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Zivilrechtlicher Wohnsitz
sich gelten lassen muss (Erw. 1). Wer seinen Lebensmittelpunkt in ein Altersheim ausserhalb seiner bisherigen Wohnsitzgemeinde verlegt, weil es in einem Altersheim seiner bisherigen Wohnsitzgemeinde keine Zur Frage der Beiladung der Gemeinde B. äusserte sich der Gemeinderat von B. nicht explizit; aus seiner Stellungnahme kann jedoch implizit auf Zustimmung geschlossen werden. F. Mit Beschwerdeantwort
Art. 31 ff. und 80 ff. GSchG
(Einhaltung von Art. 31 ff. GSchG) und das Interesse von Z. an einer möglichst uneingeschränkten Ausübung seines ehehaften Rechts in einem Zielkonflikt. In einem solchen Fall seien die divergierenden öffentlichen etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann der Zweck des GSchG spricht nicht für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Auslegung. Entgegen seiner Ansicht kann nicht gesagt werden, Restwassermengen, welche unter den Vorgaben von Art. 31 ff. GSchG
Art. 956 OR
Regel Verwechselbarkeit . Dabei genügt die blosse Verwechslungsgefahr, worüber der Richter nach seinem Ermessen entscheidet.Aus den Erwägungen: 1. Für Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma ist damit die Tatsachen, nicht aber die klägerischen Rechtsbegehren. Das Gericht kann diese Tatsachen seinem Entscheid zugrunde legen. Es heisst die Klage gut, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs aufgrund üfung vornehmen; soweit es sich aber um plausible nichtstreitige Tatsachen handelt, hat es diese seinem Entscheid zugrunde zu legen (vgl. Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a
Nachlassverfahren
vorliegenden Fall Art. 219 Abs. 4 Zweite Klasse SchKG in seiner neuen Fassung ohne Mehrwertsteuerprivileg (Version der Klägerinnen) oder in seiner früheren Fassung mit Mehrwertsteuerprivileg (Version der dritten Klasse zugelassen würde. Der Bund als ein Gläubiger des Gemeinschuldners würde auf diese Weise seines Stimmrechts beraubt, ohne voll befriedigt zu werden. Ein solches Ergebnis wäre mit dem Zweckgedanken erleichtern, zuwiderläuft und deshalb umgehend wieder beseitigt werden muss. Bereits der Bundesrat sah in seinem Gesetzesentwurf vom 8. September 2010 die Aufhebung von Art. 219 Abs. 4 Zweite Klasse lit. e aSchKG
Art. 8, Art. 27 und Art. 42 ATSG, Art. 12 Abs. 2 ATSV, Art. 8 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 AVIG
men gefordert. Nach der Lehre und der Rechtsprechung begründet der Umstand, dass jemand aufgrund seiner Betreuungspflichten den Kindern gegenüber nur während gewisser Tages- und Wochenstunden für die
Art. 234 Abs. 1 ZPO, Art. 245 Abs. 1 ZPO
ferngeblieben ist, nicht zur Hauptverhandlung, ist sie nicht erneut vorzuladen. Das Gericht kann seinem Entscheid – unter Vorbehalt von Art. 153 ZPO – die Akten und die Vorbringen der an der Hauptverhandlung Einführung in die schweizerische Zivilprozessordnung, 2011, N 262; Grütter, Das vereinfachte Verfahren in seiner mündlichen Variante, Jusletter 14. November 2011, Rz 36; a.M. Scheiwiller, Säumnisfolgen nach der
§ 29 Abs. 4 PBG
auung führe. Aufgrund der bereits mehrfach erwähnten heterogenen Architektur des Areals Y. und seiner Umgebung ist das Gericht in Übereinstimmung mit dem Regierungsrat der Ansicht, dass die geplante keine wesentliche Änderung vorausgesetzt ist, sprechen. l) Der Regierungsrat stützt sich zu Gunsten seiner Auslegung von § 29 Abs. 4 PBG schwergewichtig auf eine historische und teleologische Auslegung der
Vollstreckungsrecht
Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). 5. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Klage auf Aufhebung der Betreibung durchgedrungen; die Betreibung wurde aufgehoben. Entsprechend
Verfahrensrecht
auf Abnahme seiner Beweisanträge (§§ 12–14 VRG), auf rechtliches Gehör (§ 15 VRG), auf Akteneinsicht (§ 16 VRG) noch auf Begründung (§ 52 Abs. 4 VRG), noch nicht einmal auf Behandlung seiner Aufsichtsbeschwerde chte und Informationen handelt, kann der Vorinstanz auch mit dem Argument, § 52 Abs. 2 VRG werde seines Gehalts entleert, nicht gefolgt werden. (…) 10. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass
Waffenrecht
Strafregister eingetragen ist (Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG). 2.2 Das Obergericht des Kantons Zug hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 2014 rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 2011 zu Recht gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 8 Abs. 2 WG verpflichtet hat, sämtliche in seinem Besitz befindlichen Waffen der Zuger Polizei einzureichen. Die Beschwerde erweist sich daher als Behörden und Beamte schuldig. Gegen die durch die Zuger Polizei erlassene Verfügung, wonach X. sämtliche seiner zahlreichen Schusswaffen der Zuger Polizei abzugeben habe, erhob X. nach der Abweisung der dagegen

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