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Umfrage bei Schülerinnen und Schülern einer Oberstufenklasse
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lungskonzeptes ist der Rektor zuständig (§ 63 Abs. 4 Bst. a Schulgesetz). Der Schulleiter ist in seinem Zuständigkeitsbereich für die Beurteilung und Weiterentwicklung der Unterrichts- und Schulqualität r ist für die Beurteilung und Weiterentwicklung der Unterrichts- und Schulqualität in ihrer bzw. seiner Schuleinheit verantwortlich. Führen einzelne Lehrpersonen «Feedbacks» durch, müssen sich diese auf
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Ausstand; Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung
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die Mitwirkung eines Regierungsratsmitglieds in einem Rechtsmittelverfahren gegen einen Entscheid seines eigenen Departements als zulässig (BGE 125 I 119 E. 3 S. 122). Massgebend für den Entscheid über Unterschutzstellungsverfahren ein. (…)
C. C. B., vertreten durch Rechtsanwalt Z. G., Zug, beantragte in seiner Stellungnahme vom 21. September 2017, das Gebäude-Ensemble sei nicht unter Schutz zu stellen und
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Art. 219 Abs. 4 Zweite Klasse lit. e aSchKG, Übergangsrecht
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vorliegenden Fall Art. 219 Abs. 4 Zweite Klasse SchKG in seiner neuen Fassung ohne Mehrwertsteuerprivileg (Version der Klägerinnen) oder in seiner früheren Fassung mit Mehrwertsteuerprivileg (Version der dritten Klasse zugelassen würde. Der Bund als ein Gläubiger des Gemeinschuldners würde auf diese Weise seines Stimmrechts beraubt, ohne voll befriedigt zu werden. Ein solches Ergebnis wäre mit dem Zweckgedanken erleichtern, zuwiderläuft und deshalb umgehend wieder beseitigt werden muss. Bereits der Bundesrat sah in seinem Gesetzesentwurf vom 8. September 2010 die Aufhebung von Art. 219 Abs. 4 Zweite Klasse lit. e aSchKG
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Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG
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vornehmen. Bei dieser Sachlage – der Beschwerdeführer begnügte sich über mehrere Jahre hinweg mit seinem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (...) – durfte die Beschwerdegegnerin zudem nicht vorzunehmen.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder mit seinen Rügen betreffend die Abklärung des medizinischen Sachverhaltes noch mit denjenigen betreffend die der Suva bestätigt, wonach der Beschwerdeführer von den Einkünften nicht leben könne, er aber von seiner Lebenspartnerin unterstützt werde (...). Mithin musste sie auch keine Parallelisierung der Vergl
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Einsicht in Akten eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens
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auf Abnahme seiner Beweisanträge (§§ 12–14 VRG), auf rechtliches Gehör (§ 15 VRG), auf Akteneinsicht (§ 16 VRG) noch auf Begründung (§ 52 Abs. 4 VRG), noch nicht einmal auf Behandlung seiner Aufsichtsbeschwerde chte und Informationen handelt, kann der Vorinstanz auch mit dem Argument, § 52 Abs. 2 VRG werde seines Gehalts entleert, nicht gefolgt werden.
(…)
10. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass
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Submission
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Gemeinderat Baar hat damit das ihm zustehende Ermessen missbraucht. Nichts zu seinen Gunsten kann der Gemeinderat Baar mit seiner Argumentation, dass angesichts des komplexen Vergabegegenstands bei dieser Mindestgrenze nicht unterschreiten, wenn der Begriff des wirtschaftlich günstigsten Angebots nicht seines Gehalts entleert werden soll. Das Bundesgericht hat diese Untergrenze in BGE 129 I 313 ff. bei 20 Zusammenhang ist auf die folgenden zutreffenden Erwägungen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft in seinem Entscheid BLKGE 2006 II Nr. 45 E. 7b und 7c hinzuweisen: «Wie eine Bewertungsskala hinsichtlich der
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Zivilrechtspflege
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Methodenwahl durch die Beklagte verlassen dürfen und deshalb auch keine weiteren Ausführungen zu seinem Bedarf machen müssen, zumal er im Umfang des von der Beklagten eingeklagten Unterhaltes leistungsfähig anerkannten einstufigen Berechnungsmethode im erstinstanzlichen Verfahren keinen Anlass hatte, sich zu seinem eigenen Bedarf zu äussern. Bei Anwendung der zweistufigen Methode wäre das dem Kläger zustehende auswirkt. Dementsprechend hätte das Kantonsgericht dem Kläger jedenfalls Gelegenheit geben müssen, seinen Bedarf zu behaupten und nötigenfalls zu belegen, nachdem es diesen Bedarf – entgegen der überein
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Bürgerrecht
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schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohnheiten schenkte der Beschwerdegegner dagegen in seinem Entscheid wenig Beachtung. Auch kommt im angefochtenen Entscheid nicht zum Ausdruck, dass die Be sei der Bürgerrat X in mehreren Punkten willkürlich und somit bundesrechtswidrig vorgegangen.
In seiner Stellungnahme vom 27. April 2017 hielt der Bürgerrat X (nachfolgend «Beschwerdegegner» genannt) an
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§ 26 Abs. 1 PBG, § 55 Abs. 1 und Abs. 2 BO Stadt Zug
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Stadtrat ein grosser Ermessensspielraum eingeräumt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Stadtrat in seinem Ermessen gänzlich frei wäre. Vielmehr hat sich der Stadtrat an den allgemeinen Bestimmungen der Bau- Wohnzonen, also die Grundmasse für die Regelbauweise der Zonen W2a und W2b. Das Bauvorhaben sei aufgrund seiner Höhenentwicklung, der Volumina und der Ausnützung alles andere als im Quartier verträglich. Geringfügige
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Ausgestaltung der Preiskurve
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Gemeinderat Baar hat damit das ihm zustehende Ermessen missbraucht. Nichts zu seinen Gunsten kann der Gemeinderat Baar mit seiner Argumentation, dass angesichts des komplexen Vergabegegenstands bei dieser Mindestgrenze nicht unterschreiten, wenn der Begriff des wirtschaftlich günstigsten Angebots nicht seines Gehalts entleert werden soll. Das Bundesgericht hat diese Untergrenze in BGE 129 I 313 ff. bei 20 Zusammenhang ist auf die folgenden zutreffenden Erwägungen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft in seinem Entscheid BLKGE 2006 II Nr. 45 E. 7b und 7c hinzuweisen: «Wie eine Bewertungsskala hinsichtlich der