-
2845.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
-
der Regierungsrat die Mindestbeteiligung auf einen Drittel plus eine Aktie reduzieren. Auf Seite 15 seines Berichts begründet er diesen Antrag nicht weiter. Er weist le- diglich darauf hin, dass dies die Regierungsrats wäre neu kein qualifiziertes Mehr vorgese- hen. Unbestritten ist, dass der Kanton mit seinem Aktienanteil nicht mitstimmt, um den Interes- sen der Privataktionärinnen und -aktionären angemessen
-
2852.2 - Antwort des Regierungsrats
-
öffentliche Hand 85 Prozent der Verlustscheine vergüten (Art. 64a KVG). Wie der Regierungsrat in seinem Bericht und Antrag zur Umsetzung der entsprechenden Bundesregelung ausgeführt hat (Vorl a- ge Nr werden. In der Mehrzahl der Fälle verfehle das Druckmittel des möglichen Leis- tungsaufschubs somit seinen Zweck. Vielmehr sei eine gewisse Gleichgültigkeit bei den Be- troffenen festzustellen. Insbesondere
-
2855.1b - Beilage 2: Projektdokumentation RDZ
-
Rücklauf in den Entlastungska- nal ist eine Fischtreppe vorgesehen. Das bestehende Pumpwerk bleibt in seiner Funktion bestehen. 4.3 Tragwerk und Fundation Der mittlere Grundwasserspiegel liegt gemäss Grund
-
3237.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
-
Patrick Trütsch, welcher zuvor zwei Jahre als Gerichtsschreiber am Verwaltungsgericht tätig war. Nebst seiner neuen Funktion als Generalsekretär wird Patrick Trütsch weiterhin zu 50 % als Gerichtsschreiber in
-
826.154-A1 - Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV)
-
oder der betreffende Arzt im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren oder seinen Wohnsitz in einem der Vereinbarung beigetretenen Kantone hatte. 2 Allfällige höhere Beiträge der 154-A1 4. Multiplikation des gemittelten pro Kopf-Beitrages eines jeden Verein- barungskantons mit seiner Bevölkerung; 5. Gegenüberstellung der Beitragsleistung eines jeden Vereinbarungs- kantons mit den
-
154.211 - Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung)
-
Dienstleistung honoriert oder Ausdruck einer allgemeinen Wertschätzung des Kantons oder seiner Vertreterin bzw. seines Vertreters ist. 3 Bestehen Zweifel, ob ein Geschenk von geringem Wert vorliegt, entschei-
-
414.411 - Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
-
e im Bereich Schule und Bildung. 2 Er übernimmt Forschungs- und Entwicklungsaufträge, akquiriert seinen Schwerpunkten entsprechende Projekte und sorgt für einen Transfer der Forschungserkenntnisse in
-
740.11 - Verordnung zum Energiegesetz
-
g generell. Das TISG stellt den Betreibern von Rohrleitungsanlagen und den Baugesuchstellern für seinen Prüfauf- wand direkt Rechnung. 3 Wo von vornherein die Rechte Dritter betroffen sind und keine gütliche
-
412.11 - Schulgesetz (SchulG)
-
vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht. 5 Der Schulleiter steht einer Schuleinheit vor. Er ist in seinem Zuständig- keitsbereich für die Beurteilung und Weiterentwicklung der Unterrichts- und Schulqualität Verantwortung für die ihm anvertrauten Schüler und sorgt für eine gute Schulatmosphäre. 4 Er erfüllt seinen Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen unter Beach- tung der gesetzlichen Vorgaben und der Weisungen Erziehungsberechtigten sind berechtigt, im Rahmen der Fähigkeiten ihres Kindes und unter Berücksichtigung seiner Neigungen den Ausbil- dungsgang zu bestimmen. 2 Sie haben insbesondere Anspruch darauf, a) von der
-
414.411 - Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
-
e im Bereich Schule und Bildung. 2 Er übernimmt Forschungs- und Entwicklungsaufträge, akquiriert seinen Schwerpunkten entsprechende Projekte und sorgt für einen Transfer der Forschungserkenntnisse in