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2344.2 - Antwort des Regierungsrats
als privatrechtlicher Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB (Ziff. 1 Statu- ten) bestellt seinen Vorstand nach seinen Statuten. Die Frauenzentrale Zug verfügt zur Verfol- gung des Vereinszwecks über Jahresbeiträge es sich um eine g e- sellschaftspolitische Thematik. Der Verein Frauenzentrale Zug übernimmt nach seinem statuta- rischen Auftrag soziale und gesellschaftspolitische Aufgaben (Ziff. 2 Statuten). Im Hinblick Der Regie- rungsrat kann einem privatrechtlichen Verein keine Vorschriften darüber machen, wie er seinen Seite 4/5 2344.2 - 14691 Vorstand zu besetzen hat. Im Übrigen steht die Mitgliedschaft im Verein
2329.3 - Bericht und Antrag der Kommission für das Gesundheitswesen
Seite 2/5 2329.3 - 14651 2. Einleitung 2.1. Einführungsreferat Der Gesundheitsdirektor stellte in seinem Einführungsreferat die wichtigsten Punkte der Vorl a- ge vor. Er führte aus, dass die vom Bundesgesetz Wohnbevölkerung abgestützt wird und nicht auf die ständige Wohnbevölkerung, wie dies der Regierungsrat in seinem Beschluss vom 13. Mai 2013 betreffend Einheitliche Ermitt- lung der Bevölkerungszahl angeordnet hatte
2326.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
1977 und 1987 wohnte er in Zug, sonst immer in Hochdorf. Der Regierungsrat hat Heinz Leibundgut an seiner Sitzung vom 3. Dezember 2013, unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch den Kantonsrat, als neues
1077.2 - Antwort des Regierungsrates
überhaupt noch kein Verteilungsplan eingereicht wurde. Bekanntlich war es einer der Gründe für die seinerzeitige Sus- pendierung des Stiftungsrates, dass er nicht bereit war, einen vorsorgerechtlichen Verte ehemaligen Mitarbeiter, weit fortgeschritten. Nach Beendigung dieser Arbeiten werde der Stiftungsrat mit seinen Beratern die diesbezüglichen Entscheidungen treffen, worauf die Aufsichtsbehörde informiert und um April 1993 nicht abgesetzt, sondern lediglich für die Dauer der Durchführung der Teilliquidation von seinen Funktionen suspendiert worden, und andererseits hat sich diese aufsichtsrechtliche Massnahme keinesfalls
1076.04 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
sich für den Kanton jährliche Mehrkosten von ca. Fr. 90'000.-. Obwohl der Kanton schon heute neben seinem Beitrag von Fr. 556'000.- (Budget 2002 bzw. Fr. 580'000.- gemäss Kostenschätzung ab 2004) die gesamten insbesondere auch der höheren finanziellen Beteiligung der Stadt zu- stimmt. Der Regierungsrat hat in seiner Vorlage dargelegt, dass er den neuen Kostenteiler 2/3 Kanton, 1/3 Stadt in umgekehrter Anwendung
1114.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
möglich. In § 29 Abs. 6 wird festgelegt, dass der Rektor über die besondere Förderung entscheidet. Für seinen Entscheid stützt er sich auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern, des Klassenlehrers und des Schulischen
1131.1 - Bericht und Antrag der Justizprüfungskommission
11186 3 Schlussfolgerung Mit Befriedigung stellt die Kommission fest, dass das Verwaltungsgericht seiner verfassungsmässigen Aufgabe als höchste Verwaltungsrechtspflegeinstanz im Kan- ton Zug vollumfänglich
2256.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Hochbauten
der Kommission wurde auch die Vergleichsmöglichkeit der Kosten erörtert. Der Regierungs- rat hat in seiner Vorlage die Kosten für das neue kantonale Labor des Kantons St. Gallen (Fr. 1'100/m 3 ) und der
2274.4a - Beilage 1
folgte nicht grundstücksbezogen. Der Präsident der Schätzungskommission des Kantons Aargau hat seinerseits als unabhängiger Rechtsexperte die Bewertung der Wüest & Partner AG überprüft. Zudem hat die B
2278.1 - Motionstext
Sinne der §§ 11 bis 13 dieses Gesetzes; insbesondere stellt sie der Bevölkerung des Kantons Zug und seiner gesamten Volkswirtschaft die Diens- te einer zeitgemässen Hypothekar- und Handelsbank zur Verfügung

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