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414.121 - Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen
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Zulassungsentscheide zuständigen Be- hörde verlangen, dass die Schülerin bzw. der Schüler in ihrem bzw. seinem angestammten Kanton, Gliedstaat und dgl. weiterhin an einem öffentlichen Gymnasium zur Schule gehen n Behörde beige- bracht wird, die nachweist, dass die Schülerin bzw. der Schüler in ih- rem bzw. seinem angestammten Kanton, Gliedstaat und dergleichen weiterhin an einer vergleichbaren öffentlichen M
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211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
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im Sinne von Art. 851 ZGB gilt das Betreibungsamt der- jenigen Gemeinde, in welcher der Schuldner seinen Wohnsitz hat. * § 12 * Bürgerrat 1 Für die an ihrem Heimatort wohnenden Gemeindebürger ist der Bürgerrat
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Obligationenrecht. 3. Einsatz und Weiterbildung § 5 Einsatz 1 Die oder der Arbeitnehmende ist ihren bzw. seinen Fähigkeiten entspre- chend und gemäss den Bedürfnissen des Betriebs einzusetzen. § 6 Aus- und We dauert es länger als drei Monate und wird die oder der Arbeit- nehmende aus Gründen, die in ihrer bzw. seiner Person liegen, wie Krank- heit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentli-
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158.1 - Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz)
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Archivgesetz4) das Organ zuständig, welches die Dokumente zur Archivierung abgeliefert hat; es holt vor seinem Ent- scheid die Stellungnahme der Archivverantwortlichen ein. Nach Ablauf der ordentlichen Schutzfrist -, Bürger-, Korporations- und Kirchgemeinden). 2 Als Behörden gelten: a) die Organe des Kantons, seiner Anstalten und Körperschaften; b) die Organe der Gemeinden und von Gemeindeverbänden, ihrer An- stalten
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154.312 - Anforderungsprofil für die vom Regierungsrat gewählten Mitglieder des Vorstands der Zuger Pensionskasse
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(Pensi- onskassengesetz, PKG) vom 29. August 20131), * beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben muss der Vorstand der Zuger Pensi- onskasse als Gremium neben den in Art. 51a des Bundesgesetzes
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331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
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zuständig. * § 2 Strafvollzugskonkordat 1 Das Amt für Justizvollzug richtet sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach den Erlassen des Strafvollzugskonkordats. 2. Gemeinsame Bestimmungen § 3 Kostenbeteiligung
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des Art. 34 BGS darf höchstens Fr. 2.50 pro Kopf seiner Wohnbevölkerung betragen. Eine Mindestsumme von Fr. 100'000.— steht jedem Kanton unabhängig seiner Bevölkerungszahl zur Verfügung. 2 Die Übertragung Spielkategorie steht einem Vereinbarungskanton nur dann zu, wenn die entsprechende Spielkategorie in seinem Gebiet nicht verboten ist im Sinne von Art. 28 BGS. Art. 3 Vertretung der Vereinbarungskantone in Jahres seit Inkrafttreten. 2 Die Kündigung eines Kantons beendet die Gültigkeit der Vereinbarung auf seinem Kantonsgebiet. Art. 8 Verhältnis zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat Im Falle eines Widerspruchs
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826.154-A1 - Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV)
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oder der betreffende Arzt im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren oder seinen Wohnsitz in einem der Vereinbarung beigetretenen Kantone hatte. 2 Allfällige höhere Beiträge der 154-A1 4. Multiplikation des gemittelten pro Kopf-Beitrages eines jeden Verein- barungskantons mit seiner Bevölkerung; 5. Gegenüberstellung der Beitragsleistung eines jeden Vereinbarungs- kantons mit den
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924.111 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge für die Umstellung auf biologischen Landbau
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mit Kontrollaufgaben und Abklärungen beauftragen. 3 Auf Verlangen ist dem Landwirtschaftsamt und seinen Beauftragten Ein- blick in die betrieblichen Unterlagen zu gewähren. § 11 Rückerstattung 1 Beiträge
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131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
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Strafbestimmungen § 66 Strafbestimmung 1 Mit Busse wird bestraft, wer a) als Mitglied des Stimmbüros seinen Pflichten vorsätzlich zuwiderhan- delt; b) im Abstimmungslokal oder in dessen Umgebung Ruhe und Ordnung Kantonsratswahlen umgehend Kenntnis. § 32 Inhalt bei Proporzwahlen * 1 Jeder Wahlvorschlag muss eine zu seiner Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung enthalten. Diese darf nicht irre-