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331.2 - Verordnung über den strafrechtlichen Justizvollzug gegenüber Erwachsenen
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Datenbearbeitungssystem 1 Der Vollzugs- und Bewährungsdienst betreibt zur Erfüllung seiner Aufga- ben und zur Führung seiner Geschäftskontrolle ein Datenbearbeitungssys- tem. § 4 Geschäftsführung, Geschäf der verurteilten Person Frist zum Straf- oder Massnahmenantritt. 2 Der Bewährungsdienst nimmt in seinem Bereich die für den Vollzug erfor- derlichen Abklärungen vor, erlässt die Vollzugsaufgebote an die § 6 Durchführung 1 Der Vollzug wird nach den Bestimmungen des Bundesrechts, des Konkor- dats und seiner Ausführungserlasse sowie des Gerichtsorganisationsgesetzes durchgeführt. 2 Der Aufschub oder Unterbruch
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868.73 - Kantonsratsbeschluss über die Gewährung eines Baubeitrages an die Kolonie Herdern
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§ 1 1 Dem Verein für die Kolonie Herdern in Herdern (TG) wird für die Sanie- rung und den Ausbau seiner Heim- und Wiedereingliederungsstätte für psychisch und körperlich behinderte Männer ein Baubeitrag
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Art. 99 Abs. 1 ZPO
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dass der Schuldner auch nach der Konkurseröffnung Rechtsträger seines Vermögens, insbesondere also Eigentümer seiner Sachen und Gläubiger seiner Forderungen bleibt (vgl. BGE 132 III 432 E. 2.4). Mit der K über das Konkursvermögen. Trotz materieller Berechtigung fehlt ihm die Prozessführungsbefugnis; an seiner Stelle muss die Konkursmasse, vertreten durch die Konkursverwaltung, im Prozess handeln. Ihr kommt
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Art. 4 und 5 Konkordat Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen, § 1 der kantonalen VO zum Konkordat
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der Begründung, die Sportveranstaltung habe für den Fan spätestens am Hauptbahnhof Zürich als Ziel seiner Rückreise vom Fussballspiel geendet. Die Party habe keinen Bezug zum Fussballspiel in Emmenbrücke
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Art. 22 Abs. 1 RPG; § 44 PBG, Art. 7 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1 + 2 und Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 LSV
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Planungswerte gemäss LSV ein?Aus den Erwägungen:
2. Der Rechtsvertreter der Bauherrschaft äussert in seiner Stellungnahme zur Beschwerde Zweifel, ob die umstrittene Wärmepumpe überhaupt bewilligungspflichtig vorgenommen werde. Zudem bringt der Beschwerdeführer verschiedene Fragen vor, auf die das Lärmgutachten seiner Ansicht nach keine Antworten gibt. In der abschliessenden Stellungnahme weist er darauf hin, dass
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Schulrecht
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Er beantragte die Aufhebung des Entscheides vom 10. September 2012 und die Bewilligung seines Gesuches. In seiner Begründung führte er aus, dass es im Eishockey auf der Stufe Elite-Junioren keine Regi n durch Swiss Olympic unter Berücksichtigung ganz bestimmter Kriterien erfolgt. Darauf ist X. in seiner Beschwerde nicht eingegangen.
c) Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde auch gestützt auf die
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Auskunftsrecht; Unterlagen betreffend Bevormundungs- / Verbeiständungsverfahren im Gemeindearchiv
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kann ein Kind, sobald es das 18. Lebensjahr vollendet hat, jederzeit Auskunft über die Personalien seiner leiblichen Eltern verlangen; vorher kann es Auskunft verlangen, wenn es ein schutzwürdiges Interesse
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Art. 318 ZPO
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Zürich/Basel/Genf 2013, S. 392 Rz 910; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 12).
3.3 Zur Begründung seines Antrags auf Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz bringt der
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Art. 37 Abs. 2 und Art. 39 BV; § 5 Abs. 1 und § 73 KV; Art. 160 Abs. 1 und Art. 161 ZGB; § 33 und § 37 GG
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verfassungsmässigen Recht ist in allgemeiner Weise Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Jede Ungleichbehandlung ist durch Korporationsbürger oder einer –bürgerin den Familiennamen eines Oberägerer Korporationsgeschlechtes in seinem Namen trägt und das Bürgerrecht von Oberägeri besitzt, das Genossenrecht durch Einkauf gegen eine ung nicht mehr auf den Namen und das Bürgerrecht der Eheschliessenden aus. Jeder Ehegatte behält seinen Namen und sein Bürgerrecht (Art. 160 Abs. 1 und Art. 161 ZGB). Die Brautleute können anlässlich der
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Art. 22 Abs. 2 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700)
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unbestrittenermassen über ein Fuss- und Fahrwegrecht. Die Behörden haben offenbar im Rahmen der seinerzeitigen Baubewilligung die Zufahrt und die Treppe als hinreichende Erschliessung qualifiziert. Obwohl ung allenfalls innerhalb des Baugrundstücks verlegt werden könnte.
4. Der Regierungsrat hat in seinem Beschluss die Baubewilligung mit der Auflage verbunden, die Bauherrschaft des GS 002 werde auf ihrer den Gesuchsteller zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen, z.B. zum Errichten von Parkplätzen auf seinem Grund (Fritzsche/Bösch/Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. Auflage, Zürich 2011, S. 349). Die