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922.71 - Reglement über die Förderung von Partikelfiltern bei schweren landwirtschaftlichen Fahrzeugen
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mit Kontrollaufgaben und Abklärungen beauftragen. 3 Auf Verlangen ist dem Landwirtschaftsamt und seinen Beauftragten Ein- blick in die für diesen Beitrag relevanten betrieblichen Unterlagen zu gewähren
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212.31 - Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
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n wei- ter. Art. 34 Austritt 1 Tritt ein Kanton aus dem Konkordat aus, haftet er für die während seiner Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen der Anstalt. Ein allfälliger Haftungsanteil errechnet
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414.22 - Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen
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a) können die Schülerinnen und Schüler aus den fünf Reichen der Lebe- wesen je ein Beispiel mit seinen wesentlichen Merkmalen aufzeigen; 16 414.22 b) kennen sie die wichtigsten einheimischen Vertreter übertragen; c) verstehen sie Ursache/Wirkungs-Zusammenhänge in der Interaktion des Menschen mit seiner Umwelt; und 19 414.22 d) verstehen sie die geografischen Fachbegriffe und wenden sie diese korrekt
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122.5 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (EG AuG)
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Die Einwohnergemeinden und Zivilstandsbehörden unterstützen das Amt für Migration in der Erfüllung seiner Aufgaben. Insbesondere nehmen sie Stellung zu Fragen, die ihnen das Amt für Migration unterbreitet mit, welche Ausländerinnen und Aus- länder betreffen und das Amt für Migration für die Erfüllung seiner Aufga- ben benötigt. * 3 Die Einwohnergemeinden nehmen überdies Stellung zu Fragen, die ihnen das
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215.71 - Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG)
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30 Tagen öffentlich auf. Beginn, Ort und Dauer der Auflage publiziert sie im Amtsblatt. 3 Wer in seinen dinglichen Rechten berührt ist, kann bei der Vermessungs- aufsicht Einsprache erheben. 4 Gegen den
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215.711 - Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
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und Grenzänderungen von Amtes wegen § 39 Rechtsmittelverfahren * 1 Wer durch Grenzänderungen in seinen Rechten berührt ist, kann beim Amt für Grundbuch und Geoinformation innert 20 Tagen Einsprache erheben
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332.312 - Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel (HO JVA Bostadel)
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Arbeit erfolgt durch die Anstaltslei- tung nach Anhörung des Gefangenen und unter Berücksichtigung seiner Fä- higkeiten, Ausbildung und Neigungen sowie der Bedürfnisse der einzelnen Betriebe. 4 Auf gesu fährdet, verbleibt der Gefangene bis zur erstinstanzlichen Erledigung des Disziplinarverfahrens in seiner Zelle. Falls nötig wird er in eine besonders gesicherte Zelle verlegt. 3 Als Pflichtverletzung im
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612.16 - Verordnung über eine Kreditausfallgarantie zugunsten der Zuger Kantonalbank und weiteren Banken im Kanton Zug in Folge des Coronavirus (COVID-19-Kreditausfallgarantie-Verordnung)
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einziges Mal erfol- gen und setzt voraus, dass: a) die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer ihren bzw. seinen Ver- pflichtungen unter dem Kreditvertrag bei Fälligkeit nicht nachgekom- men ist; b) die Bank bestätigt
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414.111 - Verordnung über die Kantonsschule Zug
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n und Fachbereiche; g) hat den Vorsitz in der Lehrerkonferenz; h) bewilligt im Rahmen ihrer bzw. seiner Kompetenzen die Weiterbil- dungsgesuche der Lehrpersonen auf Antrag der Rektorinnen und Rek- toren;
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n setzt voraus, dass neben den Kantonen Zürich, Luzern und Schwyz mindestens ein weiterer Kanton seinen Beitritt erklärt. § 3 1 Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der