Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

5315 Inhalte gefunden
§ 36 GeoIV-ZG, Art. 4 GeoNV, § 42 VRG
Vernehmlassung verzichtete und auch nicht auf seine Erwägungen verwies, sondern nicht einmal einen Antrag stellte und insofern auch keinen gerichtlichen Schutz für seinen eigenen Entscheid begehrte. Eine Verletzung tigt gelassen. Der Regierungsrat habe den Sachverhalt ungenügend bzw. unrichtig festgestellt und seine Begründungspflicht verletzt. Auch sei nicht geklärt worden, ob überhaupt ein öffentliches Interesse mit der bundesrechtlichen Kompetenzzuweisung dem jeweiligen Gemeinderat, die Namen der Strassen auf seinem Gemeindegebiet zu bestimmen. Diese gesetzgeberische Lösung ist sinnvoll, da die gemeindliche Behörde
EG Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 i.V.m. EG Nr. 988/2009 vom 16. September 2009, Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP), Stand 1. April 2012, Art. 20 Abs. 3 AHVV
bestätigte das Bundesgericht, unter mehrmaligen Hinweis auf den obig zitierten Entscheid BGE 136 V 258, seine entsprechende Praxis, dies sowohl hinsichtlich der Eigenschaft als Kommanditist für deutsche wie auch der Schweiz wohnhaft und hier auch unselbständig erwerbstätig gewesene deutsche Staatsbürger für seine gesamten Einkünfte per 2012, jene aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz wie jene aus gkeit. Alsdann kann der Beschwerdeführer auch aus dem Merkblatt 2.02 (vgl. Erw. 4.2.3) nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal das fragliche Merkblatt zwar die grundsätzlichen Unterscheidungskriterien
Art. 122 ZPO
ein. 1.3 Mit Eingabe vom 16. April 2018 reichte RA C. beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug seine Honorarnote ein und ersuchte um Festsetzung der Entschädigung aus der Gerichtskasse gemäss Honorarnote an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer) bzw. der angefochtene Entscheid in seine Rechte eingreift (Freiburghaus / Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar Entscheid in seinen hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben berührt ist (Klett, Basler Kommentar, 2. A. 2011, Art. 76 BGG N 4). Darüber hinaus kann das Gemeinwesen in bestimmten Fällen in seinen hoheitlichen
Grundlagen, Organisation, Gemeinden
ip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) vorschreibt, dass seine Behörden – ausser bei umfangreichen, komplexen oder schwer beschaffbaren Dokumenten – so rasch wie rechtswidrig erachtet. (...) Das Sitzzuteilungsverfahren bei der Nationalratswahl soll generell auf seine Konformität mit dem übergeordneten Recht überprüft werden. (...) 5. (...) In BGE 137 II 179 hält sich gelten lassen muss (Erw. 1). Wer seinen Lebensmittelpunkt in ein Altersheim ausserhalb seiner bisherigen Wohnsitzgemeinde verlegt, weil es in einem Altersheim seiner bisherigen Wohnsitzgemeinde keine
Art. 363 Abs. 2 und 3 ZGB
Vermögenssorge ihren Sohn B. ein. Mit Gefährdungsmeldung vom 26. Januar 2017 teilte B. der KESB mit, dass seine Mutter A. am 10. Juli 2015 einen Stolpersturz erlitten und in der Folge eine Implantation einer inversen Kinder als beauftragte Personen eingesetzt hat. Sollte nun der Beschwerdeführer die Kompetenz haben, seine Entschädigung selber festzulegen, besteht, nicht zuletzt auch wegen der nicht vollständig klaren bisher die ganze Tätigkeit zugunsten seiner Mutter gratis geleistet. Man könne dies aber auch anders regeln. Entgegen der Ansicht der KESB soll diese Aussage nicht zu seinen Ungunsten interpretiert werden.
Zivilrecht
Verpflichteten der Willkür eines anderen ausliefert, seine wirtschaftliche Freiheit aufhebt oder in einem Masse einschränkt, dass die Grundlagen seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sind (BGE 143 III in der Annahme eines Verstosses gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB. So ist es niemandem verboten, sich über seine finanziellen Kräfte hinaus zu verpflichten (BGE 95 II 58). Eine vertragliche Beschränkung der wir Erlangte für etwas verwendet, was er auch sonst aus eigenen Mitteln getätigt hätte, so hat er dies bei seinen Ausgaben erspart. Man spricht hierbei von einer sog. Ersparnisbereicherung. Das hat zur Folge, dass
§ 25 DMSG
Schutzumfang. Obwohl dieser in seinem Volumen ein wichtiger Teil des Gebäudekomplexes ist und die historische Funktion der Liegenschaft als Bahnstation dokumentiert, ist seine Bausubstanz sehr bescheiden ist. Vielmehr kommt dem alten Bahnhöfli schon durch seine Lage am Dorfeingang und damit als markanter Eck- und Ausgangspunkt des Ortskerns mit seiner historischen Bebauung ein vergleichbar hoher Stellenwert heimatkundliche Wert betrifft die identitätsstiftende Bedeutung, die ein Bauwerk aufgrund seines prägenden Standorts oder seines Zeugniswerts für einen Ort oder eine Region hat (Erw. 4 dd). Bereits wegen der g
Materielles Strafrecht
Gegenüber der Polizei bestätigte der Anzeigeerstatter, es sei so «wie auf dem Film festgehalten» gewesen. Seine Angaben sind insoweit glaubhaft, zumal auch hier nicht ersichtlich ist, weshalb er den ihm zuvor sei (act. 2/1 Ziff. 10). Aufgrund dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass der Anzeigeerstatter seine Dashcam zwar permanent in Betrieb hatte, jedoch nicht deshalb, weil er «Hobbypolizist» spielen wollte nie überfahren zu haben. Diesen Vorfall schilderte einerseits der Anzeigeerstatter in seiner Anzeige und in seiner Befragung gegenüber der Polizei, anderseits wird der Vorfall durch die Aufnahmen der Dashcam
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
erbracht, kann er diese im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nur zur Verrechnung bringen, wenn seine Gegenforderung ihrerseits durch ein gerichtliches Urteil im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG oder durch dieses die Entgegennahme des telefonischen Rechtsvorschlags ablehnen und den Anrufenden auffordern, seine Erklärung schriftlich oder auf dem Amt mündlich zu erklären (BGE 127 III 181 E. 4 b). 1.3 Im zitierten Art. 125 Ziff. 2 OR für Unterhaltsansprüche vorgesehen ist, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_279/2012 vom 13. Juni 2012
Art. 12 lit. a BGFA
Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung des Anzeigeerstatters hat der Verzeigte schliesslich seine Drohung, mit dem Arbeitgeber von B. X. Kontakt aufzunehmen, wahrgemacht und diesem telefonisch mitgeteilt da jeder personelle und sachliche Zusammenhang fehlt. Hinzu kommt, dass der Verzeigte in der Folge seine Drohung wahrgemacht hat. Auch die Drohung einer Strafanzeige wegen Betrugs war völlig unbegründet Der Verzeigte machte in seiner E-Mail geltend, es sei ein Teil einer Forderung noch nicht bezahlt worden, erwähnte jedoch keinerlei Umstände, welche auf einen Betrug gegenüber seiner Mandantin schliessen

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch