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Stimm- und Wahlrecht
Argumentation verfängt hier schon darum nicht, weil der Antragsteller Z angesichts der offensichtlich in seinem Sinn ausgegangenen weiteren Abstimmungen keinen Anlass hatte, formelle Rügen geltend zu machen. Er am Rande ergänzt sei hier die Bemerkung, dass der Gemeindepräsident bei der zweiten Abstimmung mit seinen Worten – «Wer für die Tempo 30-Zone ist ...» – gleichzeitig formell auch nicht den zutreffenden Antrag
Bürgerrecht
teilte ihnen mit, dass er auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintreten könne. Selbst wenn er auf seinen Entscheid zurückkommen würde, wäre eine Einbürgerung aufgrund nicht geregelter finanzieller Verhältnisse als dass die Beschwerdeführenden nicht berufsmässig vertreten sind. Der Beschwerdegegner ist so seinen diesbezüglichen Aufklärungspflichten ungenügend nachgekommen. 2.3.3 Im Gegensatz zum kantonalen
Unfallbegriff
verneinen ist. Daran ändert im Übrigen auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei entgegen seiner ursprünglichen Schadensmeldung keine frische Zahnfüllung aus dem Zahn gebrochen, sondern er habe
Entgangene Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge
tigte fristlose Entlassung verletzt den Arbeitnehmer grundsätzlich in seinen persönlichen Verhältnissen und beeinträchtigt seinen Ruf (BGE 116 II 300 E. 5a). Allerdings sind keine Umstände aktenkundig r zu. Abgesehen davon besteht der Schaden, der einem Arbeitnehmer entsteht, wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Ablieferung der Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge nicht nachkommt
Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 13 BV i.V.m. Art. 36 BV, § 3 VideoG
Gesamtzahl anbetrifft, stark überwiegen). Die Heatmap zeigt somit auf, dass es sich beim Bahnhof Zug und seinem Umgelände eindeutig um einen Brennpunkt oder «Hotspot» bezüglich Straftaten handelt. Es ist daher Videoüberwachung rund um die Uhr vorzunehmen. So war es denn auch der Regierungsrat selber, der in seinem Bericht und Antrag vom 4. Dezember 2012 zum VideoG ausführte, die Videoüberwachung sei nicht nur zur Erfüllung des Zwecks Erforderliche zu beschränken (Abs. 2). d) (…) Müller (a.a.O.) hat in seiner Dissertation zahlreiche Studien und Berichte betreffend die Videoüberwachung analysiert. Er kommt
Art. 43 StGB
nicht gewährt werden. 5.3 In seinem Ergänzungsgutachten vom […] 2017 räumte Dr.med. X. ein, er müsse zu seinem Gutachten vom […] 2014 bemerken, dass zum Zeitpunkt seiner Begutachtung die inkriminierten auszugehen, dass dem Beschuldigten das lange Strafverfahren und die Untersuchungshaft die volle Tragweite seines Handelns aufgezeigt haben. Eine klar ungünstige Prognose kann daher entgegen der Auffassung der
§ 17 bis Abs. 1 GG, § 67 Abs. 1 lit. a und b WAG
Argumentation verfängt hier schon darum nicht, weil der Antragsteller Z angesichts der offensichtlich in seinem Sinn ausgegangenen weiteren Abstimmungen keinen Anlass hatte, formelle Rügen geltend zu machen. Er am Rande ergänzt sei hier die Bemerkung, dass der Gemeindepräsident bei der zweiten Abstimmung mit seinen Worten – «Wer für die Tempo 30-Zone ist ...» – gleichzeitig formell auch nicht den zutreffenden Antrag
Massgeblichkeitsprinzip: Zulässige steuerrechtliche Korrekturen nach dem Bilanzstichtag
Ermessenspielraum zur Verfügung steht. Der Steuerpflichtige wird in diesen Fällen grundsätzlich bei seiner Ermessensausübung behaftet (vgl. hierzu Brülisauer/Mühlemann, in: Kommentar zum Schweizerischen vorübergehenden Wertberichtigung wird ein tatsächlich oder zumindest wahrscheinlich verursachter, in seiner Höhe aber noch nicht bekannter Aufwand oder Verlust gewinnmindernd angerechnet, der erst im nächsten
§ 30 Abs. 2 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes; Art. 29 Abs. 2 BV
Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entscheid eingeräumt worden sei, ist darauf abzustellen, dass dieser seinen Entscheid am 22. August 2013 gefällt hat. Zwar will der Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden § 41 Abs. 1 VRG ist zur Erhebung der Verwaltungsbeschwerde berechtigt, wer durch den Entscheid in seiner Rechtsstellung betroffen ist. Zur Beschwerde legitimiert ist somit, wer durch den Entscheid in höherem
§ 4 Abs. 1 GSW, § 18 Abs. 1 und 2 V PBG, § 32 Abs. 1 BO Zug
somit gegenüber vorher um eine klar eigentümerfreundlichere Regelung. Der Regierungsrat spricht in seiner Vernehmlassung denn auch von einem bewussten Entscheid zu einer grosszügigen Regelung. Unterstützt

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