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414.411 - Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
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der EDK-Plenarversammlung 2 414.411 2 Er übernimmt Forschungs- und Entwicklungsaufträge, akquiriert seinen Schwerpunkten entsprechende Projekte und sorgt für einen Transfer der Forschungserkenntnisse in
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511.75 - Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee
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Der Kanton Zug haftet für den Schaden, der Dritten im Rahmen der Auf- gabenerfüllung entsteht, nach seinem Recht. 2 Für den Schaden, der dem Kanton Schwyz entstanden ist, haftet der Kanton Zug, soweit er
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651.2-A1 - Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung einer Erhöhung des Aktienkapitals der Zuger Kantonalbank (Anhang: Beschluss über die Erhöhung des Aktienkapitals der Zuger Kantonalbank)
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des Gesetzes über die Zuger Kantonalbank eine Extrazuweisung in der Höhe von 10 % der Dividende auf seinem gesetzlichen Anteil am Aktienkapital. GS 27, 717 1 651.2-A1 § 4 1 Von den neu auszugebenden 22 176
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933.141 - Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke der Sihl
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Anordnungen für den Laichfischfang. Sie können den Fischereipächter verpflichten oder er- mächtigen, in seinem Revier Laichfische für die staatlichen oder unter Lei- tung des Staates stehenden Fischzuchtanlagen die Fischereiver- waltung des Kantons Zürich zu erfolgen. § 30 1 Der Pächter ist berechtigt, über seinen Pflichteinsatz hinaus Jungfische einzusetzen. Der zuständigen Direktion ist über Art, Zahl und Herkunft
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215.712 - Verordnung über den Leitungskataster (Leitungskatasterverordnung, LKV)
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LKZG) in seiner je- weils gültigen Fassung legt Inhalt und Struktur der Geobasisdaten Leitungs- kataster verbindlich fest. 2 Das Geodatenmodell Leitungskataster (Geodatenmodell LKZG) in seiner jeweils gültigen ibungssprache INTERLIS 2. 3 Das Darstellungsmodell Leitungskataster (Darstellungsmodell LKZG) in seiner jeweils gültigen Fassung legt Detaillierungsgrad, Signaturen und Le- genden fest. 2) SR 746.1 3 215
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162.32 - Geschäftsordnung für die Schätzungskommission
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Einspra- cheverfahren der Schätzungskammern unterbreitet die Referentin oder der Referent der Kammer seinen Antrag. 2 Anschliessend erteilt die Präsidentin oder der Präsident denjenigen Kam- mermitgliedern
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223.1 - Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz; BeurkG)
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fühlt, kann bei der zuständigen Aufsichtsbehör- de Anzeige erstatten. 2 Wer in Ausübung seiner Amts- oder seiner hoheitlichen Tätigkeit Feststel- lungen macht, die disziplinarische Folgen für eine Urk mitzuwirken. Die Zeugin oder der Zeuge hat auf der Urkunde zu bestätigen, dass die Partei nach ihrer bzw. seiner Wahrnehmung dem Inhalt der Urkunde zugestimmt habe. § 19 Beurkundungserklärung 1 Die öffentliche ihrer Anord- nung im Register gelöscht. 2 Ein befristetes Berufsausübungsverbot wird zehn Jahre nach seiner Aufhe- bung im Register gelöscht. 18) SR 312.0 16 223.1 § 33h * Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen
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154.223 - Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern
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dern im Amt für Denkmalpflege und Archäologie 1 Das Amt für Denkmalpflege und Archäologie stellt seinen Mitarbeitenden im Aussendienst die persönliche Schutzausrüstung und beschriftete Arbeits- kleidung
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831.521-A2-1-1.de.pdf
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6 Einsatz der Arbeitnehmenden 1 Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer ist ihrer / seiner Ausbildung und ihren / seinen Fähigkeiten gemäss einzusetzen. § 7 Weiterbildung der Arbeitnehmenden 1 Der Besuch Wünsche der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen ihres / seines Haushaltes vereinbar ist. 6 Bei Lehrverhältnissen sind die Ferien in der Regel während der Ferienzeit infolge eines Unfalles, den sie / er weder absichtlich noch grobfahrlässig verschuldet hat, ihren / seinen Dienst nicht leisten, so hat sie / er nach Ab- lauf der Probezeit folgenden Anspruch auf den vollen
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416.311 - Reglement über die Beiträge für den obligatorischen Fremdsprachenaufenthalt der kantonalen Mittelschulen (Beiträge Fremdsprachenaufenthalt)
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entrichtet, sofern die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers bzw. ihrer oder seiner Erziehungsberechtig- ten zur Deckung der Kosten für den Fremdsprachenaufenthalt nicht aus- reicht