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131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
EDV­Programm kann für kantonale und eidgenössische Urnenwahlen und ­abstimmungen zum Einsatz kommen; über seinen Einsatz entscheidet die Staatskanzlei. 3 Wenn die Staatskanzlei den Einsatz des EDV­Programms anordnet Strafbestimmungen § 66 Strafbestimmung 1 Mit Busse wird bestraft, wer a) als Mitglied des Stimmbüros seinen Pflichten vorsätzlich zuwiderhan­ delt; b) im Abstimmungslokal oder in dessen Umgebung Ruhe und Ordnung Kantonsratswahlen umgehend Kenntnis. § 32 Inhalt bei Proporzwahlen * 1 Jeder Wahlvorschlag muss eine zu seiner Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung enthalten. Diese darf nicht irre­
Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats
493 1 151.2 d) * Mandate in gemeindlichen Legislativen und Exekutiven. 3 Der Regierungsrat kann seinen Mitgliedern die Übernahme von leitenden Funktionen in kulturellen, gemeinnützigen und sportlichen
Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz)
können wegen mündlicher oder schriftli­ cher Äusserungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kom­ missionen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Den selben Schutz geniessen die Beamte haftet für den Schaden, den er dem Staat durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Amtspflichten zufügt. 2 Haben mehrere Beamte den Schaden gemeinsam verschuldet, haften sie anteilmässig Rückgriffsanspruch nicht innert einem Jahr seit der Anerkennung oder der gerichtlichen Feststellung seiner Schadenersatzpflicht beim zustän­ digen Gericht geltend macht, auf alle Fälle nach 10 Jahren seit
Verordnung über die Militärverwaltung
tlich übertragenen Aufgaben und ist Kontaktstelle für die Wehrpflichtigen im Kanton. 3 Im Rahmen seiner Zuständigkeit entscheidet es über Gesuche um Dienst- verschiebungen. Das Verfahren richtet sich nach 0 3) SR 322.2 4) BGS 153.1 5) SR 512.21 GS 27, 871 1 521.1 4 Zur Unterstützung für die Erfüllung seiner Aufgaben kann es Angehörige der Armee gemäss Art. 59 MG aufbieten. 5 Es ist für die Beschaffung von
Kantonsratsbeschluss betreffend Landerwerb für kantonale Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone
Preisgestaltung für den Erwerb von Land in der Landwirtschaftszone, auf dem der Kanton den Bau und Ausbau seiner eigenen Infrastruktur, namentlich für Strassen und Gewässer, realisiert. 2 Diesem Erwerb ist jener
Anforderungsprofil für die vom Kanton delegierten Mitglieder des Bankrates der Zuger Kantonalbank
über die Zuger Kantonalbank vom 20. Dezember 19731), beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben muss der Bankrat als Gremium die da- für notwendigen Voraussetzungen, insbesondere Fach
Anforderungsprofil für die vom Kanton delegierten Mitglieder der Revisionsstelle der Zuger Kantonalbank
über die Zuger Kantonalbank vom 20. Dezember 19731), beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben muss die Revisionsstelle als Gremium die dafür notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen
Gesetz über den Feuerschutz
umfasst insbesondere: a) die Information und Instruktion von Personen, für die jemand auf­ grund seiner persönlichen oder beruflichen Stellung verantwortlich ist; b) den Unterhalt von Anlagen und Geräten
Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG)
cherung kann ein Entschädigungsbegehren ganz oder teilweise abweisen, wenn der Schaden erst nach seiner Behebung gemeldet wird. 8. Schlussbestimmungen § 17 Übergangsrecht 1 Das bisherige Recht betreffend
Kantonsratsbeschluss über die Einrichtung einer zentralen Kehrichtdeponie bei der Baarburg
Abrech- nung erstellt. 3 Von den jährlichen Nettokosten übernimmt der Kanton im Voraus die Hälfte zu seinen Lasten, während der Rest nach Massgabe der jeweils ange- lieferten Kehrichtmengen auf die Gemeinden

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