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Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz)
zusammenwohnt; 3) SR 311.0 2 213.711 d) für das Kind, soweit ihm zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten oder sein Un- terhalt anderweitig gesichert ist.
Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsverordnung)
steuerpflichtig sind, e) die Lohnausweise des erwerbstätigen obhutsberechtigten Elternteils, der unter seiner Obhut stehenden erwerbstätigen Kinder sowie des er- werbstätigen Stiefelternteils, f) eine Aufstellung
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fürsorgerische Freiheitsentziehung)
Geschwister oder einer anderen nahestehenden Person mitzuteilen. Der Betroffene kann eine weitere Person seines Vertrauens bezeichnen, welcher der Entscheid ebenfalls mitzuteilen ist. * § 14 Beurteilung durch
Verordnung über die Kosten von Kindesschutzmassnahmen
unterhaltspflichtigen Eltern erhoben werden können, ge- hen zu Lasten der Gemeinde, in welcher das Kind seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat, soweit es sich dabei nicht um Unterstützungskosten oder Kosten für
Verordnung über das Pfandleihgewerbe (Pfandleihverordnung)
Pfandleihers verletzt fühlen, können bei der Direktion des Innern Anzeige erstatten. 2 Wer in Ausübung seiner Amtstätigkeit Feststellungen macht, die zum Wi- derruf der Bewilligung zur Ausübung des Pfandleihgewerbes
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)
25, 553 1 231.1 2. Behörden 2.1. Die Betreibungsämter § 3 Ernennung 1 Der Gemeinderat ernennt für seinen Betreibungskreis die Betreibungsbe- amtin oder den Betreibungsbeamten und die Stellvertreterin oder
Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten
§ 15 Informationspflicht 1 Das Opfer ist verpflichtet, der Opferhilfestelle alle zur Beurteilung seines Gesuches erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. § 16 Rechtspflege Einführungsgesetzes dient diese Verord- nung der Einführung des eidgenössischen Opferhilfegesetzes und seiner Ausführungsverordnung3). § 2 Organisation 1 Die Sicherheitsdirektion vollzieht vorläufig die Bestimmungen
Schulgesetz (SchulG)
vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht. 5 Der Schulleiter steht einer Schuleinheit vor. Er ist in seinem Zuständig­ keitsbereich für die Beurteilung und Weiterentwicklung der Unterrichts­ und Schulqualität Verantwortung für die ihm anvertrauten Schüler und sorgt für eine gute Schulatmosphäre. 4 Er erfüllt seinen Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen unter Beach­ tung der gesetzlichen Vorgaben und der Weisungen Erziehungsberechtigten sind berechtigt, im Rahmen der Fähigkeiten ihres Kindes und unter Berücksichtigung seiner Neigungen den Ausbil­ dungsgang zu bestimmen. 2 Sie haben insbesondere Anspruch darauf, a) von der
Verordnung über den strafrechtlichen Justizvollzug gegenüber Erwachsenen
Datenbearbeitungssystem 1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst betreibt zur Erfüllung seiner Aufga- ben und zur Führung seiner Geschäftskontrolle ein Datenbearbeitungssys- tem. § 4 Geschäftsführung, Geschäf der verurteilten Person Frist zum Straf- oder Massnahmenantritt. 2 Der Bewährungsdienst nimmt in seinem Bereich die für den Vollzug erfor- derlichen Abklärungen vor, erlässt die Vollzugsaufgebote an die § 6 Durchführung 1 Der Vollzug wird nach den Bestimmungen des Bundesrechts, des Konkor- dats und seiner Ausführungserlasse sowie des Gerichtsorganisationsgesetzes durchgeführt. 2 Der Aufschub oder Unterbruch
Verordnung über den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen (VVJ)
in einer Einrichtung für Jugendliche, in der jede bzw. jeder Jugendliche ent- sprechend ihrer bzw. seiner Persönlichkeit erzieherisch betreut und insbe- sondere auf die soziale Eingliederung nach der Entlassung

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