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414.362 - Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Delegation von Aufgaben 1 Der Hochschulrat kann nach Bedarf aus seiner Mitte ständige oder befris- tete Ausschüsse einsetzen und ihnen wie auch seiner Präsidentin oder sei- nem Präsidenten selbstständig zu e Hochschule haftet für den Schaden, den eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in Ausübung ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit, widerrecht- lich, ob mit oder ohne Verschulden, Dritten zufügt. 2 Die oder der
831.511 - Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
Obligationenrecht. 3. Einsatz und Weiterbildung § 5 Einsatz 1 Die oder der Arbeitnehmende ist ihren bzw. seinen Fähigkeiten entspre- chend und gemäss den Bedürfnissen des Betriebs einzusetzen. § 6 Aus- und We dauert es länger als drei Monate und wird die oder der Arbeit- nehmende aus Gründen, die in ihrer bzw. seiner Person liegen, wie Krank- heit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentli-
141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
3 Der abtretende Kantonsrat bleibt in seinem Amt, bis sich der neue konsti- tuiert hat. § 2 Provisorisches Büro 1 Der neu gewählte Kantonsrat wird bis zu seiner Konstituierung durch das amtsälteste Mitglied Obergerichts und des Verwaltungs- gerichts nehmen an der Behandlung von Berichten und Anträgen ihres bzw. seines Gerichts teil. Sie haben beratende Stimme und können Anträge stel- len. 2 Bei weiteren Geschäften öffentlich. Die Staatskanzlei schaltet sie im Internet auf. 3 Der Regierungsrat veröffentlicht in seinem jährlichen Geschäftsbericht ein Verzeichnis der hängigen und der erledigten Kantonsratsgeschäfte
432.1 - Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz
Direktion kann gemäss den Bestimmungen des Bundesge- setzes über den Natur- und Heimatschutz und seiner Ausführungsverord- nungen sowie des vorliegenden Gesetzes Ausnahmen gewähren. 2 Ausnahmen sind möglich
153.7 - Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung
zweien unterzeichnet. 2 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich Verträge einzeln unterzeichnen. 3 Unterschriften sind eigenhändig vorzunehmen
911.1 - Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung
Organe der wirtschaftlichen Landes- versorgung; c) * sie organisiert die Ausbildung und den Einsatz seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; d) * sie berät und überprüft die mit den Aufgaben der wirtschaftlichen
154.31 - Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG)
Er be- stimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Zuger Pensionskasse und sorgt im Rahmen seiner Kompetenzen für die finanzielle Stabilität der Zu- ger Pensionskasse. * 2 Der Vorstand erlässt die
925.12 - Gesetz betreffend Entschädigung für ungeniessbares Fleisch bei Rindviehhaltung
iet gestanden oder ausser Kanton zur Sömmerung gegeben worden ist; c) wenn das Tier im Zeitpunkt seines Todes mindestens 6 Monate alt war; 1) BGS 111.1 GS 23, 281 1 925.12 d) wenn das Fleisch durch die
411.2 - Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
Aufhebung entfernt. Beim Eintrag eines befristeten Berufsausübungs- verbotes wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register der Vermerk «gelöscht» angebracht. * 10 Das Einsichtsrecht der betroffenen
414.361 - Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat)
erlauben, die Finanzie- rungsbestimmungen dieses Konkordats zu vollziehen. Dem Konkordatsrat und seinen Diensten steht jederzeit die volle Einsicht in diese Kostenrech- nungen zu. 2 Weitere Einzelheiten Konkordatskantone. 3 Der Konkordatsrat konstituiert und organisiert sich selbst. Zur Wahrneh- mung seiner Aufgaben verfügt er über ein Sekretariat und die erforderlichen Dienste. 5 414.361 Art. 15 Zustä

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