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1848.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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liche Organisationsform überführt werden soll. Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat gemäss seinem Bericht Nr. 1871.1 - 13233 vom 27. Oktober 2009, die Initiative oh- ne Gegenvorschlag abzulehnen
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1848.7 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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31. Mai 2010 und wurde am 22. Juni 2010 im Handelsregister eingetragen. Der Regierungsrat hielt in seinem Beschluss vom 4. Mai 2010 weiter fest, dass er auf Antrag der Zuger Kantonsspital AG über eine allfällige
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1850.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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tion. Die Bestimmung enthält verschiedene Auflagen, welche erfüllt sein müssen, damit der Kanton seinen Beitrag leistet. Einerseits müssen Weiterbildungsveranstaltungen am Standort Zug angeboten werden Rapperswil eingesetzt. b. Beurteilung des Angebots Das von der HSR vorgestellte Angebot erscheint mit seiner klaren Aufgabenteilung (HSR: neu- es Kompetenzzentrum Umwelt in Rapperswil mit ausschliesslich a für die Beteiligung des Kantons Zug sind aber weitgehend iden- tisch mit jenen des IFZ, das seit seiner Gründung eines der renommiertesten Institute in sei- nem Bereich geworden ist. § 1 Der Grundsatz
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1851.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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osten von 1 Mio. Franken gerechnet. Mit Beschluss vom 28. August 2001 erklärte der Regierungsrat seinen Ver- zicht auf photovoltaische Anlagen im Rahmen von Instandstellungsarbeiten und Lärmschutz- massnahmen Energiegewinnung sensibilisieren (siehe Vorlage Nr. 1851.1 - 13162). - Der Kantonsrat hat den Vorstoss an seiner Sitzung vom 27. August 2009 dem Regierungsrat zur Berichterstattung und Antragstellung überwiesen
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1852.11 - Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juli 2010
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die Regierung,Verwaltung, Gerichte undAnstalten in folgenden Bereichen: 1. Budgets des Staates und seiner Anstalten; 2. Leistungsaufträge; 3. Rechenschaftsbericht des Regierungsrates inklusive die Beric Leistungsaufträge sowie die Verwaltungsbe- richte der staatlichen Anstalten; 4. Rechnung des Staates und seiner Anstalten; 5. Nachtragskreditbegehren; 6. Anträge und Gesetzesvorschläge, welche die Einnahmen oder
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1852.09 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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die Regierung,Verwaltung, Gerichte undAnstalten in folgenden Bereichen: 1. Budgets des Staates und seiner Anstalten; 2. Leistungsaufträge; 3. Rechenschaftsbericht des Regierungsrates inklusive die Beric Leistungsaufträge sowie die Verwaltungsbe- richte der staatlichen Anstalten; 4. Rechnung des Staates und seiner Anstalten; 5. Nachtragskreditbegehren; 6. Anträge und Gesetzesvorschläge, welche die Einnahmen oder
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1854.06 - Zusatzbericht und -antrag des Regierungsrates
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Abgangsentschädi- gung im Falle der Nichtwiederwahl gleich zu regeln, wie es der Regierungsrat in seinem Antrag getan hat. Deshalb beantragen wir Ihnen nach wie vor Zustimmung zu folgender Fassung von § der vorberatenden Kommission zu, das Minimum der Anfangsbesoldung eine Gehaltsklasse tiefer als in seinem ursprünglichen Vorschlag festzusetzen. Das Maximum ist aber – entsprechend dem ursprüngli- chen Vorschlag gemäss § 4 des Ombudsgesetzes das Recht zusteht, dem Budget der Ombudstelle nicht zuzustimmen und seinen abweichenden Antrag zusätzlich dem Kantonsrat vorzulegen. Speziell an diesem Fall zeigt sich, dass
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1854.08 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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zuhanden des Kantonsrates weiter. Stimmt der Regierungsrat dem Antrag der Ombudsstelle nicht zu, legt er seinen abweichenden Antrag zu- sätzlich dem Kantonsrat vor. 3 Die Ombudsperson nimmt an der Behandlung des Anspruch auf Wahrung des Besitzstands. 4 3 Wird der derzeitige Vermittler in Konfliktsituationen gegen seinen Willen vom Kantonsrat nicht zur Ombudsperson gewählt, kündigt der Regie- rungsrat das Arbeitsverhältnis
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1854.10 - Ablauf der Referendumsfrist: 3. August 2010
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zuhanden des Kantonsrates weiter. Stimmt der Regierungsrat dem Antrag der Ombudsstelle nicht zu, legt er seinen abweichenden Antrag zu- sätzlich dem Kantonsrat vor. 3 Die Ombudsperson nimmt an der Behandlung des Anspruch auf Wahrung des Besitzstands. 4 3 Wird der derzeitige Vermittler in Konfliktsituationen gegen seinen Willen vom Kantonsrat nicht zur Ombudsperson gewählt, kündigt der Regie- rungsrat das Arbeitsverhältnis
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1854.02 - Antrag des Regierungsrates
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zuhanden des Kantonsrates weiter. Stimmt der Regierungsrat dem Antrag der Ombudsstelle nicht zu, legt er seinen abweichenden Antrag zu- sätzlich dem Kantonsrat vor. 3 Die Ombudsstelle verfügt im Rahmen ihres Budgets