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Verordnung über die Kantonsschule
n und Fachbereiche; g) hat den Vorsitz in der Lehrerkonferenz; h) bewilligt im Rahmen ihrer bzw. seiner Kompetenzen die Weiterbil­ dungsgesuche der Lehrpersonen auf Antrag der Rektorinnen und Rek­ toren;
Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke der Sihl
Anordnungen für den Laichfischfang. Sie können den Fischereipächter verpflichten oder er- mächtigen, in seinem Revier Laichfische für die staatlichen oder unter Lei- tung des Staates stehenden Fischzuchtanlagen die Fischereiver- waltung des Kantons Zürich zu erfolgen. § 30 1 Der Pächter ist berechtigt, über seinen Pflichteinsatz hinaus Jungfische einzusetzen. Der zuständigen Direktion ist über Art, Zahl und Herkunft
Geschäftsordnung für die Schätzungskommission
Einspra- cheverfahren der Schätzungskammern unterbreitet die Referentin oder der Referent der Kammer seinen Antrag. 2 Anschliessend erteilt die Präsidentin oder der Präsident denjenigen Kam- mermitgliedern
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n setzt voraus, dass neben den Kantonen Zürich, Luzern und Schwyz mindestens ein weiterer Kanton seinen Beitritt erklärt. § 3 1 Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der
Normalarbeitsvertrag Privathaushalt
6 Einsatz der Arbeitnehmenden 1 Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer ist ihrer / seiner Ausbildung und ihren / seinen Fähigkeiten gemäss einzusetzen. § 7 Weiterbildung der Arbeitnehmenden 1 Der Besuch Wünsche der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers soweit Rück- sicht, als dies mit den Interessen ihres / seines Haushaltes vereinbar ist. 6 Bei Lehrverhältnissen sind die Ferien in der Regel während der Ferienzeit folge eines Unfalles, den sie / er weder absichtlich noch grobfahrlässig ver- schuldet hat, ihren / seinen Dienst nicht leisten, so hat sie / er nach Ablauf der Probezeit folgenden Anspruch auf den vollen
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
im Sinne von Art. 851 ZGB gilt das Betreibungsamt der­ jenigen Gemeinde, in welcher der Schuldner seinen Wohnsitz hat. * § 12 * Bürgerrat 1 Für die an ihrem Heimatort wohnenden Gemeindebürger ist der Bürgerrat
Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz; BeurkG)
fühlt, kann bei der zuständigen Aufsichtsbehör­ de Anzeige erstatten. 2 Wer in Ausübung seiner Amts­ oder seiner hoheitlichen Tätigkeit Feststel­ lungen macht, die disziplinarische Folgen für eine Urk mitzuwirken. Die Zeugin oder der Zeuge hat auf der Urkunde zu bestätigen, dass die Partei nach ihrer bzw. seiner Wahrnehmung dem Inhalt der Urkunde zugestimmt habe. § 19 Beurkundungserklärung 1 Die öffentliche ihrer Anord­ nung im Register gelöscht. 2 Ein befristetes Berufsausübungsverbot wird zehn Jahre nach seiner Aufhe­ bung im Register gelöscht. 1) SR 312.0 16 223.1 § 33h * Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen der
Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG)
30 Tagen öffentlich auf. Beginn, Ort und Dauer der Auflage publiziert sie im Amtsblatt. 3 Wer in seinen dinglichen Rechten berührt ist, kann bei der Vermessungs- aufsicht Einsprache erheben. 4 Gegen den
215.711 - Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
Erneuerungen und Grenzänderungen von Amtes wegen § 39 Einspracheverfahren 1 Wer durch Grenzänderungen in seinen Rechten berührt ist, kann beim Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) innert 30 Tagen Einsprache
831.511-A1-1-1.de.pdf
Obligationenrecht. 3. Einsatz und Weiterbildung § 5 Einsatz 1 Die oder der Arbeitnehmende ist ihren bzw. seinen Fähigkeiten entspre- chend und gemäss den Bedürfnissen des Betriebs einzusetzen. § 6 Aus- und We dauert es länger als drei Monate und wird die oder der Arbeit- nehmende aus Gründen, die in ihrer bzw. seiner Person liegen, wie Krank- heit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentli-

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