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§§ 19 und 28 PG, § 21 Abs. 4 Arbeitszeitverordnung, § 31 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts, § 11 GO RR
in oder der mit dem Vorentscheid befasste Amtsträger auf seinen mit der Instruktion des Beschwerdentscheides betrauten Amtskollegen resp. seine betraute Amtskollegin einwirkt. Inwiefern eine solche sy durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber und der Tatsache, dass XY Jurist ist, widerspricht seine Berufung auf Irrtum Treu und Glauben und ist somit unstatthaft (Art. 25 Abs. 1 OR). Deshalb ist sein Auszahlung des Ferienguthabens festhalten sollen. XY geht zudem bei seiner Argumentation fälschlicherweise davon aus, dass, sollte man seiner Auslegung der Vereinbarung nicht folgen, er mit der Unterzeichnung
Art. 24c Abs. 2 RPG, Art. 17 Abs. 2 WaG, §§ 12 und 14 PBG
auch dort, wo seine Distanz zum Gebäude am geringsten sei, ungeschmälert gut, und er sei gesund. Die Vorinstanz vermöge ihre gegenteilige Auffassung in keiner Weise zu belegen. c) In seiner Vernehmlassung gesetzlichen Waldabstandes seien somit nicht gegeben. Am 1. März 2013 habe das Amt für Wald und Wild seine Stellungnahme unter anderem mit der Anmerkung versehen, dass der Waldabstand von mindestens 12 m und Hörndlibach fast ausschliesslich aus Einzelgehöften und Einzelgebäuden besteht. Das Gebäude wird an seinem neuen Standort daher zwar auffallender in Erscheinung treten, aber nicht negativ auffallen. Richtig
Art. 4 Abs. 1 IVG
zur Frage der Überwindbarkeit der Schmerzproblematik bei der Beschwerdeführerin zu äussern hatte, seine Beurteilung anhand der vom Bundesgericht als hierfür massgebend erklärten Foerster-Kriterien vorzunehmen heisst, ob sie in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und seine Schlussfolgerungen begründet sind. (...) 4.5.3 Würdigend gilt es festzuhalten, dass die Schlu Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz kam der federführende Gutachter in Absprache mit seinen Kolleginnen und Kollegen zum Schluss, dass A. eine medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit
Bürgerrecht
Mit schriftlichem Entscheid vom 6. Oktober 2011 habe der Gemeinderat X seine Bitte abgelehnt, ohne dabei auch nur ansatzweise auf seine Darlegungen einzugehen. Die Argumentation des Gemeinderates erscheine ob diesbezüglich eine Rechtsverletzung vorliegt oder nicht. 2.2 Der Beschwerdegegner macht in seinem Entscheid vom 6. November 2010 (versandt am 10. März 2011) sowie in den Stellungnahmen vom 20. Juni monatlichen Einkommen von Fr. 1'750.--. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner in seinem Entscheid vom 6. November 2010 das Einkommen der Beschwerdeführerin nicht in Zahlen erwähnt und das
Art. 26 Abs. 2 AVIV
eingereicht werden. Erfolgt dies per E-Mail, muss der Betroffene dafür besorgt sein, dass der Adressat seine E-Mail erhalten hat. Unterlässt er dies, nimmt er in Kauf, dass er die fragliche Frist verpassen könnte und am 29. September 2011 bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosengeldern an. Seine Arbeitsbemühungen teilte der Versicherte dem RAV jeweils mittels E-Mail mit. Der Nachweis der persönlichen angekommen sei. Der Versicherte mache geltend, erst am 14. Mai 2012 eine entsprechende Fehlermeldung seines Mail-Providers (hotmail) erhalten und daraufhin sofort reagiert zu haben. Der Versicherte trage die
§ 62 VRG, Art. 34 Abs. 1 BV, § 25 WAG, Richtlinien für die Ausgestaltung der amtlichen Abstimmungserläuterungen
Anhaltspunkte, darf sich der Gemeinderat auf die Fristen in seinem Ablaufplan verlassen und berufen. 5. Das Gericht erachtet es nicht als seine Aufgabe, irgendwelche Fristen festzulegen, innert derer sich eranstaltung der Initianten des Golfparks statt. Am 1. April 2011 legte das Amt für Umweltschutz seine Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts vor und stellte fest, dass die Errichtung des Golfparks werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann (BGE
Aus der Praxis der Datenschutzstelle
damit, dass die Sozialbehörde seine Persönlichkeitsrechte verletzt habe. Er warf der Behörde insbesondere vor, dass sie – ohne ihn vorgängig informiert zu haben – seinem Vater bekanntgegeben habe, dass dass der DSB grundsätzlich nicht über direkte Weisungsbefugnisse gegenüber den Organen verfügt, seine Empfehlungen jedoch gerichtlich überprüfen lassen beziehungsweise durchsetzen kann. Grundsätzlich änger bestritt die Forderung zwar nicht, machte aber in seiner Beschwerde an den Regierungsrat sinngemäss geltend, die Forderung sei mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen gegenüber der S
Rechtspflege
nicht auf das Schiedsverfahren ein und das ISG IHK erliess keinen anfechtbaren Vorentscheid über seine Zuständigkeit. Überdies hat die Beschwerdegegnerin den Schiedsspruch des ISG IHK angefochten und dessen zuständig (vgl. Art. 119 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 28 Abs. 2 lit. l GOG). Der Beschwerdeführer hätte daher seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege nicht beim Friedensrichteramt X., sondern beim Einzelrichter aufgrund der vollständigen Unterwerfung Vermögenswerte in Millionenhöhe übertragen habe und er aufgrund seines Alters nicht mehr in der Lage sei, eine Erwerbstätigkeit anzutreten, drohe der Gesuchsgegner früher
Strafrechtspflege
betroffen ist. Soweit seine Tochter Geschädigte ist, ist er nicht unmittelbar beeinträchtigt und daher nicht zur Berufung berechtigt. Anzumerken bleibt Folgendes: A. äusserte in seiner Strafanzeige zwar dieser Gesellschaft demzufolge nicht als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen. Auf seine Berufung kann mithin nicht eingetreten werden, soweit sie sich gegen den Freispruch des Beschuldigten Straferkanntnis als Beweismittel; die im Strafverfahren gesammelten Beweismittel stehen ihm aber aufgrund seines Akteneinsichtsrechts auch in einem Zivilprozess zur Verfügung. Mithin ist zwar nicht zu verkennen
Art. 93 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG, § 41 Abs. 1 lit. c VRG, § 15 Abs. 2 VRG i.V.m. § 17 VRG
2 BV enthalten ist, gehört insbesondere, dass der Betroffene vor Erlass einer Verfügung, die in seine Rechtsstellung eingreift, sich zur Sache äussern kann (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370; 129 II 497 E. geradezu immanent ist, so auch der hier strittigen vom 27. März 2017. Der Gemeinderat Y. musste seine Massnahme somit noch gar nicht begründen, damit sie sachgerecht hätte angefochten werden können. Die er mit seinem Vorbringen erneut den superprovisorischen Charakter der Massnahme. b/hh) Der Beschwerdeführer bringt vor, der Regierungsrat habe sich im angefochtenen Entscheid nicht mit seinen Vorbringen

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