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721.52 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Aus- tausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Auftraggebers; d) bei Anbietern, über die der Auftraggeber eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über seine eigenen Dienststellen entspricht, soweit diese Unternehmen ihre Leistungen im Wesentlichen für den geführt werden, Preise und Gesamtprei- se zu verhandeln. 3 Der Auftraggeber formuliert und erläutert seine Bedürfnisse und Anforde- rungen in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen. Er gibt
721.52 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Aus- tausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Auftraggebers; d) bei Anbietern, über die der Auftraggeber eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über seine eigenen Dienststellen entspricht, soweit diese Unternehmen ihre Leistungen im Wesentlichen für den geführt werden, Preise und Gesamtprei- se zu verhandeln. 3 Der Auftraggeber formuliert und erläutert seine Bedürfnisse und Anforde- rungen in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen. Er gibt
721.52 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Aus- tausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Auftraggebers; d) bei Anbietern, über die der Auftraggeber eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über seine eigenen Dienststellen entspricht, soweit diese Unternehmen ihre Leistungen im Wesentlichen für den geführt werden, Preise und Gesamtprei- se zu verhandeln. 3 Der Auftraggeber formuliert und erläutert seine Bedürfnisse und Anforde- rungen in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen. Er gibt
§ 61 Abs. 1 Ziff. 2 bzw. Abs. 2, 67 VRG. §§ 3, 33 Abs. 1, 37a GG, § 9 Abs. 1, 13 und 29 f. SHG
Stadt präjudizierlich wirken. Das Ehepaar seinerseits beantragte in seiner Vernehmlassung die vollumfängliche Aufhebung des Stadtratsbeschlusses betreffend seine Rückerstattungsverpflichtung.Aus den Erwägungen: innert der ihm auf die Beschwerde des Beschwerdegegners hin angesetzten Vernehmlassungsfrist seinerseits Beschwerdeanträge zu stellen. Er kann dann höchstens noch die Abweisung der von der Gegenpartei Interessen vor (§ 37 Abs. 2). Der Regierungsrat ordnet nötigenfalls eine Untersuchung an und teilt seinen Beschluss dem Gemeinderat mit. Nach Abschluss der Untersuchung erhalten die betroffenen Gemeindeorgane
Bekanntgabe der Tatsache der Sozialhilfebedürftigkeit an Verwandte
damit, dass die Sozialbehörde seine Persönlichkeitsrechte verletzt habe. Er warf der Behörde insbesondere vor, dass sie – ohne ihn vorgängig informiert zu haben – seinem Vater bekanntgegeben habe, dass änger bestritt die Forderung zwar nicht, machte aber in seiner Beschwerde an den Regierungsrat sinngemäss geltend, die Forderung sei mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen gegenüber der S
§§ 10 und 13 des Personalgesetzes
in einen neuen Arbeitsbereich konnten dem Beschwerdeführer keine Vorwürfe der Art gemacht werden, seine Arbeitsleistung entspreche in fachlicher wie auch in pädagogischer Hinsicht nicht den gestellten der Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers geführt habe. 2.2. Am 21. Juli 2010 hielt Herr M. in seinem Mentoratsbericht fest, insgesamt liege die Beurteilung des Beschwerdeführers im Bereich C (genügend); verlassen möchte. Mit E-Mail vom 24. März 2011 bestätigte Herr W. dem Beschwerdeführer, er werde seinem Wunsch entsprechen. Da der Beschwerdeführer auf Ende des Semesters die Unterrichtseinheiten der A-Berufe
Art. 38 ff. LugÜ; Art. 319-327 ZPO
nach Art. 84 SchKG. Bei der vorfrageweisen Überprüfung im Rechtsöffnungsverfahren kann der Schuldner seine Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung bereits vorbringen, wobei er gegen den vorfrageweisen
Aktienrecht
Auskunftsrecht über alle Angelegenheiten der Gesellschaft (Art. 715a OR). Der Verwaltungsrat muss sich um seine umfassende Information kümmern (Böckli, a.a.O., S. 1605 N 167). Das Informationsrecht eines Mitglieds Nachdem B. Mitte Juli 2013 als Verwaltungsratspräsident der ZB AG zurückgetreten ist, war A. bis zu seinem Austritt im November 2013 alleiniger Verwaltungsrat der ZB AG. Am 4. November 2013 beauftragte er Informationen war dies hier ohnehin gar nicht nötig. Denn in der Zeit von Mitte Juli 2013 bis zu seinem Austritt im November 2013 war der Gesuchsteller sogar alleiniger Verwaltungsrat der ZB AG und fungierte
Art. 9 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 23bis Abs. 3 IVV
Massnahmen. Medizinische Massnahmen umfassen zum einen die Behandlungen, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- und Hauspflege vorgenommen werden, mit Ausnahme
Art. 147 ZPO, Art. 219 ZPO, Art. 223 ZPO
216 E-ZPO (Art. 219 ZPO) ausgeführt: «Der ordentliche Prozess ist das Grundverfahren des Entwurfs. Seine Regeln gelten daher nicht nur für die Streitigkeiten, die tatsächlich in diesem Verfahren abzuwickeln steht auch in einem Spannungsverhältnis zu Art. 84 Abs. 2 SchKG, der dem Rechtsöffnungsrichter für seinen Entscheid eine Frist von fünf Tagen einräumt. Auch wenn es sich bei dieser Fristenregelung bloss

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