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Grundsätzliche Stellungnahmen
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, Beratung und Begleitung zur Verfügung. Im Rahmen dieser Aufgaben erhält der SPD je nach Umfang seines Engagements mehr oder weniger Angaben zu einzelnen Schülerinnen und Schülern. Bis anhin wurden die lungskonzeptes ist der Rektor zuständig (§ 63 Abs. 4 Bst. a Schulgesetz). Der Schulleiter ist in seinem Zuständigkeitsbereich für die Beurteilung und Weiterentwicklung der Unterrichts- und Schulqualität r ist für die Beurteilung und Weiterentwicklung der Unterrichts- und Schulqualität in ihrer bzw. seiner Schuleinheit verantwortlich. Führen einzelne Lehrpersonen «Feedbacks» durch, müssen sich diese auf
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Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, § 15 Abs. 1 VRG, § 5 Abs. 2 kant. BüG
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schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohnheiten schenkte der Beschwerdegegner dagegen in seinem Entscheid wenig Beachtung. Auch kommt im angefochtenen Entscheid nicht zum Ausdruck, dass die Be sei der Bürgerrat X in mehreren Punkten willkürlich und somit bundesrechtswidrig vorgegangen.
In seiner Stellungnahme vom 27. April 2017 hielt der Bürgerrat X (nachfolgend «Beschwerdegegner» genannt) an
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Zivilrecht
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Methodenwahl durch die Beklagte verlassen dürfen und deshalb auch keine weiteren Ausführungen zu seinem Bedarf machen müssen, zumal er im Umfang des von der Beklagten eingeklagten Unterhaltes leistungsfähig anerkannten einstufigen Berechnungsmethode im erstinstanzlichen Verfahren keinen Anlass hatte, sich zu seinem eigenen Bedarf zu äussern. Bei Anwendung der zweistufigen Methode wäre das dem Kläger zustehende auswirkt. Dementsprechend hätte das Kantonsgericht dem Kläger jedenfalls Gelegenheit geben müssen, seinen Bedarf zu behaupten und nötigenfalls zu belegen, nachdem es diesen Bedarf – entgegen der überein
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§§ 11 und 26 VRG; Art. 101 OR
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des Kostenvorschusses nicht kontrollierte. Durch die Verletzung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht ist dem Rechtsanwalt der Fehler seiner Hilfsperson anzurechnen. Folglich wurde der Rechtsanwalt des B Sorgfalt des anwaltlichen Handelns verlangt, dass der Anwalt es nicht darauf bewenden lassen darf, seinem Auftraggeber fristgebundene behördliche Auflagen zur Erledigung weiterzuleiten. Vielmehr muss er h nicht wiederherzustellen ist.
4. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter das verschuldete Säumnis der Rechtsschutzversicherung zuzurechnen ist. Bei Anwalt
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§ 7, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 1 ÖffG, § 22 Abs. 1 VRG
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diesen Ausführungen war der Beschwerdeführer in der Lage, die Gründe, welche zur teilweisen Abweisung seines Zugangsgesuchs geführt haben, nachzuvollziehen und gegebenenfalls eine Verwaltungsbeschwerde zu erheben nur in dem Masse verlangt werden, als sie tatsächlich bestehen. Der Beschwerdeführer versucht mit seinem Beschwerdeantrag Ziffer 4, den Streitgegenstand über das Anfechtungsobjekt hinaus zu erweitern, was
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§§ 22 Abs. 4 und 27 Abs. 1 SubV, Art. 16 Abs. 1 lit. a IVÖB, § 28 VRG
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is ein Eignungskriterium gewesen wäre. Dies war, wie dargelegt, nicht der Fall. Der ZEBA hat mit seinem Schreiben vom 3. April 2014 der Zuschlagsempfängerin vielmehr signalisiert, dass sie den ursprünglich der Standort W. nicht habe zur Diskussion stehen können. Nichtsdestotrotz habe er den Standort W. seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Im Zusammenhang mit der Standortfrage liege ein klarer Offertmangel
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§ 13 Abs. 2 ÖffG
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tion der Dokumente Hilfe zu leisten, lehnte er am 30. November 2015 explizit ab und beharrte auf seinem Zugangsgesuch. Die Gemeinde hat somit in korrekter Beurteilung der Rechtslage gehandelt, was der Gesuchsteller eine detaillierte Dokumentation zu einem Thema zusammenzutragen. Ein Gesuch, das durch seinen allgemeinen Charakter zu längeren Nachforschungen zwinge, ist gemäss den Ausführungen im BBl jedoch Transparenz betreffend eines konkreten Verwaltungsgeschäftes oder Sachverhaltes wünscht. Soweit er für seinen Ansprüche auf bundesgerichtliche Urteile verweist, sind die hier nicht einschlägig. Im Entscheid
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Bau- und Planungsrecht
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auung führe.
Aufgrund der bereits mehrfach erwähnten heterogenen Architektur des Areals Y. und seiner Umgebung ist das Gericht in Übereinstimmung mit dem Regierungsrat der Ansicht, dass die geplante keine wesentliche Änderung vorausgesetzt ist, sprechen.
l) Der Regierungsrat stützt sich zu Gunsten seiner Auslegung von § 29 Abs. 4 PBG schwergewichtig auf eine historische und teleologische Auslegung der
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
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vorliegenden Fall Art. 219 Abs. 4 Zweite Klasse SchKG in seiner neuen Fassung ohne Mehrwertsteuerprivileg (Version der Klägerinnen) oder in seiner früheren Fassung mit Mehrwertsteuerprivileg (Version der dritten Klasse zugelassen würde. Der Bund als ein Gläubiger des Gemeinschuldners würde auf diese Weise seines Stimmrechts beraubt, ohne voll befriedigt zu werden. Ein solches Ergebnis wäre mit dem Zweckgedanken erleichtern, zuwiderläuft und deshalb umgehend wieder beseitigt werden muss. Bereits der Bundesrat sah in seinem Gesetzesentwurf vom 8. September 2010 die Aufhebung von Art. 219 Abs. 4 Zweite Klasse lit. e aSchKG
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Firmenschutz
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Regel Verwechselbarkeit . Dabei genügt die blosse Verwechslungsgefahr, worüber der Richter nach seinem Ermessen entscheidet.Aus den Erwägungen:
1. Für Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma ist damit die Tatsachen, nicht aber die klägerischen Rechtsbegehren. Das Gericht kann diese Tatsachen seinem Entscheid zugrunde legen. Es heisst die Klage gut, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs aufgrund üfung vornehmen; soweit es sich aber um plausible nichtstreitige Tatsachen handelt, hat es diese seinem Entscheid zugrunde zu legen (vgl. Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a