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Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 DSG
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Gegenüber der Polizei bestätigte der Anzeigeerstatter, es sei so «wie auf dem Film festgehalten» gewesen. Seine Angaben sind insoweit glaubhaft, zumal auch hier nicht ersichtlich ist, weshalb er den ihm zuvor sei (act. 2/1 Ziff. 10). Aufgrund dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass der Anzeigeerstatter seine Dashcam zwar permanent in Betrieb hatte, jedoch nicht deshalb, weil er «Hobbypolizist» spielen wollte nie überfahren zu haben. Diesen Vorfall schilderte einerseits der Anzeigeerstatter in seiner Anzeige und in seiner Befragung gegenüber der Polizei, anderseits wird der Vorfall durch die Aufnahmen der Dashcam
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Zivilgesetzbuch
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aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz der Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder bringen können. Das Einstimmigkeitsprinzip ist mit Blick auf seinen Schutzzweck grundsätzlich von zwingender Natur (vgl. Wolf, a.a.O., Art. 602 ZGB N 56 ff. m.w.H.,
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Art. 602 f. ZGB; Art. 70 ZPO; Art. 311 Abs. 1 ZPO
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aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz der Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder bringen können. Das Einstimmigkeitsprinzip ist mit Blick auf seinen Schutzzweck grundsätzlich von zwingender Natur (vgl. Wolf, a.a.O., Art. 602 ZGB N 56 ff. m.w.H.,
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§§ 29-31 BeurkG
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vorgeht. Es gehört offenkundig für den Verzeigten zur Vorbereitung des Beglaubigungsaktes, seine Unterschrift und seinen Amtsstempel bereits anzubringen, bevor die Beurkundungspartei unterzeichnet hat. Hinzu Dies ist allein dem Verzeigten anzulasten und er kann sein gesetzeswidriges Verhalten nicht auf seine Kundschaft abschieben.
2.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Verzeigte in drei voneinander sieht die Ursache für die Beglaubigung der fehlenden Unterschrift vielmehr in einer Unachtsamkeit seiner Klienten. So führt er aus, beim Einpacken der Unterlagen an das Handelsregister sei offenbar ein
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Art. 322 OR
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Verpflichteten der Willkür eines anderen ausliefert, seine wirtschaftliche Freiheit aufhebt oder in einem Masse einschränkt, dass die Grundlagen seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sind (BGE 143 III in der Annahme eines Verstosses gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB. So ist es niemandem verboten, sich über seine finanziellen Kräfte hinaus zu verpflichten (BGE 95 II 58). Eine vertragliche Beschränkung der wir Erlangte für etwas verwendet, was er auch sonst aus eigenen Mitteln getätigt hätte, so hat er dies bei seinen Ausgaben erspart. Man spricht hierbei von einer sog. Ersparnisbereicherung. Das hat zur Folge, dass
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Art. 74 ZPO, Art. 731b OR
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Geschäftsführung verfüge. Bei einer Liquidation der Gesuchsgegnerin sieht der Berufungskläger zudem seine Eigentümerrechte verletzt. Er werde anstelle der Gläubigerbank in die Rolle des Pfandgläubigers versetzt n abzuweisen ist.
3. Ist aber eine Nebenintervention des Berufungsklägers unzulässig, kann auf seine Berufung mangels Legitimation nicht eingetreten werden.
(...)
Obergericht, II. Zivilabteilung
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Geoinformation
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Vernehmlassung verzichtete und auch nicht auf seine Erwägungen verwies, sondern nicht einmal einen Antrag stellte und insofern auch keinen gerichtlichen Schutz für seinen eigenen Entscheid begehrte. Eine Verletzung tigt gelassen. Der Regierungsrat habe den Sachverhalt ungenügend bzw. unrichtig festgestellt und seine Begründungspflicht verletzt. Auch sei nicht geklärt worden, ob überhaupt ein öffentliches Interesse mit der bundesrechtlichen Kompetenzzuweisung dem jeweiligen Gemeinderat, die Namen der Strassen auf seinem Gemeindegebiet zu bestimmen. Diese gesetzgeberische Lösung ist sinnvoll, da die gemeindliche Behörde
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Art. 31 AVIG, Art. 745 OR
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Arbeitslosenentschädigung bei Ganzarbeitslosigkeit haben. Behält ein Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann er dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers Parallelverfahrens S 2015 38 zu entnehmen ist, veräusserte der Ehemann der Beschwerdeführerin zudem seine Aktienanteile, weswegen davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in der Folge Allein- oder
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Strafrecht
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Gegenüber der Polizei bestätigte der Anzeigeerstatter, es sei so «wie auf dem Film festgehalten» gewesen. Seine Angaben sind insoweit glaubhaft, zumal auch hier nicht ersichtlich ist, weshalb er den ihm zuvor sei (act. 2/1 Ziff. 10). Aufgrund dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass der Anzeigeerstatter seine Dashcam zwar permanent in Betrieb hatte, jedoch nicht deshalb, weil er «Hobbypolizist» spielen wollte nie überfahren zu haben. Diesen Vorfall schilderte einerseits der Anzeigeerstatter in seiner Anzeige und in seiner Befragung gegenüber der Polizei, anderseits wird der Vorfall durch die Aufnahmen der Dashcam
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Arbeitsrecht
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Verpflichteten der Willkür eines anderen ausliefert, seine wirtschaftliche Freiheit aufhebt oder in einem Masse einschränkt, dass die Grundlagen seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sind (BGE 143 III in der Annahme eines Verstosses gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB. So ist es niemandem verboten, sich über seine finanziellen Kräfte hinaus zu verpflichten (BGE 95 II 58). Eine vertragliche Beschränkung der wir Erlangte für etwas verwendet, was er auch sonst aus eigenen Mitteln getätigt hätte, so hat er dies bei seinen Ausgaben erspart. Man spricht hierbei von einer sog. Ersparnisbereicherung. Das hat zur Folge, dass