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§ 52 VRG, § 70 PBG, § 93 GOG und § 37 GG
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Angaben anzeigen. Nach § 70 Abs. 1 PBG wird mit Busse bis Fr. 100'000.– bestraft, wer gegen das PBG und seinen Ausführungsbestimmungen zuwider handelt, insbesondere wer Bauten und Anlagen ohne Bauanzeige oder Tag.
7. Wie unter Ziffer 5 der Erwägungen ausgeführt, ist der Gemeinderat X. im konkreten Fall seiner Anzeigepflicht gemäss § 93 Abs. 1 GOG nicht nachgekommen. Der Regierungsrat hat schon bei der Beurteilung ungen von § 37 Abs. 1 und § 37a GG erfüllt und der Gemeinderat ist förmlich zu ermahnen, dass er seiner Anzeigepflicht gemäss § 93 Abs. 1 GOG nachkommen muss, falls die beiden Bauherren weiterhin gegen
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Art. 162 HRegV und Art. 2 ZGB
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Erwägungen:
(...)
5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Der offenbare Missbrauch eines Rechtes
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Denkmalschutz
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verantwortlich für diese Einstufung im ISOS gewesen. Das Gebäude sei quartierprägend und stehe seit seinem Bestehen in vielfältigen räumlichen Beziehungen zur näheren Umgebung. Es sei erstaunlich, mit welcher
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Submissionsrecht
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kann somit nicht gewährt werden.
b) Die Frage, ob dem betroffenen Anbieter vor dem Ausschluss seines Angebots das rechtliche Gehör zu gewähren ist, kann nicht für jeden Fall gleich beantwortet werden Verhalten mit Bagatellcharakter in der Regel keinen Ausschluss rechtfertigt. Ein Anbieter, der mit seinem Angebot Formvorschriften verletzt, die mit dem Zweck aufgestellt wurden, die Angebote nachvollzieh-
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Art. 8 BV
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Massgabe des kantonalen Rechts. In Art. 50 Abs. 2 BV werde überdies festgehalten, dass der Bund bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden beachte. Die Beschwerdeführerin sei als Kor selbständig zu regeln» beziehe). Diese Autonomie müsse der Bund aufgrund von Art. 50 Abs. 2 BV bei seinem Handeln beachten. Es könne somit festgehalten werden, dass die Aufhebung der Satzungen der Korporation hält ausdrücklich fest, dass das Korporationsgut unter Vorbehalt von gemeinnützigen Zuwendungen in seinem Bestand als unteilbares Gut zu erhalten sei. Es darf somit nicht für private Zwecke verwendet werden
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§ 26 lit. i der Submissionsverordnung vom 20. September 2005 (SubV, BGS 721.53)
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kann somit nicht gewährt werden.
b) Die Frage, ob dem betroffenen Anbieter vor dem Ausschluss seines Angebots das rechtliche Gehör zu gewähren ist, kann nicht für jeden Fall gleich beantwortet werden Verhalten mit Bagatellcharakter in der Regel keinen Ausschluss rechtfertigt. Ein Anbieter, der mit seinem Angebot Formvorschriften verletzt, die mit dem Zweck aufgestellt wurden, die Angebote nachvollzieh-
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Strafrechtspflege
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die Siegelung ein besonderes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Durchsuchungen, das (in seinem Anwendungsbereich) anderen Rechtsbehelfen vorgeht bzw. diese ausschliesst. Dementsprechend verweist Recht aufmerksam gemacht worden war. Es stellt sich daher die Frage, ob die am folgenden Tag von seinem Rechtsvertreter verlangte Siegelung als verspätet zurückzuweisen ist und die vom Beschwerdeführer 382 StGB N 2). Es stellt sich daher die Frage, ob beim Beschuldigten, der die Zulässigkeit der in seinen Räumlichkeiten erfolgten Hausdurchsuchung bestreitet und die Siegelung der sichergestellten Unterlagen
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Art. 253 ZPO
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Gesuch um vorsorgliche Massnahme als offensichtlich unbegründet erachtete. So hielt er zur Begründung seines Entscheides fest, dass es an der Glaubhaftmachung elementarer Voraussetzungen von Art. 673 ZGB, der
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Steuerrecht
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Konsortium Z. AG. Der Rest der ehemaligen Parzelle GS 000, d.h. die restlichen 927 m 2 , verblieb in seinem Eigentum. Die Eigentumsübertragung erfolgte ebenfalls am 22. Dezember 2010, d.h. die massgebende keine Folge zu geben ist. Das Steuergesetz bestimmt in § 137 Abs. 2, dass das Verwaltungsgericht bei seinem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist. Es kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen Verfahren beteiligte Adressat sie tatsächlich in Empfang genommen hat, sondern es genügt, dass sie in seinen Machtbereich gelangt und er sie demzufolge zur Kenntnis nehmen kann. Wird der Empfänger einer ei
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Art. 29 BV, §§ 5 und 16 VRG
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Entscheid vom 17. September 2014 teilte der Gemeinderat der Erbengemeinschaft mit, er habe das Gesuch an seiner Sitzung vom 10. September 2014 geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass seitens der Gemeinde kein keine oder keine ausschliessliche Verfügungsmacht über die illegal erstellten Bauten zusteht. Er kann seiner Verpflichtung nur nachkommen, wenn die übrigen Gesamteigentümer in den Eingriff einwilligen. Widersetzen