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Art. 9 Abs. 2 UVV i.V.m. Art. 4 ATSG
Listenverletzung die Leistungspflicht des Unfallversicherers zu bejahen. Ob das Snowboardfahren seinerseits überhaupt als Sportart mit einem gesteigerten Gefährdungspotential zu qualifizieren ist resp. ob Brett in diese Richtung zu bewegen. Dabei hielt er sich noch immer am Baum fest, liess diesen, nach seiner Ansicht, zu spät los. Sein Arm sei nämlich rechts nach hinten gezogen worden und deshalb ausgekugelt
Beschwerdeverfahren
zu 5 % auf CHF 120.– seit 19. Januar 2015 und für CHF 61.30 Betreibungskosten ein. Zur Begründung seines Gesuchs reichte er u.a. einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y. vom 27. November 2014 ins Recht
Art. 685b f. OR
aktivlegitimiert zur Klage auf Eintragung im Aktienbuch.Aus den Erwägungen: 4. Der Kläger verlangt mit seinem zweiten Rechtsbegehren, die Beklagte 2 sei zu verpflichten, ihn als Eigentümer von 41'667 Namenaktien Die Ablehnung durch die Gesellschaft betrifft daher unmittelbar den Veräusserer als Aktionär in seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung; den Erwerber hingegen nur mittelbar. Dieser hat denn auch bloss
§ 32c Abs. 2 PBG
Andererseits umfasst die unechte Rückwirkung auch den Fall, dass das neue Recht nur für die Zeit nach seinem Inkrafttreten zur Anwendung gelangt, dabei aber in einzelnen Belangen auf Sachverhalte abstellt, auch über strittige Unterhaltsregelungen (Abs. 3). Durch die Pflicht des Privaten, die Mitbenutzung seiner Erschliessungsanlagen durch Dritte zu dulden, wird sein Eigentum eingeschränkt, welches nach Art
Verfahrensrecht
2011 (bestrittenes generelles Näherbaurecht). (…) Zu dieser Frage hat der Regierungsrat bereits in seinem Entscheid vom 12. Juli 2011 Stellung bezogen. Die Beschwerde ist deshalb – zumal auch die Bauherrschaft
Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG, Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 1 LSV, § 21 PBG, § 36 BO Zug, § 20 Altstadtreglement Zug
befindet. c) Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. April 1999 (V 1997/56) zwischen dem mehr lärmbelasteten nördlichen Bereich und dem
Bau- und Planungsrecht
befindet. c) Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. April 1999 (V 1997/56) zwischen dem mehr lärmbelasteten nördlichen Bereich und dem oder nicht. Der Gemeinderat Walchwil betrachtet das Bauprojekt als Neubau. Der Gemeinderat begründet seinen Standpunkt damit, dass das bestehende Dachgeschoss abgebrochen und durch ein neues Mansardendach
§ 17bis und §§ 73 bis 79 GG, §§ 67–69 WAG, Art. 34 BV
werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. Teilung des Dorfes in Nord-Süd und Schaffung verbindender Elemente, Ostumfahrung. In der zweiten Hälfte seines Votums erläuterte er den Sinn und Zweck einer Begegnungszone, Verhalten des Verkehrs in der Bege er Herrn C mit dem Hinweis auf die fortgeschrittene Zeit unter Druck gesetzt. Herr C habe deswegen seinen Antrag zurückgezogen. Der Beschwerdegegner wendet dagegen ein, dass der Gemeindepräsident den Antrag
§ 82 VRG, Art. 73 Abs. 1 BVG
ichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod, sowie in der Unterstützung des Vorsorgenehmers oder seiner Hinterlassenen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität, Arbeitslosigkeit. (...) Art
Art. 132 Abs. 1 StG; Art. 132 Abs. 1 DBG; §§ 10 und 21 VRG
Verfahren beteiligte Adressat sie tatsächlich in Empfang genommen hat, sondern es genügt, dass sie in seinen Machtbereich gelangt und er sie demzufolge zur Kenntnis nehmen kann. Wird der Empfänger einer ei Geschäftsbedingungen «Postdienstleistungen» der Post vom April 2009 (AGB Post) eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten (Ziff. 2.3.7 a AGB Post) oder in sein Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt

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