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1698.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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dem Stellvertreter / der Stellvertre- terin Fachauskünfte zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung seiner / ihrer Auf- gaben gemäss Abs. 3 Bst. a notwendig ist. 6 Der Regierungsrat kann weitere Mitarbeitende
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1698.6 - Ablauf der Referendumsfrist: 1. Dezember 2009
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dem Stellvertreter / der Stellvertre- terin Fachauskünfte zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung seiner / ihrer Auf- gaben gemäss Abs. 3 Bst. a notwendig ist. 6 Der Regierungsrat kann weitere Mitarbeitende
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1731.3 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Areals ab, stimme jedoch dem teilweisen Verkauf zu. Weitere Anliegen der SP-Fraktion deckten sich mit seinen Vorstellungen und seien in die Planung aufgenommen worden, so dass die Motion teilweise erheblich Stadtrat Zug den überarbeiteten Bebauungspl an zu Handen der kantonalen Vorprüfung verabschiedet. Nach seinen Angaben wird der Stadtrat noch vor den Sommerferien 2014 – nach Vorliegen der kantonalen Vorprüfung
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1740.01 - Schreiben an die Bundesversammlung
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Nr. 1740.2/1741.2 - 13250). Wir bestätigen Ihnen, dass der Kantonsrat das vorliegende Begehren an seiner Sitzung vom 10. Dezember 2009 beschlos- sen hat. Wir ersuchen Sie, die erforderlichen Schritte für
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1887.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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anderer Kantone ist der IVSE-Standard hilfreich, da der Standortkanton eine soziale Einrichtung seines Hoheitsgebiets nur dann der IVSE unterstellt, wenn diese Einrichtung die Kriterien der IVSE er- füllt Artikel 2 IFEG besagt, dass jeder Kanton zu gewährleisten hat, dass invalide Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener und Mandatsträgern mitzuteilen. § 22 Kantonale soziale Einrichtungen Der Kanton Zug beabsichtigt, seinen gesetzlichen Auftrag gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der E
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1887.05 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Bewilli- gung von Personalstellen in den Jahren 2009 - 2011 (Vorlage Nr. 1887.4 - 13348) Der Bund hat in seiner Bilanz nach fünf Jahren Behindertengleichstellungsgesetz die Wirkung dieses Bundesgesetzes gewürdigt
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1886.14 - Zusatzbericht und Antrag des Obergerichts
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der zuständige Gemeinderat oder die Sicherheitsdi- rektion zum Anspruch innert sechs Monaten seit seiner schriftlichen Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat. § 21 c) Klage Die Klage wenn der zuständige Gemeinderat oder die Sicherheitsdirektion zum Anspruch innert sechs Monaten seit seiner schriftlichen Gel- tendmachung nicht oder ablehnend Stellung ge- nommen hat. Der Verweis auf § 70
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1886.15 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission zum Zusatzbericht und Antrag des Obergerichts zum GOG
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Enthaltung zu. c. Abklärungsauftrag betreffend Unentgeltlichkeit der Mediation Das Obergericht hat in seinem Zusatzbericht eine mögliche Lösung zur gesetzlichen Veranke- rung der unentgeltlichen Mediation
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1886.14a - Anhang
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der zuständige Gemeinderat oder die Sicherheits- direktion zum Anspruch innert sechs Monaten seit seiner schriftlichen Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat. § 18 Abs. 3 3 unverändert wenn der zuständige Gemeinderat oder die Sicherheitsdirektion zum Anspruch innert sechs Monaten seit seiner schriftlichen Geltendmachung nicht oder ablehnend Stel- lung genommen hat. 128 2.-4. unverändert
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1886.18 - Volksabstimmung am 28. November 2010
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können wegen mündlicher oder schrift- licher Äusserungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. 2 Der Kantonsrat kann die Immunität