Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

5315 Inhalte gefunden
414.121 - Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen
Zulassungsentscheide zuständigen Be- hörde verlangen, dass die Schülerin bzw. der Schüler in ihrem bzw. seinem angestammten Kanton, Gliedstaat und dgl. weiterhin an einem öffentlichen Gymnasium zur Schule gehen n Behörde beige- bracht wird, die nachweist, dass die Schülerin bzw. der Schüler in ih- rem bzw. seinem angestammten Kanton, Gliedstaat und dergleichen weiterhin an einer vergleichbaren öffentlichen M
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
im Sinne von Art. 851 ZGB gilt das Betreibungsamt der- jenigen Gemeinde, in welcher der Schuldner seinen Wohnsitz hat. * § 12 * Bürgerrat 1 Für die an ihrem Heimatort wohnenden Gemeindebürger ist der Bürgerrat
831.511-A1-1-1.de.pdf
Obligationenrecht. 3. Einsatz und Weiterbildung § 5 Einsatz 1 Die oder der Arbeitnehmende ist ihren bzw. seinen Fähigkeiten entspre- chend und gemäss den Bedürfnissen des Betriebs einzusetzen. § 6 Aus- und We dauert es länger als drei Monate und wird die oder der Arbeit- nehmende aus Gründen, die in ihrer bzw. seiner Person liegen, wie Krank- heit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentli-
158.1 - Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz)
Archivgesetz4) das Organ zuständig, welches die Dokumente zur Archivierung abgeliefert hat; es holt vor seinem Ent- scheid die Stellungnahme der Archivverantwortlichen ein. Nach Ablauf der ordentlichen Schutzfrist -, Bürger-, Korporations- und Kirchgemeinden). 2 Als Behörden gelten: a) die Organe des Kantons, seiner Anstalten und Körperschaften; b) die Organe der Gemeinden und von Gemeindeverbänden, ihrer An- stalten
154.312 - Anforderungsprofil für die vom Regierungsrat gewählten Mitglieder des Vorstands der Zuger Pensionskasse
(Pensi- onskassengesetz, PKG) vom 29. August 20131), * beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben muss der Vorstand der Zuger Pensi- onskasse als Gremium neben den in Art. 51a des Bundesgesetzes
331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
zuständig. * § 2 Strafvollzugskonkordat 1 Das Amt für Justizvollzug richtet sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach den Erlassen des Strafvollzugskonkordats. 2. Gemeinsame Bestimmungen § 3 Kostenbeteiligung
942.45-1-1.de.pdf
des Art. 34 BGS darf höchstens Fr. 2.50 pro Kopf seiner Wohnbevölkerung betragen. Eine Mindestsumme von Fr. 100'000.— steht jedem Kanton unabhängig seiner Bevölkerungszahl zur Verfügung. 2 Die Übertragung Spielkategorie steht einem Vereinbarungskanton nur dann zu, wenn die entsprechende Spielkategorie in seinem Gebiet nicht verboten ist im Sinne von Art. 28 BGS. Art. 3 Vertretung der Vereinbarungskantone in Jahres seit Inkrafttreten. 2 Die Kündigung eines Kantons beendet die Gültigkeit der Vereinbarung auf seinem Kantonsgebiet. Art. 8 Verhältnis zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat Im Falle eines Widerspruchs
826.154-A1 - Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV)
oder der betreffende Arzt im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren oder seinen Wohnsitz in einem der Vereinbarung beigetretenen Kantone hatte. 2 Allfällige höhere Beiträge der 154-A1 4. Multiplikation des gemittelten pro Kopf-Beitrages eines jeden Verein- barungskantons mit seiner Bevölkerung; 5. Gegenüberstellung der Beitragsleistung eines jeden Vereinbarungs- kantons mit den
924.111 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge für die Umstellung auf biologischen Landbau
mit Kontrollaufgaben und Abklärungen beauftragen. 3 Auf Verlangen ist dem Landwirtschaftsamt und seinen Beauftragten Ein- blick in die betrieblichen Unterlagen zu gewähren. § 11 Rückerstattung 1 Beiträge
131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
Strafbestimmungen § 66 Strafbestimmung 1 Mit Busse wird bestraft, wer a) als Mitglied des Stimmbüros seinen Pflichten vorsätzlich zuwiderhan- delt; b) im Abstimmungslokal oder in dessen Umgebung Ruhe und Ordnung Kantonsratswahlen umgehend Kenntnis. § 32 Inhalt bei Proporzwahlen * 1 Jeder Wahlvorschlag muss eine zu seiner Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung enthalten. Diese darf nicht irre-

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch