Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

5315 Inhalte gefunden
Art. 426 Abs. 1 ZGB und Art. 439 ZGB
bedingungs- und vorbehaltlos mit dem Verbleib und der Behandlung in der Klinik einverstanden und auch in seiner Eingabe vom 18. Februar 2013, die er noch innerhalb der ursprünglichen Beschwerdefrist der Post übergeben
Art. 315 Abs. 1 ZGB und Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 442 Abs. 5 ZGB
genehmigte. Es stellte A unter die Obhut seiner Mutter und hielt fest, dass sich die Eltern im direkten Gespräch über die Gestaltung des gegenseitigen Anspruchs von A und seines Vaters auf angemessenen persönlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Zug und führte unter anderem aus, A werde von seinem Vater geschlagen. Am 1. September 2013 und somit noch während der laufenden Abklärungen verlegten Kindesschutzmassnahmen zuständig. Wechselt der Elternteil, für dessen Kind eine Massnahme besteht, seinen Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Wohnsitz die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen
Art. 8 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 IVG
geeignet seien, um dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren Erwerbsmöglichkeit annähernd gleichwertige Tätigkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung jedoch berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Zur Gleichwertigkeit ist nun aber insbesondere zu bedenken, dass der angestrebte Beruf aufgrund seiner Ausgefallenheit jedenfalls derzeit auf dem Arbeitsmarkt nicht nachgefragt ist, was die Beschwerdeführerin
Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201)
zuständigen Behörden Ausnahmen gewähren können, falls die Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes samt seinen Ausführungsbestimmungen zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führen oder eine unbillige befindet sich im Bereich des Baugrundstücks in dicht überbautem Gebiet im Sinne von Art. 41c GSchV. Auf seiner Südseite liegt einerseits die Liegenschaft der Söhne der Beschwerdeführer 1, dann aber auch auf einer worden sei. Das Bauvorhaben tangiere auch die ökologische Vernetzungsfunktion des Baches nicht. In seiner Vernehmlassung führt das Amt für Raumplanung zusätzlich aus, bei einer Realisierung am vorgeschlagenen
Art. 9 BV, Art. 44, 47 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b, Art. 56 Abs. 1 AuG
wenn – wie im vorliegenden Fall – offensichtlich ist, dass sich ein Gesuchsteller der Konsequenzen seines Handelns nicht bewusst ist. Letztlich hätte ein Rückzug des Gesuches vom 4. Juli 2009 auch nur erfolgen Auskunft gleichgestellt. Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltu ist, keine verfahrensmässige Unsicherheit entstehen zu lassen. 5. Der Beschwerdegegner begründet seinen ablehnenden Entscheid sinngemäss auch damit, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Passivität
§ 25 WAG
Nutzungsplanung sowie Sondernutzungsplanung im Zusammenhang mit dem Golfpark Zugersee zur Darlegung seines Standpunktes zur Verfügung zu stellen. M. Mit Schreiben vom 23. April 2012 reichten die Besc diese Auffassung des Beschwerdegegners nicht ableiten. Gerade § 1 Abs. 4 der Richtlinien deutet mit seinem Hinweis auf Initiativen und Referenden auf eine Opposition ausserhalb staatlicher Strukturen hin ein; c) Der Regierungsrat übernimmt die Argumente der Urheberkomitees in der Regel unverändert in seinen erläuternden Bericht. Er kann ehrverletzende, offensichtlich wahrheitswidrige oder bezüglich Umfang
Bewilligungspflicht
Planungswerte gemäss LSV ein?Aus den Erwägungen: 2. Der Rechtsvertreter der Bauherrschaft äussert in seiner Stellungnahme zur Beschwerde Zweifel, ob die umstrittene Wärmepumpe überhaupt bewilligungspflichtig vorgenommen werde. Zudem bringt der Beschwerdeführer verschiedene Fragen vor, auf die das Lärmgutachten seiner Ansicht nach keine Antworten gibt. In der abschliessenden Stellungnahme weist er darauf hin, dass
§ 47 VRG
Rechtsfehler und die Handhabung des Ermessens umfassend zu beurteilen. Der Regierungsrat hat sich in seinem Beschluss ausführlich mit den Rügen der Beschwerdeführerin befasst, und hat sich nicht veranlasst
Art. 13 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 23 Abs. 3 AVIG
en führte er aus, der Entscheid sei willkürlich, zumal seinen Argumenten kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Die Nebentätigkeit sei seines Erachtens an die Beitragszeit anzurechnen, würden dafür umentationen nicht zu kommentieren braucht. 3.2. In casu kann der Beschwerdeführer mit seinem Vorwurf, seinen Argumenten sei das rechtliche Gehör nicht ausreichend gegeben worden, nicht gehört werden gilt jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt. (...) 2.3
§ 14 Abs. 1 lit. e und Abs. 4 EG BGFA, Art. 321 Ziff. 1 StGB, Art. 13 BGFA
aufgrund der vollständigen Unterwerfung Vermögenswerte in Millionenhöhe übertragen habe und er aufgrund seines Alters nicht mehr in der Lage sei, eine Erwerbstätigkeit anzutreten, drohe der Gesuchsgegner früher Regeste: – Befürchtet der Anwalt, seinem Klienten, der ihm das Mandat entzogen hat, drohe durch den angekündigten Rückzug der eingereichten Klagen und Rechtsmittel der Vermögenszerfall, kann er wider bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Einleitung von Erwachsenenschutzmassnahmen gegen seinen ehemaligen Klienten zu beantragen.Aus den Erwägungen: 1. Nach § 14 Abs. 1 lit. e EG BGFA ist die

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch