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Art. 37 Abs. 4 ATSG
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lit. f ATSG i.V.m. § 27 VRG bewilligt. Ab diesem Zeitpunkt stand ihr Rechtsanwalt C. zur Seite. Mit seinem Urteil S 2016 112 vom 27. April 2017 entschied das Verwaltungsgericht, die notwendigen Rückfragen
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Art. 106 ff. ZPO; Art. 85 SchKG
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Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO).
5. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Klage auf Aufhebung der Betreibung durchgedrungen; die Betreibung wurde aufgehoben. Entsprechend
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Art. 112 und Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 64 Abs. 1 und 1bis StGB; Art. 56 Abs. 1 StGB
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eigenem Antrieb, planmässig, völlig gefühlskalt und ohne Rücksicht auf das Empfinden und das Leben seines Opfers. Auch das Verschulden wiegt daher grundsätzlich ausserordentlich schwer. Es stellt sich allerdings von denen jedes einzelne für sich den höheren Strafrahmen begründet, muss sich dies hingegen zu seinem Nachteil anrechnen lassen. Das zweite (und jedes weitere) Qualifikationskriterium darf uneingeschränkt beurteilt werden könnte. Sollte diese Situation nie eintreten, so verbliebe der Beschuldigte bis zu seinem Lebensende im Strafvollzug (OG GD 4/1 E. C.V.1 ff).
2. Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber
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Art. 125 ZGB; Art. 277 ZPO; Art. 8 ZGB; Art. 53 Abs. 1 ZPO
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Methodenwahl durch die Beklagte verlassen dürfen und deshalb auch keine weiteren Ausführungen zu seinem Bedarf machen müssen, zumal er im Umfang des von der Beklagten eingeklagten Unterhaltes leistungsfähig anerkannten einstufigen Berechnungsmethode im erstinstanzlichen Verfahren keinen Anlass hatte, sich zu seinem eigenen Bedarf zu äussern. Bei Anwendung der zweistufigen Methode wäre das dem Kläger zustehende auswirkt. Dementsprechend hätte das Kantonsgericht dem Kläger jedenfalls Gelegenheit geben müssen, seinen Bedarf zu behaupten und nötigenfalls zu belegen, nachdem es diesen Bedarf – entgegen der überein
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Verfahrensrecht, Begründungspflicht der Behörden
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Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entscheid eingeräumt worden sei, ist darauf abzustellen, dass dieser seinen Entscheid am 22. August 2013 gefällt hat. Zwar will der Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden § 41 Abs. 1 VRG ist zur Erhebung der Verwaltungsbeschwerde berechtigt, wer durch den Entscheid in seiner Rechtsstellung betroffen ist. Zur Beschwerde legitimiert ist somit, wer durch den Entscheid in höherem
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Art. 266 i.V.m. 261 ZPO
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Vorinstanz auch die Verwendung ähnlicher Begriffe als persönlichkeitsverletzend erachtete. Entsprechend seinem Sinn und Zweck ist der Berufungsantrag Ziff. 2 nach Treu und Glauben dahingehend auszulegen, dass wird, als sich der Betroffene aufgrund einer behördlichen Reaktion nicht mehr getraut, erneut von seinem Grundrecht Gebrauch zu machen, und selbst begründete Kritik nicht mehr vorzubringen wagt. Die Wi Begriffe «unverschämt hoch» und «Abzockerei» zu verwenden.
5.2 Art. 28 Abs. 1 ZGB gewährt dem in seiner Persönlichkeit widerrechtlich Verletzten Rechtsschutz. Auch juristische Personen können den Pers
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Zivilrechtspflege
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von Art. 292 StGB zu verpflichten, die Lärmquellen 'Heubelüftungsanlage' und 'Futtermischer' auf seinem Grundstück GS Nr. xxx, GB (...), innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils durch gerichtlich
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Öffentlichkeitsprinzip
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tion der Dokumente Hilfe zu leisten, lehnte er am 30. November 2015 explizit ab und beharrte auf seinem Zugangsgesuch. Die Gemeinde hat somit in korrekter Beurteilung der Rechtslage gehandelt, was der Gesuchsteller eine detaillierte Dokumentation zu einem Thema zusammenzutragen. Ein Gesuch, das durch seinen allgemeinen Charakter zu längeren Nachforschungen zwinge, ist gemäss den Ausführungen im BBl jedoch Transparenz betreffend eines konkreten Verwaltungsgeschäftes oder Sachverhaltes wünscht. Soweit er für seinen Ansprüche auf bundesgerichtliche Urteile verweist, sind die hier nicht einschlägig. Im Entscheid
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Art. 276 ZPO
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Gesuchsgegner aus seinem weiterem Einwand, wonach der Kaufpreis der Immobilie am Gardasee nicht dem Verkehrswert des Grundstückes entsprochen habe, für das vorliegende Verfahren zu seinen Gunsten ableiten erheblichen Veränderung. Zur Begründung seines Entscheides hielt er im Wesentlichen fest, da der zwölfjährige Sohn A. eine Tagesschule besuche und aufgrund seines Alters ab und zu allein zu Hause sein könne Vi act. 29 Erw. 5.5). Da sich der erstinstanzliche Richter in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit bei seinem Entscheid demnach auf eine Fachmeinung abstützen konnte, brauchte er im Summarverfahren das Vorliegen
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Güterrecht
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lägen nicht im Recht. Mithin misslinge dem Beklagten der Nachweis, dass die [Zahl] PPUs im Bestand seines Eigengutes zu berücksichtigen seien. An dieser Feststellung vermöchte auch eine Zeugenaussage von rheit. Diese Kriterien sind namentlich dann nicht erfüllt, wenn ein bestimmter Vermögenswert vor seinem endgültigen Erwerb in Bestand und Umfang ungewiss, unveräusserlich und unübertragbar ist und auch den Bedingungen, an welche die Mitarbeiteraktien gekoppelt gewesen seien. Insbesondere habe er auch seinen Arbeitsvertrag, der auf mögliche variable Lohnvergütungen in Form von Mitarbeiterbeteiligungen hinweisen