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§§ 39 Abs. 1a und 67 Abs. 2 WAG; Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz vom 29. April 2008 (WAV)
erst nach Bekanntwerden der Resultate Kenntnis erhalten habe und insoweit die Beschwerdefrist durch seine erst nach dem Wahltag eingereichte Beschwerde eingehalten habe, tritt das Verwaltungsgericht auf die bezüglich Farbe, Format, Grafik deutlich vom Wahlzettel abheben müsse. Auch der Regierungsrat hat in seinem oben erwähnten Bericht und Antrag auf S. 9 auf die Gefahr hingewiesen, dass die Stimmberechtigten der vor der Wahl geführten öffentlichen Diskussion darüber, wie das neuartige Verfahren mit all seinen von den Behörden und den Parteien erkannten Unsicherheitsfaktoren bei den Bürgerinnen und Bürgern
Art. 309 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO und Art. 327a ZPO
eingelegt wurde. Eine solche vorläufige Vollstreckbarkeit nach dem Recht des Urteilsstaates genügt, um seine Vollstreckung im Vollstreckungsstaat zu ermöglichen (vgl. Kropholler/von Hein, a.a.O., N 10 zu Art mindestens überwiegend wahrscheinlich ist. Es ist Aufgabe des Schuldners, in seinem Sistierungsantrag die Argumente, die er in seinem Rechtsmittel im Urteilsstaat vorgebracht hat, darzulegen. Es ist nicht Aufgabe kein Suspensiveffekt zuerkannt worden sei, das Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung der Zahlung seiner Forderung einleiten könne. Der Schuldner könne gegen die Vollstreckung Einspruch erheben. Werde dem
Art. 21 IVG, Art. 2 HVI
Lichtverhältnissen im Hallenbad, eventuell noch etwas schlechter sieht –, nach Ansicht des Gerichts seine Teilnahme am Schwimmunterricht weder verunmöglicht noch zusätzlich erheblich erschwert, zumal ohnehin Versicherte, N., Jahrgang 2001, leidet gemäss Anmeldung zum Leistungsbezug vom 16. Oktober 2001 seit seiner Geburt an einer Weitsichtigkeit und hat seit Oktober 2001, d.h. seit dem Alter von sechs Monaten Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG). Hat ein Versicherter infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die
Art. 328 Abs. 1 ZGB. § 23 Abs. 3, 24 SHG. §§ 2, 4, 5 DSG, SKOS-Richtlinien
er in einem Gespräch am 20. November 2003 mit der Sozialarbeiterin beteuert hatte, dass es nicht seine Absicht gewesen sei, die Liegenschaft nicht zu deklarieren, sondern dass er dies bei der Anmeldung Person sei unter § 24 SHG nicht vorgeschrieben. Das Ehepaar seinerseits beantragte in seiner Vernehmlassung die vollumfängliche Aufhebung seiner Rückerstattungsverpflichtung.Aus den Erwägungen: 2. e) ( oder aufheben (Abs. 2). Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung (Abs. 3). Sobald also die
§ 7 Abs. 1 GO RR und § 52 Verwaltungsrechtspflegegesetz
lediglich Mitarbeitende der betroffenen Direktion Ausstandspflichten begründen. Da der Anzeiger seine Aufsichtsbeschwerde gegen das bei der Baudirektion angegliederte Amt für Raumplanung richtet und ist im Rahmen eines Zwischenentscheides zu entscheiden, bevor das eigentliche Beschwerdeverfahren seinen Fortgang nimmt. Die Zuständigkeit liegt gemäss § 7 Abs. 3 des Kantonsratsbeschlusses über die Ge
§ 30d Abs. 1 V PBG
projektbezogen erteilt werden. Von einem solchen Näherbaurecht spricht man, wenn der belastete Nachbar seine Zustimmung an ein genau definiertes Bauvorhaben knüpft und damit sicherstellen will, dass nur solche Unterlassung ist der Eigentümer des belasteten Grundstücks verpflichtet, da ja nur der Eigentümer in seinen Eigentumsrechten beschränkt werden kann. Ohne Übertragung des Eigentums am belasteten Grundstück (Art. 731 Abs. 1 ZGB). Das Rechtsgeschäft über die Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit zudem der öffentlichen Beurkundung (Art. 732 Abs. 1 ZGB). Die Grunddienstbarkeit ist als
Steuerrecht
überbindet dem Steuerpflichtigen die Pflicht, alles zu tun, damit die Veranlagungsbehörde den für seine gesetzmässige Veranlagung massgebenden Sachverhalt feststellen kann. Unter die vorzulegenden Beweismittel Zur Begründung seiner Anträge führte er unter anderem aus, bei den unterstützten Personen handle es sich um thailändische Familienangehörige und unmittelbare Familienangehörige seines Partners, mit dem Mutter seines Partners, L.Y., die Schwester seines Partners, M.Y., den Bruder seines Partners, N.Y., den erwerbsunfähigen und mittellosen Bruder seines Partners und O.Y., die Schwägerin seines Partners
Art. 1 und 13 f. OHG – Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (OHG, SR 312.5)
ihren Willen die Türe geöffnet und in ihr Zimmer gekommen sei. Er sei zu ihrem Bett gekommen und habe seine Faust erhoben und ihr gesagt, dass sie eine Hure sei. Weiter erklärte sie, dass zwischen ihr und X nicht mehr würde verlassen müssen. Im Übrigen verfügte X. Y. bereits schon vorher über ein Zimmer bei seinem Arbeitgeber, dem Restaurant L. in K.. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit Ende Oktober Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Die Beratungsstellen besorgen dem Opfer und seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft (Art. 14 OHG). Mit der Erwähnung der Notunterkunft wird
Art. 275 SchKG
das Betreibungsamt nicht in der Lage, seine Aufgabe innert nützlicher Frist wahrzunehmen. Das Betreibungsamt muss sich daher in einem solchen Fall zur Prüfung seiner Zuständigkeit auf rein formale Kriterien das Betreibungsamt nicht prüfen, ob eine ausländische Tochtergesellschaft derart stark von einer in seinem Betreibungskreis domizilierten Muttergesellschaft kontrolliert wird, so dass sie trotz rechtlicher sich bei der Drittschuldnerin um eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt, die in seinem Betreibungskreis Sitz hat, oder ob die Forderung der Arrestschuldnerin auf Beziehungen mit einer
Art. 697b OR
Auskunftsrecht über alle Angelegenheiten der Gesellschaft (Art. 715a OR). Der Verwaltungsrat muss sich um seine umfassende Information kümmern (Böckli, a.a.O., S. 1605 N 167). Das Informationsrecht eines Mitglieds Nachdem B. Mitte Juli 2013 als Verwaltungsratspräsident der ZB AG zurückgetreten ist, war A. bis zu seinem Austritt im November 2013 alleiniger Verwaltungsrat der ZB AG. Am 4. November 2013 beauftragte er Informationen war dies hier ohnehin gar nicht nötig. Denn in der Zeit von Mitte Juli 2013 bis zu seinem Austritt im November 2013 war der Gesuchsteller sogar alleiniger Verwaltungsrat der ZB AG und fungierte

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