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Strenge Geheimhaltungspflicht
dazu beigezogen wird, muss gemäss § 108 StG über Tatsachen, die ihr oder ihm in Ausübung ihres oder seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten
Abgrenzung zwischen Anlagekosten und Unterhaltkosten
Erbganges hätten geltend gemacht werden können, dies jedoch - im Falle einer Erbschaft - nur für den seiner Erbquote entsprechenden Teil (ASA 50, Seite 68).Anders als der Erwerb durch Erbgang, steht der Erwerb
Bescheinigungspflicht
oder auf besonderes Verlangen der Steuerbehörde einzureichen hat. Nur wenn der Steuerpflichtige seiner Einreichungspflicht trotz Mahnung nicht nachkommt, ist die Veranlagungsbehörde berechtigt, die B
Erläuterungen zu §§ 139 - 142 - Revision
rund abgibt, zur Folge haben, dass durch ihn selbst oder durch die Art und Weise oder den Inhalt seiner Eröffnung der Betroffene der Möglichkeit beraubt wird, ein ordentliches Rechtsmittel einzulegen,
Voraussetzungen
rund abgibt, zur Folge haben, dass durch ihn selbst oder durch die Art und Weise oder den Inhalt seiner Eröffnung der Betroffene der Möglichkeit beraubt wird, ein ordentliches Rechtsmittel einzulegen,
Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum
Die Fondsverwaltung hat jedem Stockwerkeigentümer eine Bescheinigung über die Höhe seines Anteils, sowie seines Ertrages auszuhändigen. Die entsprechenden Werte sind im Wertschriftenverzeichnis zu
Steuerpflicht des Fonds
Die Fondsverwaltung hat jedem Stockwerkeigentümer eine Bescheinigung über die Höhe seines Anteils, sowie seines Ertrages auszuhändigen. Die entsprechenden Werte sind im Wertschriftenverzeichnis zu
Ersatzbeschaffung von Grundstücken in einem anderen Kanton
sowie die entsprechenden Belege vorlegen.  Der Kanton, der die Ersatzbeschaffung gewährt, teilt seinen Entscheid der Veranlagungsbehörde des Kantons mit, wo sich das Ersatzgrundstück befindet.
Die zivilrechtliche Ordnung von Nutzniessung und Wohnrecht (Grundsätze)
in einem Teil eines Gebäudes zu wohnen (Art. 776 ff. ZGB). Bei einem dinglichen Wohnrecht ist zu seiner Entstehung eine öffentliche Beurkundung und eine Eintragung in das Grundbuch erforderlich (Art. 776
Unternehmensstiftungen
gemeinnützig (§ 57 Abs. 1 Bst. g StG). Auch die längerfristige Erhaltung eines Unternehmens oder seiner Arbeitsplätze durch Halten einer massgeblichen Beteiligung daran qualifiziert nicht per se als g

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