Heiligkeit, Papst Leo XII., mit dieser Unterhandlung be- auftragt, und Seiner Exzellenz Herrn Joseph Karl Amrhyn, Schultheiss der Stadt mindestens zwölf zur Residenz verpflichtet sind, um den Gottes- dienst zu besorgen und dem Bi- schofe bei seinen kirchlichen Ver- richtungen Aushilfe zu leisten. Aus der Zahl der siebenzehn Domherren werden zehn hingewiesen auf das vom 12. Juni 1828 datierte Breve, in welchem der Regierung des Kantons Zug das Recht, seinen nichtresidierenden Domherrn zu ernennen, zugesichert wird. 2) Es folgen die Unterschriften (vgl.
633.5-1-1.de.pdf
Vorbehalt jederzeitigen Wiederrufes dem Deutschen Reiche gegenüber die Zusicherung zur Befreiung für die seiner Steuerhoheit unterliegenden Zu- wendungen von Todes wegen und unter Lebenden: a) an deutsche Kirchen zustehen, 2. Zuwendungen zu ausschliesslich kirchlichen Zwecken innerhalb des Deutschen Reichs oder seiner Schutzgebiete oder zugunsten Deutscher Reichsangehöriger im Ausland, sofern die Verwendung zu diesem die ausschliesslich mildtätigen oder gemeinnützigen Zwe- cken innerhalb des Deutschen Reichs oder seiner Schutzgebiete oder deutschen Reichsangehörigen im Auslande gewidmet sind, sofern die Ver- wendung
531.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz
äne sind beizufügen. 2 Das Amt kann seinen Entscheid durch die kantonale Koordinationsstelle der zuständigen Gemeindebehörde übermitteln lassen. 3 Stellt es seinen Entscheid selber der zuständigen gem
Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl
erhält zum voraus eine Quote in der Höhe von 60 % der Produktionsabgabe, welche auf Grund der in seinem Gebiete erzielten Produktion zu entrichten ist. Die restlichen 40 % der Produktionsabgabe werden
Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen
Gegenstandes zu voller Befriedigung des betreffenden Gläubigers nicht hin, so wird dieser für den Rest seiner Forderung an das allgemeine Konkursgericht gewiesen, um nach den dortigen Gesetzen mit den übrigen
Gesetz über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz)
diesen nicht selber absichtlich oder grobfahrlässig ver­ ursacht hat. 2 Der Kanton nimmt im Umfang seiner Schadenersatzleistung Rückgriff auf den Dritten, der den Schaden widerrechtlich und schuldhaft verursacht hilfeleistende Person Dritten widerrechtlich und schuldhaft zugefügt hat. 2 Der Kanton nimmt im Umfang seiner Schadenersatzleistung Rückgriff auf die hilfeleistende Person, sofern sie den Schaden absichtlich
Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung einer Erhöhung des Aktienkapitals der Zuger Kantonalbank (Anhang: Beschluss über die Erhöhung des Aktienkapitals der Zuger Kantonalbank)
des Gesetzes über die Zuger Kantonalbank eine Extrazuweisung in der Höhe von 10 % der Dividende auf seinem gesetzlichen Anteil am Aktienkapital. GS 27, 717 1 651.2-A1 § 4 1 Von den neu auszugebenden 22 176
732.22-A1 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des ZEBA (Anhang)
als Betriebskehricht. § 9 Sperrgut 1 Brennbarer, sperriger Hauskehricht, welcher wegen seiner Abmessung oder seines Gewichtes nicht in die zugelassenen Abfallgebinde passt, gilt als Sperrgut. Er ist in
Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (Anhang 1: Inkrafttreten der IVSE) (IVSE)
die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der IVSE, erfüllt sind: 1 Der Vorstand der SODK hat an seiner Sitzung vom 28. Januar 2005 davon Kenntnis genommen, dass das Quorum per 1. Januar 2006 erreicht 2 Genehmigung des Inkrafttretens der IVSE durch den Vorstand der VK: 1 Der Vorstand der VK hat an seiner Sitzung vom 22. September 2005 das Inkrafttreten der IVSE per 1. Januar 2006 festgelegt. 2 Damit
Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
festzu- setzenden Frist, spätestens jedoch innert 10 Jahren nach dem Beitritt des Kantons zum Konkordat seinen Vorschriften und denjenigen des Regle- ments anzupassen. 2 Die Kantone erteilen den Inhabern solcher

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