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Strenge Geheimhaltungspflicht
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dazu beigezogen wird, muss gemäss § 108 StG über Tatsachen, die ihr oder ihm in Ausübung ihres oder seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten
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Abgrenzung zwischen Anlagekosten und Unterhaltkosten
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Erbganges hätten geltend gemacht werden können, dies jedoch - im Falle einer Erbschaft - nur für den seiner Erbquote entsprechenden Teil (ASA 50, Seite 68).Anders als der Erwerb durch Erbgang, steht der Erwerb
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Bescheinigungspflicht
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oder auf besonderes Verlangen der Steuerbehörde einzureichen hat. Nur wenn der Steuerpflichtige seiner Einreichungspflicht trotz Mahnung nicht nachkommt, ist die Veranlagungsbehörde berechtigt, die B
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Erläuterungen zu §§ 139 - 142 - Revision
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rund abgibt, zur Folge haben, dass durch ihn selbst oder durch die Art und Weise oder den Inhalt seiner Eröffnung der Betroffene der Möglichkeit beraubt wird, ein ordentliches Rechtsmittel einzulegen,
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Voraussetzungen
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rund abgibt, zur Folge haben, dass durch ihn selbst oder durch die Art und Weise oder den Inhalt seiner Eröffnung der Betroffene der Möglichkeit beraubt wird, ein ordentliches Rechtsmittel einzulegen,
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Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum
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Die Fondsverwaltung hat jedem Stockwerkeigentümer eine Bescheinigung über die Höhe seines Anteils, sowie seines Ertrages auszuhändigen. Die entsprechenden Werte sind im Wertschriftenverzeichnis zu
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Steuerpflicht des Fonds
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Die Fondsverwaltung hat jedem Stockwerkeigentümer eine Bescheinigung über die Höhe seines Anteils, sowie seines Ertrages auszuhändigen. Die entsprechenden Werte sind im Wertschriftenverzeichnis zu
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Ersatzbeschaffung von Grundstücken in einem anderen Kanton
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sowie die entsprechenden Belege vorlegen.
Der Kanton, der die Ersatzbeschaffung gewährt, teilt seinen Entscheid der Veranlagungsbehörde des Kantons mit, wo sich das Ersatzgrundstück befindet.
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Die zivilrechtliche Ordnung von Nutzniessung und Wohnrecht (Grundsätze)
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in einem Teil eines Gebäudes zu wohnen (Art. 776 ff. ZGB). Bei einem dinglichen Wohnrecht ist zu seiner Entstehung eine öffentliche Beurkundung und eine Eintragung in das Grundbuch erforderlich (Art. 776
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Unternehmensstiftungen
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gemeinnützig (§ 57 Abs. 1 Bst. g StG). Auch die längerfristige Erhaltung eines Unternehmens oder seiner Arbeitsplätze durch Halten einer massgeblichen Beteiligung daran qualifiziert nicht per se als g