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Art. 19 RPB, § 32 a) PBG
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Strasse aufgenommen werden kann. «Ein Grundstück kann nicht als erschlossen gelten, wenn es nach seiner nutzungsplangemässen Überbauung zu einer Verkehrszunahme führt, welche das Strassennetz nicht bewältigen
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§§ 137 Abs. 3 und 196 Abs. 1 StG
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Konsortium Z. AG. Der Rest der ehemaligen Parzelle GS 000, d.h. die restlichen 927 m 2 , verblieb in seinem Eigentum. Die Eigentumsübertragung erfolgte ebenfalls am 22. Dezember 2010, d.h. die massgebende keine Folge zu geben ist. Das Steuergesetz bestimmt in § 137 Abs. 2, dass das Verwaltungsgericht bei seinem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist. Es kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und eine Scheune. Der Rekurrent macht in diesem Verfahren wertvermehrende Aufwendungen geltend, die seinen eigenen Ausführungen zufolge ausschliesslich die als GS Nr. 0000 ausgeschiedene verkaufte Fläche
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Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 121 Abs. 2 StPO
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Straferkanntnis als Beweismittel; die im Strafverfahren gesammelten Beweismittel stehen ihm aber aufgrund seines Akteneinsichtsrechts auch in einem Zivilprozess zur Verfügung. Mithin ist zwar nicht zu verkennen Entscheid (nur) für andere nachteilig ist.
In Übereinstimmung dazu kann Privatkläger nur sein, wer in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist; Privatklägerschaft setzt Geschädigteneigenschaft gemäss ist der Träger des durch die verletzte Strafnorm mitgeschützten Rechtsgutes. Nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt ist hingegen derjenige, der ein blosses Interesse am Ausgang des Strafverfahrens
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Art. 759 Abs. 2 OR
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Parteientschädigung sicherzustellen ist. Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer 1 somit nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass ihn das Kantonsgericht einzig dazu verpflichtet hat, die Parteient
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Raumplanung, Bauwesen, Gewässer, Energie, Verkehr
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befindet.
c) Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. April 1999 (V 1997/56) zwischen dem mehr lärmbelasteten nördlichen Bereich und dem 2011 (bestrittenes generelles Näherbaurecht). (…) Zu dieser Frage hat der Regierungsrat bereits in seinem Entscheid vom 12. Juli 2011 Stellung bezogen. Die Beschwerde ist deshalb – zumal auch die Bauherrschaft oder nicht. Der Gemeinderat Walchwil betrachtet das Bauprojekt als Neubau. Der Gemeinderat begründet seinen Standpunkt damit, dass das bestehende Dachgeschoss abgebrochen und durch ein neues Mansardendach
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Gewässerrecht
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zuständigen Behörden Ausnahmen gewähren können, falls die Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes samt seinen Ausführungsbestimmungen zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führen oder eine unbillige befindet sich im Bereich des Baugrundstücks in dicht überbautem Gebiet im Sinne von Art. 41c GSchV. Auf seiner Südseite liegt einerseits die Liegenschaft der Söhne der Beschwerdeführer 1, dann aber auch auf einer worden sei. Das Bauvorhaben tangiere auch die ökologische Vernetzungsfunktion des Baches nicht. In seiner Vernehmlassung führt das Amt für Raumplanung zusätzlich aus, bei einer Realisierung am vorgeschlagenen
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
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zu 5 % auf CHF 120.– seit 19. Januar 2015 und für CHF 61.30 Betreibungskosten ein. Zur Begründung seines Gesuchs reichte er u.a. einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y. vom 27. November 2014 ins Recht
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§ 5 Abs. 1 kant. BüG, § 12 VRG
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ob diesbezüglich eine Rechtsverletzung vorliegt oder nicht.
2.2 Der Beschwerdegegner macht in seinem Entscheid vom 6. November 2010 (versandt am 10. März 2011) sowie in den Stellungnahmen vom 20. Juni monatlichen Einkommen von Fr. 1'750.--. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner in seinem Entscheid vom 6. November 2010 das Einkommen der Beschwerdeführerin nicht in Zahlen erwähnt und das Schichtzulagen nicht möglich sei. Der Beschwerdegegner hielt im Schreiben vom 5. Februar 2011 an seinem Entscheid sowie an den diesem zugrundeliegenden Zahlen fest. Er stützte sich dabei auf die Lohnabrechnung
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Erschliessungsplan
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Strasse aufgenommen werden kann. «Ein Grundstück kann nicht als erschlossen gelten, wenn es nach seiner nutzungsplangemässen Überbauung zu einer Verkehrszunahme führt, welche das Strassennetz nicht bewältigen
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Art. 9 und Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 42 IVG; Art. 37 und Art. 38 IVV
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Aufforderung einer Drittperson an den Versicherten, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die er wegen seines psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde. Indirekte Dritthilfe ist