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2569.4a - Synopse
beantragen der Direktion des Innern die Rückkehr eines bedürftigen Aufenthalters an seinen Wohnort oder die Verlegung in seinen Heimatkanton bzw. Heimatstaat (Art. 13 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2 ZUG); c) Aufgehoben welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direk- tem kausalem Zusammenhang welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang
2569.3a - Synopse
beantragen der Direktion des Innern die Rückkehr eines bedürftigen Aufenthalters an seinen Wohnort oder die Verlegung in seinen Heimatkanton bzw. Heimatstaat (Art. 13 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2 ZUG); c) Aufgehoben Abs. 6 der Kantonsverfassung vom 31. Januar 1894 (BGS 111.1) kann ein Gesetz oder ein Beschluss in seiner Gesamtheit oder nach Sachgebieten getrennt zur Abstimmung vorgelegt werden. 3. Das Referendum kann kann – von der vorstehend in Ziffer 1 genannten Ausnahme abgesehen – gegen den Rahmenbeschluss in seiner Gesamtheit «en bloc» ergriffen werden. B. Inkrafttreten 1. Die geänderten Erlasse dieses Rahmenbeschlusses
2569.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Gesetz oder ein Beschluss in seiner Gesamtheit oder nach Sachgebieten getrennt zur Ab- stimmung vorgelegt werden. 3. Das Referendum kann gegen den Rahmenbeschluss in seiner Gesamtheit «en bloc» ergriffen welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang
2569.6 - Anträge der SVP-Fraktion zur 2. Lesung
des bisherigen Pendlerabzuges auf 6000 Franken gemäss erster Lesung absehen. Der Kanton Zug soll seinen Spielraum, den er in diesem Bereich hat, ausschöpfen. 2. § 30 Abs. 1 Steuergesetz (BGS 632.1) Die welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuer- pflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang von einer solchen polizeilichen Massnahme betroffen ist, kann ihn die Höhe der Ersatzpflicht in seiner Existenz bedrohen. 5. § 18a Polizei-Organisationsgesetz (BGS 512.2); Streichung von § 26b Abs. 1
2572.1 - Bericht und Antrag des Büros des Kantonsrats
betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratsaal vom 20. November 2015 Das Büro hat an seiner Sitzung vom 16. Juni 2014 das Reglement betreffend elektronische Ab- stimmungsanlage im Kantonsratssaal Richtungsentscheid holte die Staatskanzlei bis Mitte Jahr Richtofferten ein und wertete diese aus. An seiner Sitzung vom 24. September 2015 nahm das Büro des Kantonsrats Kenntnis von den Richtofferten. Gleichzeitig vierten Bedienungsknopf im falschen Moment drückt. Zusammengefasst bleibt das Büro des Kantonsrats bei seiner bisherigen Rechtsauffassung und sieht gemäss § 9 des Reglements drei Bedienungsknöpfe vor. Die teilweise
2572.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
vom Kantonsrat zusammen mit der Schlussab- stimmung zur neuen GO KR als erledigt abgeschrieben. Mit seinem Bericht Nr. 2572.1 - 15053 beantragt das Büro des Kantonsrats den Einbau einer elektronischen Ab
2572.3 - Bericht und Antrag der Kommission
im unteren Segment, andere Kantone haben dafür viel mehr Geld ausgegeben.  Das Büro hat sich an seiner Sitzung im September 2015 für die Anlage ausgesprochen und das Gesuch der Regierung abgelehnt, diese
2573.2 - Antwort des Regierungsrats
Gremien und Personen vertreten. Dies betrifft auch das Amt für gemeindl i- che Schulen, welches seinerseits zusammen mit den Rektoren der gemeindlichen Schulen, dem Schulpsychologischen Dienst und dem kantonalen Integration von Flüchtlingskindern in die Volksschule. Der Kan- tonsrat hat die Interpellation an seiner Sitzung vom 10. Dezember 2015 an den Regierungsrat überwiesen. 1. Beantwortung der Fragen Frage 1:
2575.2 - Antwort des Regierungsrats
kantonale Recht ist nur insofern zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Au f- gaben nicht unverhältnismässig einschränkt. Soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957
2575.1 - Interpellationstext
ergriffen worden. Kürzlich hat der Urner Regierungsrat eine ablehnende Stellungnahme veröffentlicht. In seinem Bericht „Umsetzung der Sanierung des Gotthard Strassentunnels mit Bahnverlad" hält er im Falle der

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