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§ 8 VESBV; Art. 16 FZV
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zu zählen ist.
4.1 Mit dem Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität verliert der Vorsorgenehmer seinen Anspruch auf Freizügigkeitsleistung (vgl. dazu Art. 2 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember
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Gemeinderecht
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werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann (BGE diesbezüglich wesentlich vom Kantonsrat mit seiner ausführlichen Geschäftsordnung vom 28. August 2014 (BGS 141.1) und vom Grossen Gemeinderat (GGR) der Stadt Zug mit seiner Geschäftsordnung vom 4. November 1997
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Aus der Praxis der Datenschutzstelle
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, Beratung und Begleitung zur Verfügung. Im Rahmen dieser Aufgaben erhält der SPD je nach Umfang seines Engagements mehr oder weniger Angaben zu einzelnen Schülerinnen und Schülern. Bis anhin wurden die lungskonzeptes ist der Rektor zuständig (§ 63 Abs. 4 Bst. a Schulgesetz). Der Schulleiter ist in seinem Zuständigkeitsbereich für die Beurteilung und Weiterentwicklung der Unterrichts- und Schulqualität r ist für die Beurteilung und Weiterentwicklung der Unterrichts- und Schulqualität in ihrer bzw. seiner Schuleinheit verantwortlich. Führen einzelne Lehrpersonen «Feedbacks» durch, müssen sich diese auf
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Art. 3 GlG, Art. 5 Abs. 1 und 2 GlG, Art. 6 GlG
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für die Ungleichbehandlung darstellen. Erstens hätte Q. nämlich nicht vorgeworfen werden können, seinen eigenen Lohn in Eigenregie festgelegt zu haben. Im Falle der Klägerin ging es bei den angeblichen
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Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. c und Bst. d Waffengesetz (WG)
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Strafregister eingetragen ist (Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG).
2.2 Das Obergericht des Kantons Zug hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 2014 rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 2011 zu Recht gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 8 Abs. 2 WG verpflichtet hat, sämtliche in seinem Besitz befindlichen Waffen der Zuger Polizei einzureichen. Die Beschwerde erweist sich daher als Behörden und Beamte schuldig. Gegen die durch die Zuger Polizei erlassene Verfügung, wonach X. sämtliche seiner zahlreichen Schusswaffen der Zuger Polizei abzugeben habe, erhob X. nach der Abweisung der dagegen
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Art. 90 Abs. 2 IPRG, Art. 15 Abs. 1 IPRG
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en Gründen nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Unterschiede der Rechtsordnungen hinsichtlich seines Nachlasses zu erfassen (Vi act. 7 S. 6). Dass das Testament angefochten worden ist, behauptet sie zu gewährleisten – auf den Nachlass das schwedische Erbrecht anwendbar. Hinzu komme, dass K. sel. seinen Nachlass im Testament vom 5. Dezember 2014 selber schwedischem Recht unterstellt habe. Nach diesem Vorrang zu geben. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach K. sel. im Testament vom 5. Dezember 2014 seinen Nachlass dem Heimatrecht unterstellt habe, beziehe sich allein auf das Erbrecht, obschon die Vorinstanz
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Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 9 Abs. 1 ELG; Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV
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in zeitlicher Hinsicht geschaffen (Erw. 4.2).Aus dem Sachverhalt:
Der 1958 geborene A bezieht zu seiner Invalidenrente seit dem 1. März 2014 monatliche Ergänzungsleistungen (EL) von Fr. 969.– (vgl. Verfügung setzte A die Ausgleichskasse des Kantons Zug (AK Zug) darüber in Kenntnis, dass er am 23. Mai 2014 von seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der Stadt X, aus einem gerichtlichen Vergleich heraus eine Entschädigung
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Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG, § 19 Abs. 1 lit. c StG
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erfolgt die Besteuerung dieses Vorteils gleichwohl beim (beherrschenden) Aktionär, da nur er kraft seines Beherrschungsverhältnisses die Ausschüttung der Gesellschaft herbeiführen kann. Es kommt die sogenannte
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Medizinische Massnahmen
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orm (Erw. 5.1).Aus dem Sachverhalt:
C., geb. 24. September 2006, wurde am 22. Februar 2018 von seinem Vater wegen einer Visusminderung links (Amblyopie bei Ametropie) bei der IV-Stelle Zug zum Bezug
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Anspruchsberechtigungen (Grundsätze)
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sind damit die Eltern bzw. der alleinerziehende Elternteil gemeint. Lebt ein Kind jedoch nicht bei seinen Eltern, sondern beispielsweise bei einer verwandten Person (Tante, Onkel, Grossmutter, etc) oder