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154.312 - Anforderungsprofil für die vom Regierungsrat gewählten Mitglieder des Vorstands der Zuger Pensionskasse
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über die Zuger Pensionskasse vom 29. August 20131), beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben muss der Vorstand der Zuger Pensi- onskasse als Gremium neben den in Art. 51a des Bundesgesetzes
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215.31 - Verordnung über die amtliche Vermessung
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aufgelegt. Die Gemeinden stellen geeignete Lokalitäten zur Verfügung. 2 Wer durch das Vermessungswerk in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist beim Grundbuch- und Vermes-
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942.41 - Gesetz über Lotterien und gewerbsmässige Wetten (Lotteriegesetz)
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Personen vertrauenswürdig sind. 3 942.41 2 Eine Bewilligung wird überdies nur erteilt, wenn der Bewerber seinen Wohnsitz oder sein Geschäftsdomizil im Kanton Zug hat. § 11 Bewilligungsgebühr 1 Die Kosten des
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826.11 - Spitalgesetz
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Erfüllung der Leistungsaufträge notwendig sind. 2 Ein Darlehen wird nur gewährt, wenn a) das Spital seinen Standort im Kanton Zug hat; b) das Spital die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen oder
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823.5 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (EG BetmG)
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Die Gemeinden delegieren vier Mitglieder gemeindlicher Exekutiven, der Re- gierungsrat wählt drei seiner Mitglieder in die Drogenkonferenz. Der Vor- steher oder die Vorsteherin der Gesundheitsdirektion
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414.365 - Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut)
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zentralen Dienste zu verwalten einschliesslich der Mittel des Risikofonds, h) im Rahmen ihres oder seines Zuständigkeitsbereichs Verträge mit anderen Pädagogischen Hochschulen und weiteren Institutionen Wertvermehrende Investitionen, insbesondere Erweiterungsinvestitionen, sind vom Eigentümer nach Massgabe seines Rechts zu finanzieren und bei der Festlegung des Mietpreises zu berücksichtigen. 4 Ist eine Teilschule Konkordat über die Pädagogi- sche Hochschule Zentralschweiz festgelegten Aufgaben wahr. 2 Er regelt seinen Geschäftsablauf in einem Organisationsreglement. 2 414.365 Art. 8 Direktion 1 Die Aufgaben der Direktion
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215.35 - Gesetz über den Gebührentarif im Grundbuchwesen (Grundbuchgebührentarif)
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Auslagen 1 Auslagen sind Kosten, die dem Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) bei der Erfüllung seiner Aufgaben erwachsen. Darunter fallen insbe- sondere die Kosten für Übersetzungen, Abklärungen, Porti
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931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
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Bewilligung kann mit Auflagen und Bedin- gungen verbunden werden. Das Amt für Wald und Wild hört vor seinem Entscheid allfällige weitere betroffene Amtsstellen an. * 4 Die Zustimmung der Waldeigentumsberechtigten ümerschaft hat die Überwachung, Behandlung oder Vernichtung von Schadorganismen, die den Wald in seinen Funktionen erheblich gefährden können, zu dulden. Ist der Verursacher bekannt, hat dieser die Kosten
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154.213 - Reglement betreffend Gewährleistung des Mitspracherechts der öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmer gegenüber dem Kanton
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und Lehrer- vereins des Kantons Zug als Repräsentanten der Beamten und Angestellten des Kantons und seiner Anstalten sowie der kantonalen und gemeindlichen Lehrkräfte. 2 Den Arbeitnehmervertretungen obliegt
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862.11 - Kantonsratsbeschluss betreffend die Verwendung von 10 % der Einnahmen aus dem Alkoholmonopol
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Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen zu ver- wenden. § 2 1 Der daherige Betrag soll folgende Verwendung finden: 1. Wenigstens die Hälfte zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen: a) für armer Durchreisender. 1) AS 8, 349 GS 11, 153 1 862.11 2. Der Rest zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Wirkungen: a) zur Versorgung armer Irren in Heilanstalten; b) zur Versorgung schwachsinniger, blinder