-
633.1 - Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
-
Entscheidungen. 3 Stellt ein Konkordatskanton fest, dass ein anderer Konkordatskanton oder einer seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden einen Steuerpflichtigen nicht in Übereinstimmung mit den vorstehenden durch Entscheid der Konkordatskommission festgestellt, dass die Behörden oder Beamten eines Kantons, seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden die Bestimmungen des Konkordates verletzt haben, so wird der dem Konkordat
-
511.115 - Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik
-
gemeinsame Nutzung von Logistikdienstleistungen, b) führt die interkantonalen Submissionsverfahren gemäss seinem kanto- nalen Recht durch, c) arbeitet die Verträge mit den Anbietern aus. 2 Der federführende Kanton
-
732.22-A1 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba (Anhang)
-
als Betriebskehricht. § 9 Sperrgut 1 Brennbarer, sperriger Hauskehricht, welcher wegen seiner Abmessung oder seines Gewichtes nicht in die zugelassenen Abfallgebinde passt, gilt als Sperrgut. Er ist in
-
752.5 - Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
-
zusetzenden Frist, spätestens jedoch innert 10 Jahren nach dem Beitritt des Kantons zum Konkordat seinen Vorschriften und denjenigen des Regle- ments anzupassen. 2 Die Kantone erteilen den Inhabern solcher
-
154.11 - Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz)
-
können wegen mündlicher oder schriftli- cher Äusserungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kom- missionen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Den selben Schutz geniessen die Beamte haftet für den Schaden, den er dem Staat durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Amtspflichten zufügt. 2 Haben mehrere Beamte den Schaden gemeinsam verschuldet, haften sie anteilmässig Rückgriffsanspruch nicht innert einem Jahr seit der Anerkennung oder der gerichtlichen Feststellung seiner Schadenersatzpflicht beim zustän- digen Gericht geltend macht, auf alle Fälle nach 10 Jahren seit
-
722.111 - Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG)
-
cherung kann ein Entschädigungsbegehren ganz oder teilweise abweisen, wenn der Schaden erst nach seiner Behebung gemeldet wird. 8. Schlussbestimmungen § 17 Übergangsrecht 1 Das bisherige Recht betreffend
-
922.31 - Reglement zum Ressourcenprojekt Ammoniak der Zentralschweizer Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug
-
moniakverluste aus der Tierhaltung mit einem dafür anerkannten Be- rechnungsmodell auf ihrem bzw. seinem Betrieb abzuschätzen. 2. Förderung des Einsatzes von Schleppschlauchverteilern § 3 Beiträge 1 Der
-
213.11 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fürsorgerische Freiheitsentziehung)
-
Geschwister oder einer anderen nahestehenden Person mitzuteilen. Der Betroffene kann eine weitere Person seines Vertrauens bezeichnen, welcher der Entscheid ebenfalls mitzuteilen ist. * § 14 Beurteilung durch
-
231.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)
-
25, 553 1 231.1 2. Behörden 2.1. Die Betreibungsämter § 3 Ernennung 1 Der Gemeinderat ernennt für seinen Betreibungskreis die Betreibungsbe- amtin oder den Betreibungsbeamten und die Stellvertreterin oder
-
412.11 - Schulgesetz (SchulG)
-
Die Schulleiterin oder der Schulleiter steht einer Schuleinheit vor. Sie bzw. er ist in ihrem bzw. seinem Zuständigkeitsbereich für die Beurteilung und Weiterentwicklung der Unterrichts- und Schulqualität Erziehungsberechtigten sind berechtigt, im Rahmen der Fähigkeiten ihres Kindes und unter Berücksichtigung seiner Neigungen den Ausbil- dungsgang mitzubestimmen. * 2 Sie haben insbesondere Anspruch darauf, a) von