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732.22-A1 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba (Anhang)
als Betriebskehricht. § 9 Sperrgut 1 Brennbarer, sperriger Hauskehricht, welcher wegen seiner Abmessung oder seines Gewichtes nicht in die zugelassenen Abfallgebinde passt, gilt als Sperrgut. Er ist in
412.11 - Schulgesetz (SchulG)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter steht einer Schuleinheit vor. Sie bzw. er ist in ihrem bzw. seinem Zuständigkeitsbereich für die Beurteilung und Weiterentwicklung der Unterrichts- und Schulqualität Erziehungsberechtigten sind berechtigt, im Rahmen der Fähigkeiten ihres Kindes und unter Berücksichtigung seiner Neigungen den Ausbil- dungsgang mitzubestimmen. * 2 Sie haben insbesondere Anspruch darauf, a) von
331.31 - Verordnung betreffend Koordinationsstelle für das Strafregister (VO KOST)
Abs. 1 StReG tragen ihre Daten selbst in VOSTRA ein. Das Obergericht kann diese Aufgabe in- nerhalb seines Zuständigkeitsbereichs anderen Stellen übertragen. * 3 Das Obergericht kann der Koordinationsstelle
511.75 - Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee
Der Kanton Zug haftet für den Schaden, der Dritten im Rahmen der Auf- gabenerfüllung entsteht, nach seinem Recht. 2 Für den Schaden, der dem Kanton Schwyz entstanden ist, haftet der Kanton Zug, soweit er
740.11 - Verordnung zum Energiegesetz (V EnG-ZG)
generell. Das TISG stellt den Betreibenden von Rohrleitungsanlagen und den Baugesuchstellenden für seinen Prüfauf- wand direkt Rechnung. 3 Wo von vornherein die Rechte Dritter betroffen sind und keine gütliche
722.21 - Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG)
umfasst insbesondere: a) die Information und Instruktion von Personen, für die jemand auf- grund seiner persönlichen oder beruflichen Stellung verantwortlich ist; b) den Unterhalt von Anlagen und Geräten
722.111 - Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG)
cherung kann ein Entschädigungsbegehren ganz oder teilweise abweisen, wenn der Schaden erst nach seiner Behebung gemeldet wird. 8. Schlussbestimmungen § 17 Übergangsrecht 1 Das bisherige Recht betreffend
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
im Sinne von Art. 851 ZGB gilt das Betreibungsamt der- jenigen Gemeinde, in welcher der Schuldner seinen Wohnsitz hat. * § 12 * Bürgerrat 1 Für die an ihrem Heimatort wohnenden Gemeindebürger ist der Bürgerrat
414.411 - Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
der EDK-Plenarversammlung 2 414.411 2 Er übernimmt Forschungs- und Entwicklungsaufträge, akquiriert seinen Schwerpunkten entsprechende Projekte und sorgt für einen Transfer der Forschungserkenntnisse in
131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
Strafbestimmungen § 66 Strafbestimmung 1 Mit Busse wird bestraft, wer a) als Mitglied des Stimmbüros seinen Pflichten vorsätzlich zuwiderhan- delt; 3) SR 161.1 24 131.1 b) im Abstimmungslokal oder in dessen Kantonsratswahlen umgehend Kenntnis. § 32 Inhalt bei Proporzwahlen * 1 Jeder Wahlvorschlag muss eine zu seiner Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung enthalten. Diese darf nicht irre-

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