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911.1 - Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung
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Organe der wirtschaftlichen Landes- versorgung; c) * sie organisiert die Ausbildung und den Einsatz seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; d) * sie berät und überprüft die mit den Aufgaben der wirtschaftlichen
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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
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vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht. 5 Der Schulleiter steht einer Schuleinheit vor. Er ist in seinem Zuständig- keitsbereich für die Beurteilung und Weiterentwicklung der Unterrichts- und Schulqualität Verantwortung für die ihm anvertrauten Schüler und sorgt für eine gute Schulatmosphäre. 4 Er erfüllt seinen Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen unter Beach- tung der gesetzlichen Vorgaben und der Weisungen Erziehungsberechtigten sind berechtigt, im Rahmen der Fähigkeiten ihres Kindes und unter Berücksichtigung seiner Neigungen den Ausbil- dungsgang zu bestimmen. 2 Sie haben insbesondere Anspruch darauf, a) von der
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722.21 - Gesetz über den Feuerschutz
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umfasst insbesondere: a) die Information und Instruktion von Personen, für die jemand auf- grund seiner persönlichen oder beruflichen Stellung verantwortlich ist; b) den Unterhalt von Anlagen und Geräten
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215.711 - Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
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und Grenzänderungen von Amtes wegen § 39 Rechtsmittelverfahren * 1 Wer durch Grenzänderungen in seinen Rechten berührt ist, kann beim Amt für Grundbuch und Geoinformation innert 20 Tagen Einsprache erheben
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531.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz
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äne sind beizufügen. 2 Das Amt kann seinen Entscheid durch die kantonale Koordinationsstelle der zuständigen Gemeindebehörde übermitteln lassen. 3 Stellt es seinen Entscheid selber der zuständigen gem
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215.712 - Verordnung über den Leitungskataster (Leitungskatasterverordnung, LKV)
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LKZG) in seiner je- weils gültigen Fassung legt Inhalt und Struktur der Geobasisdaten Leitungs- kataster verbindlich fest. 2 Das Geodatenmodell Leitungskataster (Geodatenmodell LKZG) in seiner jeweils gültigen ibungssprache INTERLIS 2. 3 Das Darstellungsmodell Leitungskataster (Darstellungsmodell LKZG) in seiner jeweils gültigen Fassung legt Detaillierungsgrad, Signaturen und Le- genden fest. 1) SR 746.1 3 215
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612.16 - Verordnung über eine Kreditausfallgarantie zugunsten der Zuger Kantonalbank und weiteren Banken im Kanton Zug in Folge des Coronavirus (COVID-19-Kreditausfallgarantie-Verordnung)
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einziges Mal erfol- gen und setzt voraus, dass: a) die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer ihren bzw. seinen Ver- pflichtungen unter dem Kreditvertrag bei Fälligkeit nicht nachgekom- men ist; b) die Bank bestätigt
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414.111 - Verordnung über die Kantonsschule Zug
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n und Fachbereiche; g) hat den Vorsitz in der Lehrerkonferenz; h) bewilligt im Rahmen ihrer bzw. seiner Kompetenzen die Weiterbil- dungsgesuche der Lehrpersonen auf Antrag der Rektorinnen und Rek- toren;
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414.121 - Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen
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Zulassungsentscheide zuständigen Be- hörde verlangen, dass die Schülerin bzw. der Schüler in ihrem bzw. seinem angestammten Kanton, Gliedstaat und dgl. weiterhin an einem öffentlichen Gymnasium zur Schule gehen n Behörde beige- bracht wird, die nachweist, dass die Schülerin bzw. der Schüler in ih- rem bzw. seinem angestammten Kanton, Gliedstaat und dergleichen weiterhin an einer vergleichbaren öffentlichen M
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331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
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zuständig. * § 2 Strafvollzugskonkordat 1 Das Amt für Justizvollzug richtet sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach den Erlassen des Strafvollzugskonkordats. 2. Gemeinsame Bestimmungen § 3 Kostenbeteiligung