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Strassenverkehrsrecht
Fahreignung. Von Bedeutung sind die Konsumgewohnheiten des Lenkers, seine Vorgeschichte, sein bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und seine Persönlichkeit (BGE 128 II 335 Erw. 4a mit Hinweisen; Urteil 1 vorliegend sodann die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Angewiesenheit auf den Führerausweis, steht seine Fahreignung doch ernsthaft in Frage, sodass es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG) oder wenn er aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass er künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die
Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV
Veränderungen aus. Doktor G. ist in seinem Bericht der Ansicht, dass der Beschwerdeführer seine rechte Hand bei der Tätigkeit als Diplomtechniker HF überbeansprucht, ohne dass seine Diagnosen oder Befunde Anhaltspunkte betraute. Hierzu bedarf es nicht zwingend eines Orthopäden. Die durch Dr. G. gestellten Diagnosen und seine Beurteilung geben jedenfalls keinen Anlass dazu, an der Beurteilung von Dr. S. zu zweifeln. Es ist (strittige Nichteintretensverfügung) massgeblich. (…) 6. (…) 6.1 Der Beschwerdeführer bringt in seinen Eingaben an das Verwaltungsgericht nicht explizit vor, sein physischer Gesundheitszustand habe sich
§ 34 SchulG, Art. 301 ZGB und § 44 Abs. 2 EG ZGB
erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. Sie haben dem Kind insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten den Anforderungen in der Regelklasse nicht gewachsen ist, weil er an einer Lernbehinderung leidet. Seine Leistungen sind trotz zahlreicher zusätzlicher Unterstützungsangebote durch die gemeindliche Schule ungenügend. Nachdem A. bereits die Kleinklasse für teilweise schulbereite Kinder besucht hat und seine Lernziele angepasst wurden, ist eine Schulung in der gemeindliche Schule von F. nicht mehr möglich
Volksschule
erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. Sie haben dem Kind insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten den Anforderungen in der Regelklasse nicht gewachsen ist, weil er an einer Lernbehinderung leidet. Seine Leistungen sind trotz zahlreicher zusätzlicher Unterstützungsangebote durch die gemeindliche Schule ungenügend. Nachdem A. bereits die Kleinklasse für teilweise schulbereite Kinder besucht hat und seine Lernziele angepasst wurden, ist eine Schulung in der gemeindliche Schule von F. nicht mehr möglich
Art. 41 eidg. Bürgerrechtsgesetz, § 21 Abs. 2 kant. Bürgerrechtsgesetz, § 2 Organisationsgesetz
Einbürgerungsgesuch. Im April 2012 unterzeichneten der inzwischen 17 Jahre alt gewordene S.X. und seine Eltern die Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung. Damit bestätigten sie, dass sie in den schweizerische Rechtsordnung beachte. Durch die Unterzeichnung der Erklärung bestätigten S.X. und seine Eltern zudem, ausdrücklich davon Kenntnis genommen zu haben, dass aufgrund von Art. 41 eidg. BüG falsche Urteil des BGer vom 11. November 2009, 1C_578/2008, E. 3.3). 6. Fazit: Im konkreten Fall hat S.X. seine Einbürgerung erschlichen, indem er sie durch sein täuschendes Verhalten erwirkte. Dieses Verhalten
Art. 22 SchKG
nur in konkludenter Weise durch Fortsetzung der Betreibung, zur Kenntnis gebracht habe, so werde seine Verfügung rechtskräftig, falls der Schuldner nicht binnen der Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG Beschwerde lags binnen der Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG Beschwerde zu führen, wenn ihm das Betreibungsamt seine Entscheidung nicht durch eine formelle Verfügung, sondern einfach dadurch zur Kenntnis bringt, dass der Schuldner oder ein Dritter, für den einzustehen dem Schuldner zugemutet werden darf (wie etwa seine Ehefrau; vgl. BGE 73 III 145 ff.), habe durch eine missverständliche und vom Betreibungsamt auch
Schule, Kultur, Natur- und Heimatschutz, Kirche
erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. Sie haben dem Kind insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten den Anforderungen in der Regelklasse nicht gewachsen ist, weil er an einer Lernbehinderung leidet. Seine Leistungen sind trotz zahlreicher zusätzlicher Unterstützungsangebote durch die gemeindliche Schule ungenügend. Nachdem A. bereits die Kleinklasse für teilweise schulbereite Kinder besucht hat und seine Lernziele angepasst wurden, ist eine Schulung in der gemeindliche Schule von F. nicht mehr möglich
Strafrechtspflege
Beschwerdeverfahren gültig ist und der amtliche Verteidiger unabhängig vom Ausgang des Verfahrens für seine notwendigen und angemessenen Bemühungen entschädigt wird. Die Staatsanwaltschaft beantragt indessen iger ohne Weiteres legitimiert, die beschuldigte Person im Beschwerdeverfahren zu vertreten. Für seine Bemühungen ist er gestützt auf Art 135 Abs. 1 StPO zu entschädigen. Neu anzuordnen wäre eine amtliche dem Vorerwähnten ist Rechtsanwalt A mithin ohne Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde für seine angemessenen und notwendigen Bemühungen zu entschädigen. (...) Obergericht, I. Beschwerdeabteilung
Zivilrechtspflege
Geschäftsführung verfüge. Bei einer Liquidation der Gesuchsgegnerin sieht der Berufungskläger zudem seine Eigentümerrechte verletzt. Er werde anstelle der Gläubigerbank in die Rolle des Pfandgläubigers versetzt n abzuweisen ist. 3. Ist aber eine Nebenintervention des Berufungsklägers unzulässig, kann auf seine Berufung mangels Legitimation nicht eingetreten werden. (...) Obergericht, II. Zivilabteilung se herrschen. Dies allein ist der relevante gesetzliche Massstab und nicht, ob der Gesuchsgegner seine Einwendungen glaubhaft gemacht hat oder nicht. Demnach muss es für die Verneinung eines klaren Falles
Der Chef – Pater Werner Hegglin
Versuchung gerät, besserwisserisch einzugreifen, den anderen mit seinem Wissen zu übertrumpfen. Wie soll einer denken, erzählen lernen, wenn seine Gedanken sofort korrigiert werden? Meine Ungezogenheit erwies ich sogar, geleitet vom Gefühl, dieser Mensch könne mich in meiner Widersprüchlichkeit verstehen, seine Nähe zu suchen begann. Werner Hegglins Freude am Fragen stellen, am Zuhören war eine Einladung zum wagemutig blieben. Er war der Magnet, der uns zu binden, zu halten vermochte. Er war derjenige, der all seine Gedanken und all sein Handeln um jene kleinen, aber weitreichenden Wörter kreisen liess: „frei" und

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